eine Frage zum vieldiskutierten Thema Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV. Zu der angeblichen Sonderregelung im folgenden speziellen Fall habe ich mit der Suchfunktion keinen passenden Thread gefunden, daher würde ich mich über Antworten freuen:
Angenommen ein Angestellter (noch deutlich jünger als 55 Jahre, nebenberuflich selbständig) ist seit 01.01.2007 privat krankenversichert, da seine Versicherungspflicht zum 31.12.2006 wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze endete. Damals meldete ihn sein Arbeitgeber auf seinen Wunsch bei seiner GKV ab, und er schloss einen PKV-Vertrag ab.
Nun wird er voraussichtlich seine Stelle in 2011 wechseln und sein Einkommen danach wahrscheinlich für 1-2 Jahre wieder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegen. Demnach würde er wieder in der GKV pflichtversichert.
Nun sagte ein Kollege, er könne sich jedoch - solange er noch nicht wieder versicherungspflichtig geworden sei - ganz von der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ginge nur auf Antrag und gelte dann dauerhaft. Es gebe hier inzwischen eine Sonderregelung für vor Februar 2007 bereits privat versicherte.
Diese Sonderregelung kannte ich nicht - ist dies korrekt oder eine Fehlinformation? (Ich hatte nur §8 SGB V gefunden - und da nichts passendes, denn es handelt sich um eine Vollzeit-Stelle, nicht in einer Einrichtung für Behinderte, kein Arzt im Praktikum, kein Studium, keine Elternzeit - und da die Selbständigkeit ja nebenberuflich ist, fand ich dafür auch keinen Befreiungsgrund).
Hallo, diese Sonderregelung (es geht wohl um die Besitzstandswahrung von Februar 2007) hat der Kollege mißverstanden. Sie passt hier nicht.
So wie der Fall dargestellt wird, führt kein Weg an der Pflicht vorbei.
Auch die Befreiung für Angestellte zum 1.1. eines Jahres, wenn er von der JAEG „überholt“ wird, funktioniert 2011 nicht. Erstmals
überhaupt sinkt die JAEG, wenn auch geringfügig.
Einzige Idee, die ich noch habe: Dem künftigen Arbeitgeber und der GKV wird plausibel gemacht, dass die Selbstständigkeit der Hauptberuf ist. Bei einer Vollzeit-Angestelltentätigkeit aber ziemlich aussichtslos. Und: sollte es klappen, zahlt der Arbeitgeber keinen Zuschuss zum Beitrag.
Nun sagte ein Kollege, er könne sich jedoch - solange er noch
nicht wieder versicherungspflichtig geworden sei - ganz von
der Versicherungspflicht befreien lassen. Dies ginge nur auf
Antrag und gelte dann dauerhaft.
Das gilt nicht für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Die Selbständigkeit ist in dem Fall wirklich nur sehr „ferner liefen“, das würde wohl nicht klappen.
Wenn jemand hauptberuflich selbständig wäre, ginge es wohl? Aber ich dachte, auch dann könnte bei Aufnahme einer vers.pflichtigen Tätigkeit und Unterschreiten der Entgeltgrenze wieder die Versicherungspflicht eintreten?
Möglichkeiten, sich von der KV-Pflicht befreien zu lassen, sind in
§ 8 SGB V abschließend aufgezählt. Es gibt dazu keine weiteren Regelungen.
Die Sonderregelung für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 bereits in der PKV waren, besagt, dass nicht die normale Jahresarbeitsentgeltgrenze, sondern stattdessen die Beitragsbemessungsgrenze (2011: 3712,50 Euro im Monatsdurchschnitt) gilt. Diese Regelung gilt nach derzeitiger Rechtslage lebenslang. § 6 Absatz 7 SGB V
Hallo, solange die Selbständigkeit die Haupttätigkeit ist, schadet eine zusätzliche Arbeitnehmertätigkeit nicht. Dabei werden Arbeitszeit und Einkommen betrachtet und abgewogen.
Hallo,
solange jemand hauptberuflich Selbständig ist, tritt bei einer zusätzlichen Beschäftigungaufnahme als Arbeitnehmer in keinem Falle eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht ein.
russ
Czauderna