GKV-Beitrag für Selbständige mit Einkommen bis 700

Guten Tag liebe wissenden!

Situation:
Eine selbständig tätige Person, mit einem Einkommen aus selbständiger Arbeit mit Gewerbeschein von max. 500 EUR monatlich. Keine weiterne Einkünfte.

Person ist NICHT verheiratet und finanziert den Lebensunterhalt durch den Lebenspartner.

Was hat eine solche Person in der GKV an Beitrag zu zahlen?

Das was auf den Homepages ausgeweisen ist, sollte nicht gepostet werden, dass ist offensichtlich.

Es gibt jedoch ggf. auf Antrag eine weiter Möglichkeit den Beitrag zu mindern, wenn das Einkommen eine gewisse Grenze nicht überschrietet. 750 EUR nach meiner Kentniss.

1.) Gibt es so eine Regelung?
2.) Wie ist diese zu beantragen?
3.) Wie hoch sind die GKV-Beiträge?
4.) Wo ist dies im SGB oder anderen Gesetzen geregelt?

Vielen Dank schon mal…

Lg

Hallo.

Es gibt einen verminderten Satz von ~220 EUR im Monat. Dieser ist gesondert zu beantragen bei der Kasse und muss durch Steuerbelege nachgewiesen werden.

Ausnahmeregelungen gibt es u.a. für Studenten.

Wenn´s trotz Allem nicht zum Leben reicht, dann muss Geld vom Staat beantragt werden, dazu muss man aber die Selbständigkeit auf Nebenerwerb umstellen und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Aber es wurde ja auch schon die Partnerschaft erwähnt - da würde natürlich zuerst auf Wirtschaftsgemeinschaft geprüft.

Viele Grüße
Claude Burgard
Versicherungsmakler
http://www.versicherung-saarland.de

Hallo,
na ja, wenn du schon vorgibst nur das zu posten was nicht offensichtlich ist, dann muss ich dir sagen, da scheinst du dich nicht so ganz richtig informiert zu haben was offensichtlich ist.
Zunächst einmal - es muss durch die Kasse festgestellt werden ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht.
Wenn ja, dann beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrenze ca. 1900,00 €, d.h. der Selbstä ndige muss in der GKV danach seinen Beitrag zahlen, auch wenn er nur 750,00 € mtl. an Einnahmen hat.
Auf Antrag kann diese Mindestbemessungsgrenze auf ca. 1,277,99 € gesenkt werden, was einen entsprechend niedrigen Beitrag zur Folge hätte.
Entscheidet die Kasse dagegen nicht auf hauptberufliche selbständigkeit, dann beträgt die Mindesbeitragsbemessungsgrenze ca. 875,00 €, die für die Beitragsbemessung herangezogen wird.
Das Einkommen, bzw. die Einkommensverhältnisse des Lebensgefährten spielen da keine Rolle.
Gruss
Czauderna

Hallo,

zuständig und kompetent ist die Kasse. Hast Du da schon gefragt ?

Ich versuchs trotzdem:

wenn die Kasse das als nebenberufliche Tätigkeit ansieht, weil man z.B. hauptamtlich Haushalt und Kinder hat oder studiert, dürfte der Mindestbeitrag von ca. 145 EUR fällig werden (der ergibt sich aus der von Günter Czauderna genannten Mindestbemessungsgrundlage von ca. 900 EUR).

Wenn es als hauptberuflich angesehen wird, ists komplizierter. Zunächst gilt dann die Mindestbemessungsgrundlage von knapp 2000 EUR, was zu einem Beitrag von gut 300 EUR führt.

Eine weitere Senkung des Beitrags für hauptberuflich Selbstständige bis auf gut 200 EUR ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft, also incl. Einkommen und Vermögen des Partners möglich. Für eine schnelle Auskunft hier ist es kompliziert.

Beantragen muss man es bei der Kasse, geregelt ist es in SGB V §240, Abs. 4.

Gute Nacht

Barmer