GKV Selbstständigkeit EK-Steuer-Erklärung

Hallo,

nachdem nun schon geklärt wurde, dass ein (nach GKV-Maßstäben) nebenberuflich Selbstständiger Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Einkünfteermittlung ansetzen kann, stellt sich eine neue Frage. Wird ein Nebenberufler bei Ansatz eines häuslichen Arbeitszimmers möglicherweise automatisch seitens der GKV als Hauptberufler eingestuft? Mit der Folge, dass evtl. Familienversicherung oder zumindest die günstigere Einstufung nach der Bemessungsgrenze von 850€ wegfällt und der Mindestbeitrag von über 300€ fällig würde?
Bekommt die GKV überhaupt mit, welche Betriebseinnahmen und -ausgaben und in welcher Höhe mit der EK-Steuererklärung EÜR usw. eingereicht werden?
Oder schauen die nur auf den Bescheid und fertig ist?

Vielen Dank für Eure Bemühungen

Grüße

K.G. vuz

Hallo,

Wird ein Nebenberufler bei Ansatz
eines häuslichen Arbeitszimmers möglicherweise automatisch
seitens der GKV als Hauptberufler eingestuft?

Nein,Maßstab ist eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 18 Stunden (incl Vor- und Nachbereitung) und maximale Einkünfte von 360 €(2009) bzw. 365 € (2010), jeweils im Monatsdurchschnitt. Dazu zählen dann die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit (steuerlicher Gewinn), aber auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.

Bekommt die GKV überhaupt mit, welche Betriebseinnahmen und
-ausgaben und in welcher Höhe mit der EK-Steuererklärung EÜR
usw. eingereicht werden?

Nein.

Oder schauen die nur auf den Bescheid und fertig ist?

Da gibt es nach meiner Kenntnis unterschiedliche Vorgehensweisen.
GKV A, nennen wir sie Bramer Ersatzkasse, verschickt einen Fragebogen und begnügt sich mit den vom Mitglied und dem beitragsfrei versicherten
Familienmitglied durch Unterschrift bestätigten Angaben. Zumindest war dies in der Vergangenheit so.

GKV B, die Tischler-Krankenkasse TiKK, fordert zusätzlich den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, wobei eine Rechtsgrundlage dafür nicht angegeben wird. Unklar ist,ob Nachteile entstehen können, wenn man dem nicht folgt

Übereinstimmungen mit noch aktiven, bereits fusionierten oder untergegangenen Krankenkassen sind rein zufällig und nicht beabsichtigt.

Gruß
Zemionow

Hallo,

das sind zwei Paar Schuhe. Einerseits die Beurteilung des Familienhilfeanspruches und andererseits die Berechnung der Beitragshöhe als freiwilliges Mitglied.

Für den Familinenhilfeanspruch ist das Arbeitseinkommen (Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit = Gewinn) entscheidend. Da ist es egal wie der Gewinn ermittelt wurde; mit oder ohne Arbeitszimmer. Das interessiert keine KK. Der vom FA festgesetzte Gewinn muss akzeptiert werden.
Voraussetzung für den Familinenhilfeanspruch ist aber, dass es sich nicht um eine „hauptberufliche Selbständigkeit“ handelt. Hierzu werden verschiedene Kriterien geprüft:
http://www.versicherungswissen.org/Minijob/Begriff_d…

Als freiwlliges Mitglied ist es ebenfalls egal ob der Gewinn mit oder ohne Absetzung des AZ ermittelt wurde. Hier wird der Beitrag nicht nur nach dem Arbeitseinkommen sondern nach allen Einnahmen und Geldmitteln festgesetzt, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können. Da wird man auch schon einmal genauer hinsehen.

Gruß Woko

Hallo,
was die Einkünfte ( nicht die Entscheidung, ob eine hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht) betrifft, da schauen wir tatsächlich nur in den Einkommensteuerbescheid und entnehmen daraus die Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit und weitere sonstige Einnahmen wie z.B. Entgelt aus Beschäftigung, Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Gruß
Czauderna

Hallo Woko,
ich hatte meine Ansicht nicht aktualisiert, deshalb den deinigen nicht gesehen - na ja, doppelt hält besser.
Gruß
Guenter

Hallo,

was die Einkünfte ( nicht die Entscheidung, ob eine
hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt oder nicht) betrifft,
da schauen wir tatsächlich nur in den Einkommensteuerbescheid
und entnehmen daraus die Einkünfte aus der selbständigen
Tätigkeit und weitere sonstige Einnahmen wie z.B. Entgelt aus
Beschäftigung, Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und
Verpachtung.

O.K. Das bestätigt meine Vermutung, die ob der Schwammigkeit der Unterscheidungsmerkmale zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit von mir als ziemlich vage eingeschätzt wurde.
Dann noch eine Nachfrage zu den anderen Einkünften. Werden die dem angerechnet, dem das zu Grunde liegende Vermögen gehört und die entsprechenden Einkünfte zufliessen oder wird das hälftig aufgeteilt?

Grüße

KG vuz