Eingeworfen habe ich den Brief
übrigens selber.
Bei Dir?
Also, dieses kleine Subgespräch verstehe ich ehrlich nicht.
Wo sonst, als bei ir soll ich Post einwerfen, wenn ich nicht
nzufällig gerade, sagen wir mal in Frankfurt wäre?
Ich habe den Brief frankiert und in einen öffentlichen
Briefkasten geworfen.
An welcher Stelle in diesem procedere hätte meine Adresse
erfasst und bewiesen werden können?
Ich meine, an keiner.Ausser ich weiss was noch nicht.
Ich weiß immer noch nicht, was Du wo eingeworfen hast, aber sei es drum.
PostIdent-Verfahren Variante 1:
Die Kontoeröffnungsunterlagen werden durch den Briefträger zugestellt. Dieser nimmt die Daten von Personalausweis oder Reisepaß auf und sendet diese an die Zentralstelle für das PostIdent-Verfahren innerhalb der Post und diese leitet die Unterlagen dann an den Auftraggeber (hier die DAB) weiter. Die Feststellung der Anschrift erfolgt hier durch die Zustellung des Briefes an die angebene Adresse.
M.E. ist dieses Verfahren allein mit dem Reisepaß nicht geeignet, um die Erfüllung des §154 AO zu gewährleisten, weil ein Name an einem Briefkasten bzw. an einer Wohnungstür ohne größere Probleme geändert bzw. ergänzt werden kann. Da das Verfahren vom Bundesfinanzministerium abgesegnet wurde, wird dieses Risiko wohl akzeptiert.
PostIdent-Verfahren Variante 2:
Der Kunde druckt die Unterlagen selber aus und tigert damit zur Post. Anhand von Reisepaß oder Personalausweis wird die Identität durch den Postmenschen überprüft, der auch die Ausweisdaten in ein Formular überträgt. Das ganze wird dann vom Kunden unterschrieben und dann von der Post an den Auftraggeber weitergeleitet. Da das KI die Kontoeröffnungsunterlagen nebst Karten, PIN usw. an die vom Kunden sendet, wird so sichergestellt, daß die Anschrift auch stimmt.
M.E. ist dieses Verfahren allein mit dem Reisepaß nicht geeignet, um die Erfüllung des §154 AO zu gewährleisten, weil ein Name an einem Briefkasten bzw. an einer Wohnungstür ohne größere Probleme geändert bzw. ergänzt werden kann. Da das Verfahren vom Bundesfinanzministerium abgesegnet wurde, wird dieses Risiko wohl akzeptiert.
Da allerdings bei beiden Verfahren die Ausweisdaten (also u.a. Nummer des Dokuments) festgehalten werden, ist im Zweifel ein Abgleich mit dem Melderegister möglich, so daß über diesen Umweg 154 AO doch erfüllt wäre.
Dummerweise hat das Bundesfinanzministerium auf eine diesbezügliche Anfrage meinerseits nicht reagiert, so daß die Hintergründe für die Zulassung des PostIdent-Verfahrens weiter im Dunklen bleiben. Angesichts des Aufstandes, den man im Hinblick auf die Aufdeckung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität betreibt, ist mir der laxer Umgang mit 154 AO beim PostIdent-Verfahren einigermaßen unklar.
Genauer gesagt finde ich es widersprüchlich, wenn man jedem Hinz und Kunz bei nahezu jeder beliebigen Behörde Zugriff auf die Stammdaten jedes Kontos in Deutschland ermöglicht, aber sich Dank Postident-Verfahren nicht einmal sicher sein kann, daß die Daten stimmen.
Das liegt übrigens nicht nur am PostIdent-Verfahren sondern auch daran, daß ein einfacher Brief an das Kreditinstitut als Nachweis eines Umzuges bzw. einer neuen Adresse reicht. Ob diese neue Anschrift tatsächlich stimmt, wird nicht geprüft.
Gruß
Christian