–Meine Frage–Bei der Kündigung der KK handelt sich doch aber
um eine 2 monatige Frist oder nicht?
Gibt es dazu irgenwelche §§§???
Hallo Juma!
Hat da jemand nach §§ gerufen?
§ 175 Abs. 4 SGB V
Guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__175.html
Wegen der Fristberechnung:
§ 187 ff. BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__188.html
Nochmal als leicht verständliche Zusammenfassung:
Du musst nach Eingang der Kündigung noch 2 volle Kalendermonate Mitglied bleiben. Danach kannst du in die neue Kasse.
In deinem Fall sind die vollen Kalendermonate April und Mai - die Kündigung ist ja erst im März eingegangen. Also kannst du ab 01.06.2006 die Kasse wechseln.
Im übrigen vertrete ich die Auffassung, dass es unwichtig ist, ob die Kündigung aufgrund eines Feiertages oder des Wochenendes erst im nächsten Monat eingeht. Es handelt sich nach § 175 SGB V nämlich nicht um eine genau bestimmte Kündigungsfrist (man beachte den Wortlaut des § 175 Abs. 4 SGB V). Außerdem wird eine Willenserklärung frühestens mit dem Zugang wirksam (vgl. BGB).
Wenn Günter´s KK hier im Sinne der ehemaligen Kunden entscheidet, ist dies äußerst kundenfreundlich für den Kündigenden. Allerdings ist dies zum Nachteil der verbleibenden Mitglieder, weshalb diese Auffassung bei meiner Krankenkasse so nicht vertreten wird.
Da hätten wir mal wieder einen Teil der 3% Unterschied zwischen den gesetzlichen Krankenkassen.
Bleibt fröhlich
Andi