GKV mit Wahltarif verlassen

Hallo,

angenommen ein gesetzlich pflichtversicherter Arbeitnehmer entscheidet sich für einen GKV-Wahltarif, z.B. vereinbart er einen Selbstbehalt, um Beiträge zu sparen. Er ist durch diese Entscheidung 3 Jahre an seinen Wahltarif und seine gesetzliche Kasse gebunden.

Die Frage ist nun, unter welchen Voraussetzungen er die Kasse trotzdem verlassen kann. Was ist, wenn die Versicherungspflicht durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze entfällt? Kann sich der AN dann seine Kasse verlassen und sich privat versichern? Kann er sich freiwillig versichern in einer anderen GKV?

Viele Grüße,
Sebastian

Die Frage ist nun, unter welchen Voraussetzungen er die Kasse trotzdem verlassen kann.

Dass die Kasse den Wahltarif schließt.

Was ist, wenn die Versicherungspflicht durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze entfällt? Kann sich der AN dann seine
Kasse verlassen und sich privat versichern?

Nein.

Kann er sich freiwillig versichern in einer anderen GKV?

Auch nicht.

Was ist, wenn die Versicherungspflicht durch Überschreiten der Jahresentgeltgrenze entfällt? Kann sich der AN dann seine
Kasse verlassen und sich privat versichern?

Nein.

Kann man die genauen Regelungen zum Wahltarif irgendwo nachlesen? Also vorzugsweise nicht gerade im SGB, aber zur Not auch da, wenn man mir die richtige Stelle sagt :wink:.

Viele Grüße,
Sebastian

Hallo,

hier die Stelle im SGB V:

http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__53.html

-> Absatz 8

Das Gesetz gibt nur die groben Rahmenbedingungen vor.

Entscheidend sind die unterschriebenen Teilnahmebedingungen der jeweiligen Krankenkasse. Wenn diese nicht mehr vorliegen, einfach bei der Kasse nochmal anfordern.

Die Entscheidung GKV oder PKV ist in der Regel eine lebenslange Entscheidung. Eine Rückkehr ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (und diese Ausnahmen sind in den letzten Jahren immer weniger geworden).

Wichtig ist es, sich auch über die Beiträge in besonderen Situationen zu informieren:

  • bei z.B. Kurzarbeit, Insolvenz, Wirtschaftsflaute, Frührente, Altersrente, Sabbatjahr, Elternzeit, Arbeitslosigkeit

  • bei Nachwuchs, einem nichtberufstätigen Ehegatten oder Stiefkindern

Bei den Leistungen werden häufig Reha/Kuren, Psychotherapie und Hilfsmittel übersehen bzw. unterschätzt.

GKV- Hilfsmittelkatalog:
http://db1.rehadat.de/gkv2/Gkv.KHS

Welche Leistungen „medizinisch notweendig“ sind, entscheidet die PKV, nachdem man die Leistungen bereits bezogen und der Leistungserbringer seinen Vergütungsanspruch bereits erworben hat.
§ 5 Absatz 2 Musterbedingungen:

(2) Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme,
für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige
Maß, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen
Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die
Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen
Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer
insoweit nicht zur Leistung verpflichtet.

Vielleicht interessant:http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenv…
http://www.bundderversicherten.de/app/download/BdV_P…
http://www.pkv-ombudsmann.de/taetigkeitsbericht/
http://www.focus.de/finanzen/versicherungen/krankenv…

Sinnvoll sind auf jeden Fall ausführlichste Gespräche mit Experten der GKV und der PKV. Die Entscheidung für einen PKV-Tarif ist von ihrer Tragweite her teilweise gravierender als ein Hauskauf.

Viel Erfolg bei der richtigen Entscheidung!

Gruß

RHW

Kann man die genauen Regelungen zum Wahltarif irgendwo nachlesen?

In dem Vertrag, den Du mit Deiner Krankenkasse abgeschlossen hast.

Kann man die genauen Regelungen zum Wahltarif irgendwo nachlesen?

In dem Vertrag, den Du mit Deiner Krankenkasse abgeschlossen
hast.

Ehrlich gesagt habe ich nie einen abgeschlossen. Ich bin der Krankenkasse „beigetreten“. Aber deine Anregung hat mich zum Recherchieren gebracht.

Die Satzung meiner Krankenkasse ist leider nicht sehr ausführlich, was die genauen Bedingungen der Wahltarife angeht… aber tatsächlich verweist die Satzung an die passende Stelle im SGB (§53 SGB 5). Und dort steht, dass die *Kündigung* erst nach 3 Jahren möglich ist. Das würde ja heißen, das ein Mitgliedschaftsende, das ohne *Kündigung* erfolgt, trotzdem wirksam ist - etwa bei Erreichen der Versicherungsfreiheit nach Überschreiten der JAEG, oder?

Grüße,
Sebastian

Ehrlich gesagt habe ich nie einen abgeschlossen. Ich bin der

Für die MItgliedschaft würde ich das glauben, für den Wahltarif hast Du mit Sicherheit eine Unterschrift geleistet.

heißen, das ein Mitgliedschaftsende, das ohne *Kündigung*
erfolgt, trotzdem wirksam ist - etwa bei Erreichen der
Versicherungsfreiheit nach Überschreiten der JAEG, oder?

Ich sagte Dir bereits, dass Du mit Abschluß des Wahltarifes drei Jahre an die Kasse gebunden bist.

Für die MItgliedschaft würde ich das glauben, für den
Wahltarif hast Du mit Sicherheit eine Unterschrift geleistet.

Ich habe ja (noch) gar keinen Wahltarif. Deshalb die dummen Fragen: ich würde gerne eine informierte Entscheidung treffen.

[Mitgliedschaftsende durch JAEG-Überschreitung]

Ich sagte Dir bereits, dass Du mit Abschluß des Wahltarifes
drei Jahre an die Kasse gebunden bist.

Das muss ich dann wohl glauben. Das SGB würde ich zwar anders auslegen, aber ich hoffe mal, du sprichst aus Erfshrung.

Grüße,
Sebastian

Ich habe ja (noch) gar keinen Wahltarif.

Das hatte ich anders verstanden. Lass den Wahltarif bleiben udn Du bist flexibel.

Das muss ich dann wohl glauben. Das SGB würde ich zwar anders auslegen,

Leider kommt es weder auf Deine, noch auf meine Auslegung an.

aber ich hoffe mal, du sprichst aus Erfshrung.

So ist es.

Hallo,

die ausführlichen Regelungen bekommt man von der Krankenkasse, wenn man sich die gesamten Teilnahmeunterlagen zusenden lässt (meistens 1 bis 3 Seiten Kleingedrucktes).

Und dort steht, dass die *Kündigung* erst nach 3 Jahren möglich ist. Das würde ja heißen, das ein Mitgliedschaftsende, das ohne *Kündigung* erfolgt, trotzdem wirksam ist - etwa bei Erreichen der Versicherungsfreiheit nach Überschreiten der JAEG, oder?

Bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgelt wird man automatisch freiwilliges Mitglied der Krankenkasse (wenn man nicht kündigt).
§ 190 Absatz 3 SGB V:
http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__190.html

Gruß

RHW

Hallo,

wenn Versicherte einen Wahltarif abschließen, ist es gesetzlich festgelegt, dass man sich an diesen 3 Jahre bindet und somit auch an die Krankenkasse. Macht sich der Versicherte selbstständig oder überschreitet das 3. Jahr in Folge die Arbeitsentgeltgrenze, so ist er verpflchtet sich weiterhin in der GKV zu versichern (als freiwilliges Mitglied), denn der Wechsel zur PKV ist frühestens nach den 3 Jahren möglich.