Hallo,
eine Frage bzgl. Krankenversicherungspflicht in der GKV.
Über eine Klarstellung bzw. Infos würde ich mich sehr freuen.
Angenommen eine Person ist seit 10 Jahren Selbständiger (Freiberufler) und privat krankenversichert.
Nun arbeitet die Person zukünftig als Publizist, wodurch eine Versicherung in der Künstlersozialkasse anstünde (oder ist die freiwillig?).
Allerdings steht dort zur Krankenversicherungspflicht:
Krankenversicherungspflichtige Künstler oder Publizisten, deren Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung gelegen hat, können einen Antrag auf Befreiung von der (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht stellen. Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung ein.
Heisst dies im Umkehrschluss, dass der genannte Selbständige, wenn er unter diesen Beträgen verdient, aus der PKV heraus und in die GKV muss?
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Angenommen eine Person ist seit 10 Jahren Selbständiger
(Freiberufler) und privat krankenversichert.
Nun arbeitet die Person zukünftig als Publizist, wodurch eine
Versicherung in der Künstlersozialkasse anstünde (oder ist die
freiwillig?).
Allerdings steht dort zur Krankenversicherungspflicht:
Krankenversicherungspflichtige Künstler oder Publizisten,
deren Einkommen in drei Kalenderjahren hintereinander über der
Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen
Krankenversicherung gelegen hat, können einen Antrag auf
Befreiung von der (gesetzlichen) Krankenversicherungspflicht
stellen. Mit der Befreiung tritt gleichzeitig die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Pflegeversicherung
ein.
Heisst dies im Umkehrschluss, dass der genannte Selbständige,
wenn er unter diesen Beträgen verdient, aus der PKV heraus und
in die GKV muss?
Hallo Frank,
die dazu passenden §§ findest du unter:
http://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/BJNR007050981…
Zusammenfassung:
„selbständige Künstler“ die mehr als geringfügig tätig sind, sin versicherungspflichtig. Sofern der Künstler in den ersten 3 Jahren aber zuviel verdient (2005 mehr als 3.900,- €) ist er versicherungsfrei.
! Achtung: Hier scheint im Gesetztestext ein redaktioneller Fehler vorzuliegen! Es muss nach meiner Meinung im § 3 Abs. 1 KSVG „das 3.900,- € übersteigt.“
Sofern also eine Person eine mehr als geringfügige künstlerische Tätigkeit ERSTMALIG aufnimmt, wird er immer krankenversicherungspflichtig. Er kann jedoch nach § 6 KSVG eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht beantragen, sofern er bereits eine private Krankenvollversicherung hat.
Fazit: Der Künstler sollte seine Tätigkeit unverzüglich der Künstlersozialkasse anzeigen und - wenn er in der PKV bleiben will - einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen.
Andi
Hallo!
! Achtung: Hier scheint im Gesetztestext ein redaktioneller
Fehler vorzuliegen! Es muss nach meiner Meinung im § 3 Abs. 1
KSVG „das 3.900,- € übersteigt.“
Das würde ich allerdings nicht so meinen, weil dann auch im dritten Absatz ein redaktioneller Fehler vorliegt. Und wenn du 3.900 Euro mal auf ein Jahr verteilst, dann kommen 325 Euro im Monat dabei raus - der „normale“ Versicherte ist bei einem Einkommen von vierhundert Euro versicherungsfrei nach § 7 SGB V, warum sollte der Künstler, der noch weniger verdient, nicht versicherungsfrei sein? Ich denke, dass das schon richtig dort steht.
Florian.
Nur mal für alle zur Info:
Der Höchstbeitrag zur GKV wird berechnet bis zu einem Einkommen vom 42.750,00€ (2005: 42,300,00€), sprich monatlich 3562,50e (2005: 3626,00€).
Daraus berechnet sich der maximale Beitragssatz, egal ob Künstler oder nicht.
Sobald die Jahresarbeitsentgeltgrenze zur Krankenversicherung von 47.250,00€ (2005: 46.800,00€) oder monatlich 3937,50€ (2005: 3.900,00€) überschritten wird ist eine freiwillige Versicherung in der GKV oder PKV möglich.
Eine Beibehaltung der bestehenden PKV ist nur nach Absprache mit der GKV möglich, wenn überhaupt (da bin ich mir nicht so ganz sicher).
Fakt ist, dass eine PKV Versicherung über einen gewissen Zeitraum vorhanden sein muss, um dieser weiterführen zu können.
Das ganze sollte jetzt eine Korrektur der o.g. Beträge sein, da diese für 2005 galten 
Beste Grüße aus Lindlar
Jürgen Wiechert
Hallo Andi,
danke für Deine Antwort.
Fazit: Der Künstler sollte seine Tätigkeit unverzüglich der
Künstlersozialkasse anzeigen und - wenn er in der PKV bleiben
will - einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
stellen.
Aber warum genauo sollte der Selbständige das - das scheint doch hauptsächlich Nachteile zu haben (Einzahlungen in die BfA, möglicherweise GKV-Pflicht etc.)?
Ist da nicht zu erwarten, dass die heutigen Einzahlungen die späteren Rückflüsse deutlich übersteigen?
Oder habe ich etwas positives übersehen?
Viele Grüße
Frank
Absprache mit gesetzl. KV über Befreiung ??
Hallo,
danke für die Antworten.
Eine Beibehaltung der bestehenden PKV ist nur nach Absprache
mit der GKV möglich, wenn überhaupt (da bin ich mir nicht so
ganz sicher).
Warum sollte die GKV eine solche Absprache treffen?
Oder müssen Sie das, wenn die PKV z.B. schon 10 Jahre bestanden hat?
Viele Grüße
Frank
Das würde ich allerdings nicht so meinen, weil dann auch im
dritten Absatz ein redaktioneller Fehler vorliegt. Und wenn du
3.900 Euro mal auf ein Jahr verteilst, dann kommen 325 Euro im
Monat dabei raus - der „normale“ Versicherte ist bei einem
Einkommen von vierhundert Euro versicherungsfrei nach § 7 SGB
V, warum sollte der Künstler, der noch weniger verdient, nicht
versicherungsfrei sein? Ich denke, dass das schon richtig dort
steht.
Florian.
Hallo Florian,
da liegst du richtig! SORRY Leute!
Ich habe nicht richtig gelesen und das „Kalenderjahr“ überlesen. Die 3.900,- € bezog ich auf den Monat und ging also davon aus, dass derjenige der mehr 3.900,- € im Monat hat versicherungsfrei ist.
Nur gut dass sich hier so viele EXPERTEN tummeln. Da kann im Endeffekt nichts schief gehen.
Andi
Hallo Frank,
ich verweise da mal wieder auf folgenden Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/ksvg/BJNR007050981…
Im § 6 Abs. 1 KSVG steht ganz klar, dass ein Künstler der erstmals versicherungspflichtig wird, auf Antrag und bei Nachweis der privaten Krankenvollversicherung befreit WIRD! Hier hat die Künstlersozialkasse also keinen Ermessensspielraum. Sofern der Antrag fristgemäß eingereicht wurde und die private KV für sich und die Familie im erforderlichen Umfang besteht, muss man von der Versicherungspflicht befreit werden.
Warum sollte der Künstler sich melden?
Versicherungspflicht bedeutet; selbst wenn der Künstler sich nicht meldet - so ist er trotzdem versichert und beitragspflichtig. Diese Versicherungspflicht gibt es bei den normalen Arbeitnehmern auch. Sie dient dem Schutz des Arbeitnehmers. So ist ein „Schwarzarbeiter“ schon alleine dadurch krankenversichert, dass er gegen Lohn arbeitet. Im Fall der Schwarzarbeit weis halt die Krankenkasse nur noch nichts von der Beschäftigung. Sobald die Schwarzarbeit auffliegt müssen dann Beiträge, Säumniszuschläge und ein Bußgeld gezahlt werden. Im übrigen macht sich der Arbeitgeber strafbar.
Der Künstler sollte sich also wegen der „automatischen“ Versicherungspflicht auf jeden Fall bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden.
Vielleicht hilft ja auch eine kurze Auskunft von der KSK schon weiter. Wie du mitbekommen hast, habe ich nicht direkt mit der KSK zu tun. Mir sind lediglich die Grundregeln und der Fundort der Vorschriften bekannt.
Andi
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo!
Ich habe nicht richtig gelesen und das „Kalenderjahr“
überlesen. Die 3.900,- € bezog ich auf den Monat und ging also
davon aus, dass derjenige der mehr 3.900,- € im Monat hat
versicherungsfrei ist.
Das ist verzeihlich, zumal das ja monatlich ungefähr die Jahresarbeitsverdienstgrenze ist, ab der man auch versicherungsfrei ist.
Florian.