Hallo,
eine Frage zum vieldiskutierten Thema Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV. Zu der angeblichen Sonderregelung im folgenden speziellen Fall habe ich mit der Suchfunktion keinen passenden Thread gefunden, daher würde ich mich über Antworten freuen:
Angenommen ein Angestellter (noch deutlich jünger als 55 Jahre, nebenberuflich selbständig) ist seit 01.01.2007 privat krankenversichert, da seine Versicherungspflicht zum 31.12.2006 wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze endete. Damals meldete ihn sein Arbeitgeber auf seinen Wunsch bei seiner GKV ab, und er schloss einen PKV-Vertrag ab.
Nun wird er voraussichtlich seine Stelle in 2011 wechseln und sein Einkommen danach wahrscheinlich für 1-2 Jahre wieder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Demnach würde er wieder in der GKV pflichtversichert.
Nun sagte ein Kollege, er könne sich jedoch - solange er noch nicht wieder versicherungspflichtig geworden sei - ganz von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ginge nur auf Antrag und gelte dann dauerhaft. Es gebe hier inzwischen eine Sonderregelung für vor Februar 2007 bereits privat versicherte.
Diese Sonderregelung kannte ich nicht - ist dies korrekt oder eine Fehlinformation? (Ich hatte nur §8 SGB V gefunden - und da nichts passendes, denn es handelt sich um eine Vollzeit-Stelle, nicht in einer Einrichtung für Behinderte, kein Arzt im Praktikum, kein Studium, keine Elternzeit - und da die Selbständigkeit ja nebenberuflich ist, fand ich dafür auch keinen Befreiungsgrund).
Vielen Dank schon jetzt
und viele Grüße
Frank