Girokonto nicht auf Witwe umschreibbar?

Hallo, ihr lieben Wissenden,

angenommen, ein Ehepaar hat ein Girokonto, das auf den Ehemann läuft, seine
Gattin hat darüber „nur“ eine Vollmacht. Stimmt es, dass man das Konto nach dem
Tod des Ehemanns nicht auf die Witwe umschreiben kann, sondern dass sie ein
neues eröffnen muss?

Eine jüngst verwitwete Bekannte hat derzeit den tierischen Schriftverkehr, weil
sie Hinz und Kunz von ihrer neuen Bankverbindung unterrichten muss.
Versicherungen, Zeitung/Zeitschriftenabos etc., wer halt alles eine
Einzugsermächtigung hatte. Da sammelt sich einiges an im Lauf der Jahrzehnte.

Ich hätte mir ganz naiv vorgestellt, dass nach dem Tod von Josef eben seine
Maria das Konto weiter benutzt. Das scheint nicht zu gehen. Oder können das nur
bestimmte Banken (nicht)? Ich werde keine Firmennamen nennen dürfen. Die Bank,
die ich meine, ist aus einer ländlichen Genossenschaft hervorgegangen und hat
'nen zweifarbigen Balken. Oben blau und unten orange …

Schon jetzt vielen Dank für eure Informationen!

LG
Edith

Das geht generell nur bei Gemeinschaftskonten, da dies das KWG so vorschreibt. Das war früher anders.

Frage hinreichend beantwortet?

Gruß Ivo

Danke fuer die Info!

Frage hinreichend beantwortet?

Gruß Ivo

Ja! Vielen Dank. Wenn’s Gesetz is’, dann isses eben so. Mir war’s neu.
LG
Edith

Hallo Edith,

Da ist dem Paar wohl der klassische Kardinalfehler unterlaufen,die hätten nicht ein normales Gemeinschaftskonto eröffnen dürfen,sondern ein „und-oder“ Konto.Jetzt wird Sie sich erstmal mit der Erbenreihenfolge auseinandersetzen dürfen,was auch ihr eigen eingezahltes Geld betrifft!

Grüsse Global

Hallo zusammen,

da Ediths Frage viele Eheleute betrifft eine Nachfrage von mir:

  1. Wo steht eine solche Regelung im KWG ?
    Ich kann nur Regelungen finden, wenn der Inhaber der Bankerlaubnis stirbt, jedoch keine Regelung, wenn ein Kunde der Bank stirbt.

  2. Was ist ein „und-oder“-Konto ?
    Bei Gemeinschaftskonten unterscheiden man meines Wissens die Kontoinhaberschaft und die Verfügungsberechtigung der Kontoinhaber.
    Bei einem Gemeinschaftskonto sind mehrere Personen Kontoinhaber, damit liegt im Innen- und Außenverhältnis ein „Und-Konto“ vor.
    Die Verfügungsberechtigung der Inhaber kann entweder als „Und-Konto“ (dann verfügen die Inhaber nur gemeinsam) oder als „Oder-Konto“ (dann kann jeder Inhaber alleine verfügen) geregelt werden.

Meines Wissens ist so, daß ein Einzelkonto sehr wohl auf den Erben umgeschrieben werden kann. Entsprechende Erblegitimation vorausgesetzt. Meine praktische Erfahrung vor einigen Monaten bezieht sich auf ein Sparbuch mit Sonderzinsvereinbarung.

Ergänzend sollte man vielleicht erwähnen, daß ein Gemeinschaftskonto zwar den Zugriff auf die Konten für den (verfügungsberechtigten) Erben erleichtert, aber daß dadurch gleichzeitig eine Erbschafts-Steuerproblematik entstehen kann.
Bei sehr hohen Vermögen kann es nach Überschreitung der Freibeträge nämlich zu einer Besteuerung der Erbmasse kommen, obwohl der Erbe große Teile des Guthabens selber eingezahlt hat.

Wäre schön, wenn wir diese Thematik noch etwas erhellen könnten.

Vielen Dank
Jürgen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Ich will es mal hier näher ausführen, da es mehr wie einen interessiert - deine Mail habe ich erhalten -.

  1. Wo steht eine solche Regelung im KWG ?
    Ich kann nur Regelungen finden, wenn der Inhaber der
    Bankerlaubnis stirbt, jedoch keine Regelung, wenn ein Kunde
    der Bank stirbt.

Es hängt alles mit dem §24c des KWG zusammen.
Gemäß Abrufverfahren müssen die Daten 3 Jahre lang abrufbar bleiben.
Eine Umschreibung auf einen neuen Kontoinhaber würde die Daten aber verändern was nicht zulässig ist.

  1. Was ist ein „und-oder“-Konto ?
    Bei Gemeinschaftskonten unterscheiden man meines Wissens die
    Kontoinhaberschaft und die Verfügungsberechtigung der
    Kontoinhaber.
    Bei einem Gemeinschaftskonto sind mehrere Personen
    Kontoinhaber, damit liegt im Innen- und Außenverhältnis ein
    „Und-Konto“ vor.
    Die Verfügungsberechtigung der Inhaber kann entweder als
    „Und-Konto“ (dann verfügen die Inhaber nur gemeinsam) oder als
    „Oder-Konto“ (dann kann jeder Inhaber alleine verfügen)
    geregelt werden.

Hier ist wohl bisher die Ausnahme erlaubt, da der überlebende Partner bereits Kontoinhaber ist - so jedenfalls die Auslegung und Vorgaben der entsprechenden Verbände.

Meines Wissens ist so, daß ein Einzelkonto sehr wohl auf den
Erben umgeschrieben werden kann. Entsprechende Erblegitimation
vorausgesetzt. Meine praktische Erfahrung vor einigen Monaten
bezieht sich auf ein Sparbuch mit Sonderzinsvereinbarung.

Wurde die Kontonummer tatsächlich beibehalten? Wenn ja würde es mich interessieren wie die Bank dann die gewsetztl. Anforderungen umsetzt. Ich kenne das zwar auch, es handelte sich bei uns da aber immer um einen Fehler des ungeschulten Mitarbeiters der richtig Wellen schlug.

Ergänzend sollte man vielleicht erwähnen, daß ein
Gemeinschaftskonto zwar den Zugriff auf die Konten für den
(verfügungsberechtigten) Erben erleichtert, aber daß dadurch
gleichzeitig eine Erbschafts-Steuerproblematik entstehen kann.
Bei sehr hohen Vermögen kann es nach Überschreitung der
Freibeträge nämlich zu einer Besteuerung der Erbmasse kommen,
obwohl der Erbe große Teile des Guthabens selber eingezahlt
hat.

ein richtiger Hinweis. Allerding zieht die Erbschaftssteuerstelle bei Gemeinschaftskonten i.d.R. 50% des Guthabens heran.

Gruß Ivo

In vielen Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften wird der Zahlungsverkehr über ein Gemeinschaftskonto abgewickelt, das vom Kreditinstitut für die gemeinsame Rechnung beider Partner geführt wird. Wenn jeder einzeln über das Konto verfügen kann, spricht man vom so genannten „Oder-Konto“. Fehlen dabei vertragliche Vereinbarungen über die Konto-Aufteilung, wird zivilrechtlich automatisch davon ausgegangen, dass die Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte an dem Guthaben beteiligt sind. Dies birgt schenkung- und erbschaftsteuerliche Risiken wie zum Beispiel in dem Fall, über den vor einiger Zeit das Finanzgericht Hessen zu entscheiden hatte:

Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto errichtet und darauf ein Guthaben eingezahlt. Die Ehefrau und das Finanzamt stritten darüber, ob die bereits eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung zu Gunsten der Ehefrau darstellte. Die Finanzrichter bejahten dies.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Finanzamt schon Schenkungsteuer festsetzt, wenn es zu Lebzeiten beider Kontoinhaber Kenntnis von erheblichen einseitigen Einzahlungen auf ein solches Konto erhält. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten eindeutig eine Vereinbarung nachweisen können, wonach es sich nicht um eine Schenkung handelt. Dieser Nachweis dürfte in der Regel nur schwer gelingen. Den Gerichten genügt jedenfalls nicht die Behauptung einer stillschweigenden Vereinbarung, sondern sie fordern den Beleg durch weitere Umstände je nach Einzelfall. Die Vereinbarung muss außerdem eindeutig und ernsthaft getroffen und tatsächlich durchgeführt worden sein.

Im Todesfall eines Kontoinhabers wird das Guthaben hälftig dem Nachlass zugerechnet, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nachgewiesen wird. Das kann zu folgender Situation führen: Stirbt der Kontoinhaber, der keine oder nur geringe Beträge zu dem Guthaben beigetragen hat, so muss der Überlebende - unterstellt, dass er Erbe ist - das halbe Guthaben als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb versteuern, obwohl es im Wesentlichen von ihm stammt. Dieses Risiko potenziert sich bei nicht miteinander verheirateten Partnern, denen von Gesetzes wegen nur geringe Freibeträge zustehen (FG Hessen, Urteil vom 26.7.2001, Az. 1 K 2651/00, EFG 2002, 34, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. II B 145/01)

Die meisten Steuerberater empfehlen hierzu eine getrennte Kontoführung mit entsprechender Vollmacht beim Todesfall bzw.Vefügungsberechtigung zu Lebzeiten.

Da ich kein Steuerberater bin u. in Folge auch keine Rechtsberatung durchführen darf, würde ich allen Interressierten empfehlen sich bei Ihrem Steuerberater bzw. bei einer Anwaltskanzlei zu erkundigen.
Ebenso geben auch sehr oft Notare fachliche Auskunft.Desweiteren würde ich auch empfehlen nicht nur die Erbfolge etc, genau festzulegen sondern auch über eine Patientenverfügung sowie einer Regelung im Pflegefall nachzudenken, egal wie alt man ist, es kann jeden treffen, zur jederzeit!

Eine Recherche über die aktuelle Rechtsprechung ist unter www.jurawelt.com/gerichtsurteile

Euer Global