[GKV] Anrechenbarkeit bei Überlappung

Hallo,

Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig erkrankt vom 14.02. - 18.02. und vom 18.02. - 31.03.
Wegen der Überlappung ist dieser Zeitraum zu behandeln, als wäre es einer, das ist recht klar.

Nun wird dieser Arbeitnehmer im Mai erneut arbeitsunfähig krank, und die Kasse bescheinigt einen Zusammenhang für den Zeitraum 18.02. - 31.03.

Ist dann nur dieser Zeitraum anzurechnen, oder ist der gesamte Zeitraum vom 14.02. - 31.03. anzurechnen?

VG
Guido

Hallo Guido,

manchmal steht man ja auf der Leitung, und wenn man dann noch mit besonderen heimischen Huftieren mitzittert, vielleicht besonders.

Es ist eigentlich vollkommen unstrittig (und deshalb wohl auch juristisch nicht bis zum BSG getrieben worden), daß es von der gemeinsamen Betrachtung des Krankheitszeitraumes bei „überlappenden“ Diagnosen im Gesetz keinerlei Ausnahme gibt.
Der von Dir angegebene Zeitraum der Ersterkrankung ist somit unter keinen gesetzlichen Umständen getrennt betrachtbar und muß deswegen bei der Folge-AU auch ungeteilt für alle denkbaren Folgen zB des 3 § EFZG herangezogen werden.
Dies muß ja nicht nur für den AN nachteilig sein, sondern könnte sich ja auch positiv auswirken - zB bei der 12-Monats-Frist.

Alle Klarheiten beseitigt ?

&Tschüß
Wolfgang

Hi Wolfgang,

manchmal steht man ja auf der Leitung, und wenn man dann noch
mit besonderen heimischen Huftieren mitzittert, vielleicht
besonders.

Ich war seit Freitag 4 mal am Stadion …

Alle Klarheiten beseitigt ?

Ja, danke!
Ich war mir zwar ziemlich sicher, wollte aber dann doch nochmal nachfragen - es kommt nicht so wahnsinnig oft vor, und noch seltener hat es überhaupt eine Auswirkung …

Vielen Dank!

Gruß
Guido