Hallo,
Da geht einiges durcheinander. Wir haben in der EU das Beschäftigungslandprinzip.
Wenn A in Holland angestellt ist und arbeitet, ist das ganze völlig normal und korrekt. Auch wenn er in Deutschland wohnt.
Vielleicht ist es in meinem Posting nicht deutlich geworden und ich weiß auch nicht, wie es im konkreten Fall D-NL ist. Aber für die Fälle, dass jemand in zwei Ländern beschäftigt ist, und das ist nach Schilderung im Ursprungsposting der Fall, dann gilt nicht das Beschäftigungslandprinzip sondern in der Regel das Wohnortprinzip. Wenn es natürlich so sein sollte, dass die selbstständige Tätigkeit hierbei nicht interessiert, mag wieder das Beschäftigungslandprinzip gelten.
Die Abrechnung per deutsche GKV heißt Sachleistungsaushilfe.
Bei Behandlungen in Deutschalnd bekommt A alles wie ein in D Versicherter.
O.K. Das verwechsle ich dann wohl mit dem Urlaub
Illegal wird das natürlich, wenn A in Holland nur zum Schein angestellt ist und stattdessen in Deutschland hauptberuflich selbstständig ist.
Ja, ich befürchte auch, dass man sich da eventuell gleich zweimal ins Knie schießt. Beschiß in Holland und Umgehung der KV-Pflicht in D inkl. Nachzahlung.
Wenn es so einfach wäre, dann würden sich wohl Hunderttausende in Bulgarien oder Rumänien versichern. Für Arbeitsvertrag und die Anmeldung wären da sicher nicht mal befreundete Unternehmer notwendig.
Grüße