GKV nach Kündigung?

Hallo,

angenommen, jemand studiert (daher studentisch versichert) und arbeitet nebenbei. Als die studentische Versicherung aufgrund von Alter oder anderen Gegebenheiten ausläuft, geht besagter Student nebenbei noch mehr arbeiten, kommt somit in die sozialversicherungspflichtige Gehaltszone und ist somit gesetzlich versichert.
Nun kommt es zur Kündigung (durch Arbeitgeber oder durch ihn).
nun die Fragen:
Wie stehts nun mit der GKV? Muss er bzw. wenn ja wie lange muss er vorher bereits als sozialversicherungspflichtig versichert sein?
Wird die Zeit, die er als Student bei der selben Versicherung versichert war angerechnet oder wird der Vertrag, ab dem Zeitpunkt der sozialversicherungspflichtigen Arbeit als Neuvertrag gezählt?
Wenn er kündigt, besteht ja eine Sperrzeit von 3 Monaten fürs Arbeitslosengeld. Wie ist er in der Sperrzeit versichert?
Kann es sein, dass seine Eltern oder sein Lebenspartner/Ehepartner/in ihn dann wieder unter bestimmten Voraussetzungen mitversichern müssen?

Gruß anische

Sorry, mein Versicherungsrecht und Beitragsrecht zählt nicht zu meinen Spezialgebieten. Nur so viel, es besteht in Deutschland versicherungspflicht. Also irgendeine Versicherung muss es geben. Nur ob diese beitragsfrei oder beitragspflichtig ist kann ich nicht sagen.

VG Jürgen

Hallo,
nach Ablauf der Pflichtversicherung muss er oder sie sich in jedem Falle weiterversichern, d.h. kommt keine Pflichtversicherung iN Frage aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges (Sperrzeit) oder kann kein Anspruch auf Familienversicherung gelötend gemacht werden, dann wird der Betroffne von seiner Krankenkasse als sonstiger freiwillig Versicherter mit einem monatlichen Mindesbteitrag von ca. 140,00 €
eingestuft (Voraussetzug, seine Einkünfte liegen unter 857.00 €). Die Frage der Vorversicherungszeit stellt sich hier nur sekundär, da er/sie zur Versicherung verpflichtet ist, aber um auch diese Frage zu beantworten - die studentische Pflichtversicherung wird als Vorversicherungszeit angerechnet.
Gruss
Czauderna

Hallöchen nochmal,

was bedeutet pflichtversichert in diesem Falle?
Um den Fall näher einzugrenzen: Der Student ist über 30 und beginnt daher neben dem Studium eine Arbeit. Er/sie heiratet/ist verheiratet, der Lebenspartner ist entweder in der GKV oder in der PKV.
Wenn er immer noch weiter studiert und mit dem sozialversicherungspflichtigen Job quasi sein Studium und seine Versicherung finanziert hat, dann aber kündigt und in diese 3monatige Sperrfrist kommt, wie ist er dann in der Sperrfrist bzw. nach der Sperrfrist versichert (meldet sich arbeitslos und arbeitssuchend)?

Was bedeutet Nachversicherungspflicht? (gehört vermutlich hier nicht hin, würde mich trotzdem interessieren)

Gruß anische

Hallo,
ich gehe davon aus, dass er als Arbeitnehmer pflichtversichert war bei einer GKV-Kasse und nicht als Student und ich nehme auch mal an dass dieser Job länger gedauert hat, sonst bestünde dem Grunde nach keinAnspruch auf Arbeitslosengeld (daher auch die Sperrfrist bei Eigenkündigung). Wenn er mindestens vor Beginn der Arbeitslosigkeit 12 Monate pflichtversichert war, dann hat er ein Recht auf die Weiteversicherung bei der bisherigen GKV-Kasse, im anderen Falle hat der die Pflicht sich weiterzuversichern und das bei der zuletzt zuständigen Kasse, also auch wieder die bisherige GKV-Kasse. Das ist seit dem 01.40.2007 Gesetz.
Gruss
Czauderna

Hallo,

nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt er bei der Krankenkasse pflichtversichert, wo er bisher versichert war bzw. ist.

LG Claus

Hallo anische,

mal sehen, ob ich die Fragen richtig verstanden habe:
GKV- hier gilt, anders als bei der Renten- oder Alo-versicherung, keine Vorversicherungspflicht - man wird m.W. versicherungspflichtig (und damit auch leistungsberechtigt), wenn der Anlaß stimmt, z.B. vers.pflichtige Beschäftigung.
Das gleiche gilt auch für den Leistungsbezug, also Alg I oder II. Wenn der L-bezieher jetzt wg. irgendwas eine Sperrzeit bekommt: lt §5 SGB 5 gilt dann ab dem 2. Monat die Leistung, also Alg, trotzdem als bezogen und die Vers.pflicht gilt weiter. Was in dem ersten Monat ist, kann ich mir nur so zusammenreimen: sobald da noch, und sei es bloß für 1 Tag, der Leistungsanspruch(Alg) bestanden hat, gilt der Leistungsanspruch aus der GKV für den jew. ganzen Monat.
Also, alle Angaben ohne Gewähr, wie bei den Lottozahlen; viele Grüße -
Magnus1.

Hallo!
schwieriges Thema:smiley:
Ich versuchs mal…

Nun kommt es zur Kündigung (durch Arbeitgeber oder durch ihn).
nun die Fragen:
Wie stehts nun mit der GKV? Muss er bzw. wenn ja wie lange
muss er vorher bereits als sozialversicherungspflichtig
versichert sein?

Der Student muss sich dann meines Wissens nach freiwillig versichern, im Rahmen einer studentischen Versicherung (GKV oder PKV).

Wird die Zeit, die er als Student bei der selben Versicherung
versichert war angerechnet oder wird der Vertrag, ab dem
Zeitpunkt der sozialversicherungspflichtigen Arbeit als
Neuvertrag gezählt?

Wofür ist das relevant? Höchsten Eintrittsalter in der PKV und damit der höhrere Beitrag?!

Wenn er kündigt, besteht ja eine Sperrzeit von 3 Monaten fürs
Arbeitslosengeld. Wie ist er in der Sperrzeit versichert?
Kann es sein, dass seine Eltern oder sein
Lebenspartner/Ehepartner/in ihn dann wieder unter bestimmten
Voraussetzungen mitversichern müssen?

Eigentlich nicht, wenn die Person älter 25(?) ist.Also beziehungsweise, wenn es da einen Ehepartner gibt, könnte man es versuchen.

Vielleicht mal bei einer GKV fragen, da hier teilweise das SGB zuständig ist.

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Gruß