In vielen Ehen und eheähnlichen Gemeinschaften wird der Zahlungsverkehr über ein Gemeinschaftskonto abgewickelt, das vom Kreditinstitut für die gemeinsame Rechnung beider Partner geführt wird. Wenn jeder einzeln über das Konto verfügen kann, spricht man vom so genannten „Oder-Konto“. Fehlen dabei vertragliche Vereinbarungen über die Konto-Aufteilung, wird zivilrechtlich automatisch davon ausgegangen, dass die Kontoinhaber im Innenverhältnis jeweils zur Hälfte an dem Guthaben beteiligt sind. Dies birgt schenkung- und erbschaftsteuerliche Risiken wie zum Beispiel in dem Fall, über den vor einiger Zeit das Finanzgericht Hessen zu entscheiden hatte:
Der Ehemann der Klägerin hatte ein Oder-Konto errichtet und darauf ein Guthaben eingezahlt. Die Ehefrau und das Finanzamt stritten darüber, ob die bereits eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung zu Gunsten der Ehefrau darstellte. Die Finanzrichter bejahten dies.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass das Finanzamt schon Schenkungsteuer festsetzt, wenn es zu Lebzeiten beider Kontoinhaber Kenntnis von erheblichen einseitigen Einzahlungen auf ein solches Konto erhält. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beteiligten eindeutig eine Vereinbarung nachweisen können, wonach es sich nicht um eine Schenkung handelt. Dieser Nachweis dürfte in der Regel nur schwer gelingen. Den Gerichten genügt jedenfalls nicht die Behauptung einer stillschweigenden Vereinbarung, sondern sie fordern den Beleg durch weitere Umstände je nach Einzelfall. Die Vereinbarung muss außerdem eindeutig und ernsthaft getroffen und tatsächlich durchgeführt worden sein.
Im Todesfall eines Kontoinhabers wird das Guthaben hälftig dem Nachlass zugerechnet, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nachgewiesen wird. Das kann zu folgender Situation führen: Stirbt der Kontoinhaber, der keine oder nur geringe Beträge zu dem Guthaben beigetragen hat, so muss der Überlebende - unterstellt, dass er Erbe ist - das halbe Guthaben als erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb versteuern, obwohl es im Wesentlichen von ihm stammt. Dieses Risiko potenziert sich bei nicht miteinander verheirateten Partnern, denen von Gesetzes wegen nur geringe Freibeträge zustehen (FG Hessen, Urteil vom 26.7.2001, Az. 1 K 2651/00, EFG 2002, 34, Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH, Az. II B 145/01)
Die meisten Steuerberater empfehlen hierzu eine getrennte Kontoführung mit entsprechender Vollmacht beim Todesfall bzw.Vefügungsberechtigung zu Lebzeiten.
Da ich kein Steuerberater bin u. in Folge auch keine Rechtsberatung durchführen darf, würde ich allen Interressierten empfehlen sich bei Ihrem Steuerberater bzw. bei einer Anwaltskanzlei zu erkundigen.
Ebenso geben auch sehr oft Notare fachliche Auskunft.Desweiteren würde ich auch empfehlen nicht nur die Erbfolge etc, genau festzulegen sondern auch über eine Patientenverfügung sowie einer Regelung im Pflegefall nachzudenken, egal wie alt man ist, es kann jeden treffen, zur jederzeit!
Eine Recherche über die aktuelle Rechtsprechung ist unter www.jurawelt.com/gerichtsurteile
Euer Global