GKV - Beitragsbemessungsgrundlage für Selbständige

Was bitte gehört alles zum beitragspflichtigen Einkommen eines Selbständigen?

Bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitseinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ist das Arbeitseinkommen die Bemessungsgrenze. Daneben kann er m.E. Einnahmen haben noch und noch,z.B. Zinseinnahmen, ohne dass das Einfluss auf die Höhe seines KV/PV-Beitrages hat.

Wie ist das bitte bei einem Selbständigen, der neben seinem Gewinn aus Gewerbetrieb, der niedriger als die Beitragsbemessungsgrenze ist, noch Zinseinnahmen hat.

Gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Einkommen der Arbeitnehmer und Selbständigen und wenn ja, wodurch ist das gerechtfertigt?

Hallo,
bei den freiwillig Versicherten zählt nunmal das Gesamteinkommen,
also alle Einkünfte - bei den Versicherungspflichtigen (noch) das
versicherungspflichtige Einkommen,.
Der Grund ist einfach.
Der Freiwillig Versicherte, sagt schon der Name, muss sich nicht
versichern, wenn er dies tut in der gesetzlichen Krankenkasse, dann
muss er alle Einnahmen mit Beiträgen belegen, maximal bis zur
Beitragsbemessungsgrenze.
Beim Pflichtversicherten kann deshalb nur der Teil des Einkommens
herangezogen werden, der auch wirklich der Pflicht unterliegt.
Gruss
Czauderna

Was bitte gehört alles zum beitragspflichtigen Einkommen eines
Selbständigen?

Noch zur Ergänzung, guckst du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

Ist zwar recht kompliziert geschrieben, aber der 1. Absatz sagt eigentlich schon alles:

„daß die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.“

Arbeitnehmer, welche freiwillig versichert sind, zahlen schon die maximalen Beiträge. Denn Sie sind ja deshalb nicht versicherungspflichtig, weil ihr Lohn über der Höchstgrenze liegt. Insofern können von diesen Arbeitnehmern die Zinsen nicht mehr mit Beiträgen belegt werden.

Selbständige, deren Arbeiteinkommen über der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) liegt, zahlen im Prinzip von den Zinsen ebenfalls keine Beiträge. Liegt die Summe der Einkünfte unter der BBG, müssen grundsätzlich alle Einkunftsarten für die Beiträge berücksichtigt werden.

Andi

PS: Verständlicher und hilfreicher ist hier in der Regel die Satzung der Krankenkasse. Als freiwilliges Mitglied sollte man diese nach meiner Meinung regelmäßig von seiner Krankenkasse anfordern. Satzungsänderungen werden nämlich fast immer durch einen simplen Aushang bekanntgegeben - ohne dass jedes Mitglied tatsächlich davon erfährt.

Hallo,

dazu noch eine Frage von mir aus Interesse:

Beim Pflichtversicherten kann deshalb nur der Teil des
Einkommens
herangezogen werden, der auch wirklich der Pflicht unterliegt.

Heißt das, jemand der pflichtversicherter Arbeitnehmer ist und nebenher eine selbständige Nebentätigkeit hat, nur Beiträge auf das Arbeitnehmer-Gehalt zahlen muss, nicht aber auf die Einkünfte aus der selbständigen Nebentätigkeit?

Danke
und viele Grüße
Frank

Hallo,
richtig, solange die Pflichtversicherung vorrangig ist,
muessen für sonstige Einkünfte (noch) keine Beiträge gezahlt
werden, ausgenommen sind Versorgungsbezüge, die selbst beitragspflichtig sind.
Gruss
Czauderna

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Danke!
Vielen Dank für die Info!

Viele Grüße
Frank

Vielen Dank für die Aufklärung.
Ich möchte meine Frage mit einem Beispiel präzisieren und ergänzen:

Es ist also so,dass z.B.
ein Arbeitnehmer, der monatlich
2.000 € brutto Arbeitslohn erhält, außerdem
1.500 € Zinseinnahmen hat,
„nur“ mit den 2.000 € aus Arbeit beitragspflichtig ist,
hingegen
ein freiwillig in der GKV versicherter Selbständiger, der monatlich
2.000 € Gewinn und
1.500 € Zinseinnahmen hat,
mit 3.500 € beitragspflichtig ist.

Für Rentner hat das BVG im März 2000 die Ungleichbehandlung der pflicht- und der freiwillig versicherten bei der Beitragsbemessung für verfassungswidrig erklärt.
Dieses Gleichbehandlungsgebot gilt also nicht für freiwillig in der GKV versicherte Selbständige(?)

Wonach wird der Beitrag eines Rentners, der Rente aus der gesetzlichen RV bezieht und vor der Rente als Selbständiger stets freiwillig in der GKV versichert war, bemessen?

Für weitere Auskunft vielen Dank im voraus.
H.A. Mo

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