angenommen, man möchte sich einen Zahnersatz im EU-Ausland machen lassen. HKP wurde die Kasse übermittelt. Die Bearbeitung dauert wegen eines noch zu erstellenden Gutachten sehr lange. Man möchte aber mit dem Behandlungsbeginn wegen Zahnschmerzen nicht länger warten. In den Richtlinien der Kasse steht aber: Wenn der geplante Zahnersatz vorher von der Kasse genehmigt und auch tatsächlich so angefertigt wird, erstattet die Kasse Ihnen Festzuschüsse.
Welche gestzlichen Regelungen gibt es für diese „Einschränkung“? Was könnte passieren bzw. wie müßte man vorgehen, wenn nach der Genehmigung während der Behandlung eine Änderung vorgenommen werden würde, z.B ein zusätzliches Implantat mit Krone anstatt Brückenglied?
Hallo,
es wird hier unterschieden zwischen einer „Notfallbehandlung“ und einer „geplanten Behandlung“, wobei beim Zahnersatz in der Regel der Notfall sich in Reparaturen zeigt nicht in der Neuanfertigung. Tatsache ist, dass „geplante“ Behandlungen im Ausland vor Beginn der Behandlung von der Kasse genehmigt werden müssen - dieses Verfahren gilt im Inland genau so und wenn ein Gutachten erforderlich wird, dann kann mit der Behandlung erst nach dem Gutachter-verfahren begonnen werden, wenn man eine Kassenbeteiligung haben möchte. Großartige Änderungen während der Eingliederung des geplanten und bewilligten Zahnersatzes ergeben sich in der Praxis recht selten - wenn sich der Patient allerdings erst sehr kurzfristig für ein Implantat statt konservativem Zahnersatz entscheidet, dann ist die Bewilligung der Kasse hinfällig, zumal Implantate selbst keine Kassenleistung darstellen.
Gruss
Czauderna
wenn man mit der Behandlung beginnt, bevor das Gutahten erstellt wurde, kann es Probleme geben. Wenn der Gutachter feststellt, dass er keine Aussage zur der Notwendigkeit von Zahnersatz treffen kann, wird die Krankenkasse auch keinen Festzuschuss zahlen. Wenn die Krankenkasse sehr entgegenkommend ist, wird sie evtl. den Betrag für Amalgamfüllungen übernehmen.
Ggf. mit der Krankenkasse sprechen und die Begutachtung beschleuniguen. Wann hat der Behandler die Unterlagen an den Gutachter geschickt? Wann sind sie dort angekonmmen? Ist jemand der Beteiligten im Urlaub? Gibt es ggf. einen Alternativgutachter? Kann man die Unterlagen evtl. selber zum Gutachter bringen? …Verfahrensdinge lassen sich mit gutem Willen aller Beteiligten oft sehr beschleunigen!
Zahnersatz ist praktisch nie ein Notfall oder zur Schmerzlinderung notwendig. Von daher ist nicht nachvollziehbar, warum das Verfahren - das schon zutreffend erläutert wurde - nicht abgewartet werden kann.
Eine Notfallbehandlung, z.B. Ziehen des Zahnes oder eine Wurzelbehandlung, kann sofort ohne Genehmigung vorgenommen werden. Das ist aber nicht Bestandteil des HUK und man braucht dafür nicht nach Ungarn zu fahren.
Der Festzuschuss richtet sich auch nach der Situation und nicht nach dem, was angefertigt wird. Das heißt an dem Beispiel: Der Festzuschuss für eine Brücke ist der gleiche wie für ein Implantat. Was das Implantat ggf. teurer ist, zahlt der Patient.