Hallöchen,
ein Kunde kündigt seiner Bank das Girokonto auf, weil sich bei einer anderen Bank wesentlich bessere Konditionen ergeben. Die Kündigung ist so wohl per Fax am 01.04.2005, als auch per Brief (2 Tage später) bei der Bank eingegangen.
In den AGB der Bank fand der Kunde folgende Klausel:
Kündigungsrechte des Kunden
(1)Jederzeitiges Kündigungsrecht
Der Kunde kann die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne
Geschäftsbeziehungen (zum Beispiel den Scheckvertrag), für die weder
eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist,
jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Der Bank fällt am 15.04.2005 ein: „Mensch, der Kunde hat ja noch die EC- und Visa-Karte“ und schreibt ihn diesbezüglich an. Kunde schickt sie noch am selben Tag, incl. des noch immer verschlossenen PIN-Umschlages zur EC-Karte zu. Er wollte die Karte also nie nutzen.
Nun meint die Bank, dass die Kündigung erst zum 28.04.2005 wirksam ist. Der Kunde denkt aber, die Kündigung ist schon zum 01.04.2005 ausgesprochen und damit wirksam. Einen Grund der Verlängerung kann er nicht erkennen, da auch das Visa-Konto gleich Null ist.
Wer hat von den Beiden Recht?
Lieben Gruss
Asmodine