GKV kündigen-Post/oder Eingangsstempel?

Hallo

Ich habe nun mein GKV gekündigt und möchte in eine andere. Die Kündigung ging heute raus. So wie ich das verstanden habe, gilt da die 2 Monate Frist und ich kann dann am 1.5. in eine K-Kasse.

Nun ruft mich aber mein Freund an und sagt mir…„du kannst die KK erst zum 1.6. wechseln“
Dabei ist das Eingangsdatum der Kündigung und nicht das Poststempeldatum relevant.

Wer hat Erfahrungen damit??

Vielen Dank

Hallo,

es gilt das Eingangsdatum (Eingansstempel) bei der Krankenkasse. Der Poststempel ist in diesem Fall völlig unerheblich.

Somit wird die Kündigung erst im März 2006 bei der Kasse eingehen und wird dann erst zum 31.05.2006 wirksam.

Viele Grüße
Florian

Hallo,
also ganz so streng wird das nicht immer gehandhabt.
Nehmen wir mal an, der 30. oder 31. des Monat fällt auf
einen Samstag - dann wird die Kündigung auch noch anerkannt,
wenn sie erst am Montag bei uns eingeht - Voraussetzung ist
allerdings, dass als Ausstelldatum der Kündigung auch der
31. hervorgeht.
Gruss
Günter Czauderna

Hmm, ich habe hier nochmal im web etwas gefunden…

Zitat (aus dem Netz)
Fristgerecht kündigen:
Schicken Sie die Kündigung rechtzeitig ab. Denn bei der einmonatigen Kündigungsfrist zählt nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum. Bei einer Kündigung zum Jahresende, muss das Schreiben spätestens am 30. November auf dem Tisch des Versicherers liegen.

–Meine Frage–Bei der Kündigung der KK handelt sich doch aber um eine 2 monatige Frist oder nicht?

Gibt es dazu irgenwelche §§§???

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nehmen wir mal an, der 30. oder 31. des Monat fällt auf
einen Samstag - dann wird die Kündigung auch noch anerkannt,
wenn sie erst am Montag bei uns eingeht - Voraussetzung ist
allerdings, dass als Ausstelldatum der Kündigung auch der
31. hervorgeht.

Hallo Günter,

das ist schon klar. Wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, Feiertag oder Samstag fällt, dann endet die Frist immer erst mit dem nächsten Werktag.

Leider fällt aber nun der 28.02.2006 nicht auf einen solchen Tag. Somit ist es rechtlich ganz einfach: Eingang am 28.02.2006 --> Kündigung zum 30.04.2006. Eingang am 01.03.2006 --> Kündigung zum 31.05.2006.

Eigentlich dürfte es von dieser Regelung keine Abweichung geben, da der § 26 SGB X doch für alle Krankenkassen gilt, oder???

Viele Grüße
Florian

–Meine Frage–Bei der Kündigung der KK handelt sich doch aber
um eine 2 monatige Frist oder nicht?

Gibt es dazu irgenwelche §§§???

Hallo Juma!

Hat da jemand nach §§ gerufen?

§ 175 Abs. 4 SGB V

Guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html

Wegen der Fristberechnung:

§ 187 ff. BGB

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html

Nochmal als leicht verständliche Zusammenfassung:

Du musst nach Eingang der Kündigung noch 2 volle Kalendermonate Mitglied bleiben. Danach kannst du in die neue Kasse.

In deinem Fall sind die vollen Kalendermonate April und Mai - die Kündigung ist ja erst im März eingegangen. Also kannst du ab 01.06.2006 die Kasse wechseln.

Im übrigen vertrete ich die Auffassung, dass es unwichtig ist, ob die Kündigung aufgrund eines Feiertages oder des Wochenendes erst im nächsten Monat eingeht. Es handelt sich nach § 175 SGB V nämlich nicht um eine genau bestimmte Kündigungsfrist (man beachte den Wortlaut des § 175 Abs. 4 SGB V). Außerdem wird eine Willenserklärung frühestens mit dem Zugang wirksam (vgl. BGB).

Wenn Günter´s KK hier im Sinne der ehemaligen Kunden entscheidet, ist dies äußerst kundenfreundlich für den Kündigenden. Allerdings ist dies zum Nachteil der verbleibenden Mitglieder, weshalb diese Auffassung bei meiner Krankenkasse so nicht vertreten wird.

Da hätten wir mal wieder einen Teil der 3% Unterschied zwischen den gesetzlichen Krankenkassen.

Bleibt fröhlich

Andi

Hallo Florian,
du hast vollkommen recht.
Gruss
Günter