GKV nach Rueckkehr aus Ausland

Ich bin 2002 aus D ins Ausland gezogen, war freiwillig in einer gesetzlichen KV.
Sollte ich nun nach D zurueckkehren, muesste meine „alte“ GKV mich wieder aufnehmen - so habe ich das verstanden.

  1. Ist das so richtig ?
  2. Nun habe ich aber etwas von „Anwartschaften“ gelesen : von so etwas wusste ich damals nicht und habe sie natuerlich auch nicht beantragt/gekauft - raecht sich das nun ?
  3. ist es von irgendeinem Belang, wie ich jetzt (im EU-Ausland) versichert bin ?
    Vielen Dank im Voraus!

Hallo seltsamerweise,

Ja Ihre voorherige GKV muß Sie wieder aufnehmen, in Deutschland haben wir Versicherungspflicht. Ich würde aber gezielt darauf hinweisen, dass Sie im (Außer)europäischen Ausland von … bis… waren (Beleg der Auslands-GKV), ansonsten kommen die noch die Idee und verlangen für die Zeit der Nichtversicherung in Deutschland rückwirkend Beiträge und u.U. noch eine Strafzahlung.
Anwartschaften gibt es nur in der Privaten Krankenversicherung (PKV) nicht in der GKV!
Der Versicherungsschutz im Ausland spielt keine Rolle.

MfG
Leo

Hallo,
wir haben in Deutschland durch SGB V Abs, 1 Nr. 13 de facto eine Versicherungspflicht für jedermann. Somit ist deine letzte gesetzliche KK für dich zuständig. Anwartschaften bzw. Vorversicherungszeiten im Ausland spielen keine Rolle. Solltest du nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen, käme für dich alternativ auch eine PKV in Frage.

VG
ayro

Hallo,

die Anwartschaft ist nicht erforderlich. Sofern vor Ausland gesetzliche KK, kann bzw. muss sogar nach Rückkehr die letzte KK direkt im Anschluss an Auslandszeit durchführen (die sogenannte Pflichtversicherung für Nichtversicherte).
Gruß Olaf

durch ds neue gesetz seit 2007 muss deine alte krankenkasse dich wieder aufnehmen, ggf. als selbstzahler wenn du hier noch keiner arbeit nachgehst.
die versicherung im ausland wäre dann nicht mehr notwenig

Ganz einfach. Nach § 5.1.13 SGB V werden Sie bei Zuzug in das Inland wieder GKV versichert. Irgendeine GKV aussuchen, Anmelden und das war es dann auch schon. Sie brauchen keine Anwartschaften mehr. Das war früher mal so, aber durch die Ergänzung des Paragrafen ist das obsolet geworden.

Auskunft der Techniker KK
Seit 01.04.2007 gibt es die Krankenversicherungspflicht, das ist Korrekt- jedoch müssen für diese auch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Für die Prüfung ob eine freiwillige Mitgliedschaft erfolgen kann, sind nachfolgende Informationen wichtig um eine genaue Beurteilung vornehmen zu können.

Bitte teilen Sie uns mit, seit wann Sie sich im Ausland befinden, ob Sie sich im europäischen Ausland oder im nichteurop. Ausland befinden und wie Sie dort bisher versichert sind.

Sollten Sie im europäischen Ausland privat krankenversichert sein, kann eine Aufnahme als freiwilliges Mitglied nach Ihrem Rückzug nicht erfolgen, da die Vorversicherungszeiten für diese nicht erfüllt sind.
Die gesetzliche Versicherungspflicht die es seit 01.04.2007 greift in diesem Fall nur für das nichteuropäische Ausland.

Sollten Sie bisher im europäischen Ausland gar nicht versichert sein, müssen wir Ihre Versicherung ab dem 01. April 2007 rückwirkend durchführen.

Die Beiträge müssen wir ebenfalls ab diesem Zeitpunkt nachfordern.

Nicht jedes Land hat eine Versicherungspflicht. Die Herrschaften sollen sich bitte daran gewöhnen, dass es den § 5.1.13 SGB V gibt und einen schriftlichen Widerspruchsbescheid erlassen. Wenn Sie im Ausland sind unterliegen Sie nicht der Versicherungspflicht nach § 193 VVG! Da ist nichts aber auch gar nichts nachzuzahlen. Im Gegenteil die Kasse bei der sie zuletzt versichert war muss sie sogar versichern. Solche Schreiben von der TK kenne ich. Nichts neues.