GKV - Rausschmiss bei Ablehn. Reha?

Hallo liebe Experten,

habe mal eine Frage, ist es möglich, dass ein gesetzlich versichertes Mitglied einer Krankenkasse aus ebendieser Krankenkasse ausgeschlossen werden kann, wenn er den Anspruch auf Krankengeld nach § 51 SGB V entfällt?

Zum Hintergrund - ein Pflichtversichertes Mitglied (ca. 60 Jahre) einer GKV befindet sich derzeit in Behandlung wegen Prostatakrebs und hat von seiner KV nun die Aufforderung erhalten, einen Rehaantrag zu stellen um seine Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen bzw. wenn die Reha fehlschlägt in Rente zu gehen. Dies hat er eigentlich noch nicht vor, da er sich in laufender Behandlung befindet.

Der genaue Absatz des Briefes lautet (nach den STandarderklärungen zur Reha, wieso weshalb, warum + Erwähnung der 10 Wochenfrist)

Wird der Antrag nicht innerhalb dieses Zeitraumes gestellt,
entfällt vom xx.05.06 an der Anspruch auf Krankengeld (§ 51 SGB V).
Mit diesem Tag würde auch Ihre (Krankenkassenname) Mitgliedschaft
enden. Nehmen Sie Ihren bereits gestellten Antrag wieder zurück, hat
das dieselbe REchtswirkung, als wäre der Antrag nicht gestellt
worden. Stellen Sie den Antrag erst nach dem uu.05.06, lebt zwar IHr
Anspruch auf KG wieder auf, nciht aber Ihre (Krankenkassenname)-
Mitgliedschaft.

Weitere Hinweise - auch zur Möglichkeit eines Widerspruchs (vgl.
§ 62 SGB X) - können Sie der beigefügten Service-Information
entnehmen.

Nun meine Frage - kann man ihn wirklich aus seiner Versicherung werfen, nur weil er keinen Antrag auf Reha stellt? Er ist - wie bereits gesagt - pflichtversichert.

Für hilfreiche Antworten wäre ich dankbar!

Lieben Gruß
LadyN

Hallo,
damit ist nicht der Ausschluss aus der Kasse (Versicherung) gemeint,
sondern mit diesem Tag zahlt die Krankenkasse (vorerst)kein Krankengeld
mehr wenn der Antrag bis dahin nicht gestellt wurde. Die normale Behandlung als auch die Beitragsfreiheit während der weiteren Arbeitsunfähigkeit ist weiterhin gewährleistet. Die Krankengeldzahlung
setzt dann wieder mit dem Tag ein, an dem der entsprechende Reha-Antrag
gestellt wurde.
Übrigens darf die Kasse nicht zur Rentenantragstellung auffordern, sondern nur zur Reha-Antragstellung - das ist ein sehr grosser Unterschied.
Gruss
Günter Czauderna

Hallo Günter,

dazu noch eine kleine Ergänzung.

Hallo,
damit ist nicht der Ausschluss aus der Kasse (Versicherung)
gemeint,
sondern mit diesem Tag zahlt die Krankenkasse (vorerst)kein
Krankengeld
mehr wenn der Antrag bis dahin nicht gestellt wurde. Die
normale Behandlung als auch die Beitragsfreiheit während der
weiteren Arbeitsunfähigkeit ist weiterhin gewährleistet. Die
Krankengeldzahlung
setzt dann wieder mit dem Tag ein, an dem der entsprechende
Reha-Antrag
gestellt wurde.

Unter Umständen kann tatsächlich die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse davon betroffen sein.

Guckst du hier:http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__192.html

Nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht die Mitgliedschaft nach § 192 SGB V nur weiter - solange Anspruch auf Krankengeld besteht. Entfällt der Anspruch auf Krankengeld, endet auch die Mitgliedschaft. Nach der ständigen Rechtsauffassung kann nur der Anspruch auf Krankengeld aber nicht die Mitgliedschaft wieder beginnen.

In der Praxis wird den betroffenen Personen deshalb eine freiwillige Mitgliedschaft ohne Anspruch auf Krankengeld angeboten. Trotz der Versicherung ohne Krankengeldanspruch entsteht mit der Nachholung des REHA-Antrages wieder ein Anspruch auf Krankengeld. Denn die Arbeitsunfähigkeit, welche den Anspruch auf Krankengeld begründet, ist ja vor der freiwlligen Versicherung ohne Krankengeld eingetreten. Die Mitgliedschaft und der Krankengeldanspruch sind in diesen Fällen getrennt zu beurteilen.

Entscheidend ist hier also die Frage, ob die Person vor Ablauf der Frist nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Mitglied der Krankenkasse war.

Andi

Hallo Andi,
vielen Dank für den Hinweis, aber ist es in diesem Falle nicht so, dass der Anspruch auf KG nur ruht wegen fehlender Mitwirkungspflicht und keinesfalls endet und deshalb die Mitgliedschaft als solches nicht angetastet wird ?
Gruss
Günter

Hallo Andi,
vielen Dank für den Hinweis, aber ist es in diesem Falle nicht
so, dass der Anspruch auf KG nur ruht wegen fehlender
Mitwirkungspflicht und keinesfalls endet und deshalb die
Mitgliedschaft als solches nicht angetastet wird ?

Hallo Günter,

guter Einwand!

Guckst du hier:

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__51.html

Nach § 51 Abs. 3 SGB V ENTFÄLLT der Anspruch auf Krankengeld. Der grundsätzliche Anspruch ist also nicht mehr gegeben und es ensteht die von mir beschriebene Folge.

Im Falle der Einstellung/ Kürzung wegen fehlender Mitwirkung kann die Leistung ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden. Auch hier kann deshalb der Versicherungschutz davon betroffen sein.

Guckst du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__66.html

Habe übrigens nach dieser Vorschrift schon mal das tägliche Krankengeld eines Mitglieds teilweise entzogen. Dieser wurde von seinem Arbeitgeber bei uns angezeigt. War wegen Rückenschmerzen AU und hat gleichzeitig in der Bezirksklasse Fussball gespielt.

Nur dumm dass sein Bild zusammen mit dem Spielbericht in der Zeitung abgedruckt wurde. Habe daraufhin nach Anhörung dass Krankengeld um 20 Prozent gekürzt. Was glaubst du wie schnell der gesund war?!?!?

Bleib fröhlich

Andi

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Hallo Andi,
danke für den Hinweis - Ich hatte schon seit Jahren keine Krankengeldversagung mehr wegen fehlender Mitwirkung.
Bei der letzten, soweit ich mich erinnern kann, hatten wir auch
„nur“ für eine Woche versagt.
Ein Sternchen ist Dir dafür sicher.
Gruss
Günter