Hallo liebe Experten,
mal folgende Situation angenommen:
Eine Selbständige Frau ist bei einer GKV freiwillig versichert und hat zudem Krankengeld mit versichert, welches Ihr im Falle der Schwangerschaft Zahlungen während der Mutterschutzzeit sichern soll. Die Selbständige zahlt den Eingangssatz, welcher bis zu einem monatlichen Verdienst von den gesetzlich festgesetzten 18XX Euro gültig ist.
Nun möchte die Versicherte in der 37 SSW in den Muschu und hat daher in der ersten Januarwoche alle Formulare ausgefüllt. Unter anderem wird hier nach dem Verdienstausfall gefragt. Dieser beträgt laut Gewinnermittlung mittels EÜR ca. 16.000 Euro für 2007 - also ca. 1333 Euro p.M. was immer noch für die Beitragszahlung den Eingangssatz bedeuten würde.
Nun ja, unsere Versicherte hat dann direkt in der ersten Januarwoche die Einkommensteuererklärung 2007 fertig gemacht - allerdigs kann das Finanzamt mangels benötigter Software zur Bescheiderstellung diesen erst im März/April rausschicken. Daher hat sich die Versicherte ein Schriftstück mitgeben lassen, welches den Eingang der Steuererklärung, der betriebswirtschaftlichen Auswertung und den angesetzten Gewinn bestätigt, zudem hat das Finanzamt eine Kopie der Unterlagen abgestempelt und bestätigt.
Nun das Problem: Die GKV weigert sich auf der Basis der betriebswirtschaftlichen Auswertung das Krankengeld zu bezahlen, da ja kein Bescheid von offizieller Stelle vorliegt. Daher soll der Bescheid aus 2006 heran gezogen werden, welcher aber einen niedrigeren Gewinn ausweist - also auch das KG um einiges niedriger ausfallen würde. Diesen Sachverhalt möchte die Versicherte natürlich nicht hin nehmen, da in allen Formularen der KV für die Beantragung des Geldes auf die Einnahmen der letzten 12 Monate verwiesen wird - die Einnahmen in 2006 ja somit noch länger zurück liegen.
Daher hat die Versicherte der KV vorgeschlagen, dass die KV erst mal unter Vorbehalt die Zahlungen gemäß 2006 leisten sollen und bei Vorlage der Bescheinigung für 2007 dann den noch ausstehenden Betrag erstatten soll - hierauf ging die KV nicht ein, da angeblich rückwirkend keine Zahlungen vorgenommen werden können…
Nun die Frage: Welche Bemessungsgrundlage wäre die richtige? Wo findet sich das im Gesetz?
Die Versicherungsnehmerin fühlt sich natürlich zu Unrecht behandlet, da es ja nicht in Ihrem privaten Vermögen begründet ist, dass der Bescheid für 2007 nicht rechtzeitig erstellt werden kann.
Danke für Eure Antworten!
Alexandra