GKV beitragspflichtiges Einkommen

Hallo,

ich habe bitte eine Frage, was alles zum beitragspflichtigen Einkommen in der GKV zählt, und zwar für einen freiwillig in der GKV versicherten Selbständigen mit einem Auftraggeber. RV-Beiträge werden entrichtet.

a) für die Zeit der Selbständigkeit
b) für die Rentnerzeit

Gruß
H.Mo

Hallo,

ich habe bitte eine Frage, was alles zum beitragspflichtigen
Einkommen in der GKV zählt, und zwar für einen freiwillig in
der GKV versicherten Selbständigen mit einem Auftraggeber.
RV-Beiträge werden entrichtet.

a) für die Zeit der Selbständigkeit

Alle Einkünfte

b) für die Rentnerzeit

Kommt darauf an, ob freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied in der KvdR. Im ersten Fall alle Einkünfte, im letzteren Fall Rentenbezüge (gesetzlich und betrieblich).

Frank Wilke

Guten Morgen und vielen Dank, Frank Wilke,

noch eine Frage bitte:
unter welchen Voraussetzungen ist/wird man freiwilliges bzw.
Plichtmitglied in der KvdR?
Vorliegend ist vorgesehen, dass der Selbständige bis zum Eintritt in das Rentenalter freiwillig Versicherter in der GKV bleibt.

Schönen Gruß
H.Mo

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Frank Wilke

Guten Morgen und vielen Dank, Frank Wilke,

noch eine Frage bitte:
unter welchen Voraussetzungen ist/wird man freiwilliges
bzw.
Plichtmitglied in der KvdR?
Vorliegend ist vorgesehen, dass der Selbständige bis zum
Eintritt in das Rentenalter freiwillig Versicherter in der GKV
bleibt.

Schönen Gruß
H.Mo

Hallo,
ich bin zwar nicht der Frank Wilke, aber ich denke er wird mir nicht böse sein wenn ich die Frage beantworte.
Um als Rentner pflichtversichert zu sein muss eine Rahmenfrist
erfüllt sein.
Die Rahmenfrist erstreckt sich über den Zeitraum von der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit (frühestens 01.01.1950) bis zum Tage
der Rentenantragstellung. Dieser Zeitraum wird in der Mitte durchgeschnitten. In der zweiten Hälfte muss zu 90% eine
Mitgliedschaft/Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse zurückgelegt worden sein.
Ist das der Fall wird man als Rentner pflichtversichert.
Es gibt noch andere Konstellationen, z.B. bei Beantragung von
Hinterbliebenrenten, aber das passt hier wohl eher nicht.
Gruß
Czauderna

Die Rahmenfrist erstreckt sich über den Zeitraum von der

erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit (frühestens 01.01.1950)
bis zum Tage
der Rentenantragstellung. Dieser Zeitraum wird in der Mitte
durchgeschnitten. In der zweiten Hälfte muss zu 90% eine
Mitgliedschaft/Familienversicherung in einer gesetzlichen
Krankenkasse zurückgelegt worden sein.

Kleine Ergänzung: Und zwar als Pflichtversicherter!

Gruß


Hallo,
leider falsch, diese Regelung wurde zum 01.04.2004
wieder aufgehoben.
Gruß
Czauderna

Hallo,
leider falsch, diese Regelung wurde zum 01.04.2004
wieder aufgehoben.
Gruß
Czauderna

In der Tat, war mal kurz betriebsblind! Verzeihung!
Gruß

Hallo,
leider falsch, diese Regelung wurde zum 01.04.2004
wieder aufgehoben.
Gruß
Czauderna

Hallo,
recht schönen Dank für die ausführliche Beantwortung meiner Frage, der letzte Beitrag enthebt mich ja nun auch einer erneuten Nachfrage zur Klärung des nun geklärten Widerspruchs.

Viele Grüße
H.Mo

Hallo,
danke für die beiden Beiträge; nun sind sich ja alle einig und ein kurzzeitig bestandener Widerspruch ist aufgelöst.
Schöne Grüße
H.Mo

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Hallo,

dass Grundlage für die Beitragsermittlung Selbständiger alle Einkünfte sind, weiss ich. Auch die gesetzliche Grundlage kenne ich.

Kann mir aber vielleicht jemand erklären, warum der Selbständige Krankenkassenbeiträge auf seine Kapitaleinkünfte zahlen muss und der normal Plichtversicherte nicht? Mir erschließt sich die Logik nicht so recht.

Chrissie

Hallo,
das hat mit der Art der Versicherung zu tun.
Im Sozialgesetzbuch ist festgelegt wer versicherungspflichtig ist
und welche Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen. Dies sind
eben Arbeitsentgelt, Renten und Versorgungsbezüge sowie
Entgeltersatzleistungen und Arbeitslosengeld.
Bei den freiwillig Versicherten zählen so ziemlich alle laufenden
Einnahmen als beitragspflichtig (bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze
in der Krankenversicherung.)
Gruß
Czauderna

Hallo,

wie das Ganze geregelt ist, weiss ich ja. Ich frage mich nur warum?

Geht der Gesetzgeber davon aus, dass der freiwillig Versicherte regelmäßig ganz erheblich Einkünfte aus Vermietung, Kapital etc. hat und es damit nicht sachgerecht wäre, als Bemessungsgrundlage nur das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit anzusetzen???

Chrissie

Hallo,
der Gesetzgeber hat die Beitragspflicht der Versicherten
nach dem Sozialgesetzbuch definiert - die Beitragsbemessungsgrundlagen
für die freiwillig Versicherten kamen erst später und sind
auch durch Satzungsrecht der Kassen geregelt. Da dies auf Dauer ein nicht
gerecht ist hat man inzwischen auch erkannt und man wird das ändern.
Dreimal darf man dann raten wie das geschehen wird.
Richtig - die versicherungspflichtigen werden wahrscheinlich auch für
andere Einnahmen zusätzlich zahlen müssen.
Wird bestimmt bei der nächsten Reform mit abgehandelt.
Gruß
Czauderna

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