GKV für Ausländerin, vormals deutsche, mit Rente

Hallo,
Sehr geehrte Damen und Herren!

Meine Schwiegermutter

  • war deutsche
  • hat bis 1970 nicht-selbständig in Deutschland gearbeitet, und in die gesetzliche Krankenversicherung einbezahlt, und war Mitglied in einer deutschen GKV
  • danach ist das Ehepaar nach Kanada ausgewandert. Damals musste man sich für eine Staatsbürgerschaft entscheiden, somit sind sie und ihr Ehemann seitdem Kanadier.
  • Ihr Ehemann ist mittlerweile verstorben.
  • Sie bezog bislang eigene Rente und Witwenrente, welche nach Kanada überwiesen wurden.
  • Nun wird sie - die Jahre schreiten voran, des Alters wegen - wieder in Deutschland bei uns leben.

Daher die Frage -
welche Möglichkeiten gibt es, dass sie, als Kanadierin, die allerdings vormals deutsche war, deutsche Rente bezieht, hier in Deutschland krankenversichert sein kann?
Gibt es nicht eine Krankenversicherungs-Pflicht? Muss jede GKV sie nehmen?
Wie gesagt - auf der einen Seite ist sie keine deutsche Staatsangehörige mehr, auf der anderen Seite ist sie jetzt hier in Deutschland gemeldet, war früher in einer deutschen GKV versichert, und hat damals auch Beiträge bezahlt.

Vielen Dank für Antworten!

Es gibt eine Krankenversicherungspflicht und die GKV muss Sie aufnehmen.Mit der Staatsangehörigkeit hat das meines Wissens gar nichts zu tun.

Hallo,
hier gibt es zwei mögliche Varianten (die Staatsangehörigkeit ist in beiden Fällen egal):
Variante 1:

  • die Krankenversicherung der Rentner" (KVdR), wenn die entsprechenden Versicherungszeiten bei einer deutschen Krankenkasse vorliegen. Seit den neunziger Jahren braucht man 90% Versichereungszeiten in der 2. Hälfte des Berufslebens (das Berufsleben beginnt mit der ersten Arbeit (ggf. Lehre) und endet mit dem Rentenantrag. Wenn der Rentenantrag in den achtziger Jahren gestellt wurde, reichen 50% im gesamten Berufsleben. Die Versicherungszeiten in Kanada zählen nicht!!!
    Bei dieser Variante kann man sich innerhalb von 14 Tagen die Krannkenkasse frei aussuchen und Beiträge sind nur von der Rente und rentenähnlichen Einnahmen zu entrichten. Am besten schnellstmöglich bei der damaligen Krankenkasse und/oder der Rentenversicherung erkundigen. Existiert evtl. noch Schriftwechsel mit der Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Rentenantrag?
    Variante 2:
  • Wenn damals vor der „Auswanderung“ eine gesetzliche Versicherung bestanden hat, greift die Versicherung nach § 5 Absatz Nr. 13 Sozialgesetzbuch V. Wenn vor der Auswanderung zuletzt eine Privatversicherung in Deutschland bestanden hat (vielleicht auch nur einige Wochen), greift diese Variante nicht. Die Versicherung nach Nr. 13 ist nur bei der letzten damaligen Krankenkase (oder ggf. dem Rechtsnachfolger) möglich. Die Beiträge sind von allen Einnahmen zu entrichten.
    Gruß
    RHW

Variante 1 gilt doch nur bei Renteneintritt, oder liege ich hier falsch? Oder was soll das dann mit der Frist von 14 Tagen? Wann tritt die ein?

Meiner Meinung nach wird sie ganz normal in die GKV aufgenommen.Es sei denn sie war vorher in der PKV, aber das wurde ja schon verneint.

Hallo,
die KVdR wird immer bei Stellung des Rentenantrages von der gesetzlichen Krankenkasse geprüft. Wenn die Versicherungszeiten erfüllt sind, wird man in der KVdR versichert. Wenn man sich zu diesem Zeitpunkt (länger) im Ausland aufhält, ruht die KVdR. Sie wird erst dann „aktiv“, wenn man seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland (oder EU-Staat) verlegt. Die 14 Tage beginnen mit diesem „Verlegungsdatum“.
Übrigens: Wenn man eine eigene und eine Hinterbliebenenrente bezieht, wird die KVdR auch doppelt geprüft: es reicht aber die Versicherungszeiten einmal zu erfüllen. Wenn noch Schriftwechsel zu den beiden Rentenanträgen existiert, kann das sehr hilfreich sein.
Gruß
RHW

Hallo,
Danke für de Antwort, Danke an alle bislang antwortenden.

Wo steht, dass nur die letzte GKV einen nehmen muss, bzw. dass andere GKV einen nicht nehmen dürfen?

Problem:
wir haben im März einen Termin mit der Vertreterin der Versicherung X gehabt. Nach zwei langen Monaten „Bearbeitungszeit“ teilt uns die Zentrale dieser Versicherung X mit, dass sie leider Schwiegermuttern nicht aufnehmen können, weil sie früher bei Versicherung Y war. Unterlagen haben wir nicht, und hat auch die Versicherung Y nicht verwahrt (aus den 70ern).

Es ist einleuchtend und beruhigend, dass die vormalige Versicherung (Y) sie aufnehmen muss.
Aber kann X sie ablehnen?

Nun kann man sagen - schreibt doch an die Versicherung Y von damals. Aber wir wollen gerne diese erneute lange Frist mit Anmeldung, Formularen, Bearbeitung etc. vermeiden.

Danke nochmals, mit freundlichen Grüßen!

Hallo

Die von Ihnen gewählte gesetzliche Krankenkasse darf die Mitgliedschaft grundsätzlich nicht ablehnen („Kontrahierungszwang“ nach §175 Abs.1 Satz 2 SGB V). Risikoprüfungen bzw. -zuschläge und Wartezeiten gibt es bei gesetzlichen Krankenkassen auch nicht.

Sollten Sie allerdings die notwendigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z.B. Vorversicherungszeiten) nicht erfüllen oder nicht zum aufnahmeberechtigten Personenkreis der gewählten Kasse gehören, „darf“ Sie die Kasse nicht aufnehmen. Dies betrifft insbesondere Betriebs- und Innungskrankenkassen ohne „Öffnungsbeschluss“, deren Zuständigkeit auf bestimmte Berufsgruppen, Betriebe oder Regionen beschränkt ist.

Gruß
Gaby

Hallo,
wenn die KVdR nicht greift, gilt eine Versicherung nach § 5 Absatz 1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch V. In den ersten 18 Monaten gilt dann keine Wahlmöglichkeit.
Grundlage: Absatz 5: http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__174.html
Ausnahme: Die damalige Krankenkasse existiert nicht mehr und es gibt auch keinen Rechtsnachfolger.
Gruß
RHW