GKV und Nachversicherungspflicht

Hallo,

es besteht ein allgemeines Interesse zur GKV und deren Nachversicherungspflicht. Folgender Sachverhalt liegt vor:

Arbeitnehmer ist befristet angestellt gewesen bei einer Zeitarbeiterfirma bis 31.03.09
Danach Arbeitslosengeldbezug vom 03.04.09 bis 31.05.09.
Vom 01.04.09 - 02.04.09 (also 2 Tage lang) bestand kein Anspruch auf Arbeitslosengeld, da noch Resturlaubsanspruch bestand und dieser ausgezahlt wurde.
Folge hieraus: 2 Tage lang keine Krankenversicherungsschutz

Das Problem: Die GKV verweigert eine Kündigung auf Grund der 18 Monatsregelung und beruft sich auf die besagten 2 Tage ohne Versicherungsschutz. Es wird die Versicherung zum 03.04.09 als Neuversicherung gewertet, womit eine Kündigung erst zum Septemer 2010 möglich wäre.

Frage: Steht die Versicherung für die besagten 2 Tage nicht in der sog. Nachversicherungspflicht nach § 19 Abs. 2 SGB V, so dass doch ein Versicherungsschutz bestand?
Falls ja, wie wird diese gewertet? Schließlich wäre man ja doch diese 2 Tage versichert gewesen. Danach wieder über das AA und danach neuer Arbeitgeber. Somit wäre doch die Mitgleidschaft niemals unterbrochen gewesen; oder? Hat man in diesem Fall doch Anspruch auf Kündigung noch in diesem Jahr?
Kann man sich darauf berufen bei der Krankenkasse…die sich als sehr unkulant, unfreundlich etc erweist.

Vielen Dank für eure Hilfe schon im Voraus!

Hallo,
der nachgehende Leistungsanspruch besagt nicht, dass auch eine Mitgliedschaft besteht sondern eben nur der Leistungsanspruch -
die Pflicht zur Versicherung besteht für diese zwei Tage aber auch nicht, da eine Absicherung für diese zwei Tage bestand.

Ich selbst habe in der Praxis einen solche Fallkonstellation noch nicht gehabt, deshlab hier nur meine Meinung.

Die Kasse hat recht, meiner Meinung nach.

Hätte man sich für diese zwei Tage freiwillig versichert wäre die Mitgliedschaft durchgehend und eine Kündigung kein Problem.

Dass die Kasse auf diesen Umstand nicht hingewiesen hat seinerzeit
ist nachvollziehbar - die haben ja nicht mit einer Kündigung gerechnet.

Gruß
Czauderna

Hm, wie ärgerlich!Aber wenn die nun mal im Recht sind… :frowning: Vielen Dank für die Antwort!

Eine Lehre hieraus: Besagte GKV zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und auf keinen Fall weiter empfehlen. Und das nächste mal richtig aufpassen bei Arbeitslosigkeit.

Weiß vllt jemand, wie man sonst noch an eine kostengünstige Reiseschutzimpfung gelangt (das war die Ursache für die Kündigung)? Verstehe überhaupt nciht, warum die Kasse das nicht übernimmt. Im Falle einer Erkrankung sind doch die Behandlungskosten um ein vielfaches höher?

Hallo,
als GKV-Mitarbeiter muss ich das jetzt schreiben - warum sollte die Kasse hier einen entsprechenden Hinweis geben ??
Wie sollte der aussehen " wenn Sie beabsichtigen demnächst bei uns zu kündigen, dann sollten Sie beachten dass alle Zeiträume mit einer Mitgliedschaft belegt sind ? "
Sorry, dann könnte ich auch dem Versicherten gleich sagen - wollen Sie nicht die Kasse wechseln - wir beraten Sie gerne.

Ich gebe zu - etwas überzogen - aber doch die Realität.

Was die Schutzimpfung bei Auslandsreisen angeht - ein Thema zu dem es zwei Meinungen geben kann.
Die eine - ja, die Kassen sollten diese Impfungen bezahlen, denn wenn sie esnicht tun und der Versicherte holt sich etwas im Ausland müssen die Kassen die Behandlugskosten dafür im Inland übernehmen - von daher käme die Kassen diese Impfung billiger.

Die andere - wenn die Kassen Auslandsschutzimpfungen bezahlen ginge das in den Millionen-Bereich, da ist die Behandlung im Einzelfall billiger - zum Anderen ist eine private Auslandsreise eben eine private Entscheidung, deren Umsetzung nicht zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen darf - Wenn ich heute z.B. den Pilotenschein mache, muss ich mich auch ärztlich durchschekcen lassen
und das selbst bezahlen.
Hinzu kommt noch - wer sich nicht impfen lässt, nur weil es die Kasse nicht zahlt - der sollte zu Hause bleiben - bei Urlaub im inland zahlt die Kasse immer.

Ich sagte schon, man kann es so oder so sehen.

Gruß

Czauderna

Hallo diemausel,

die Krankenkasse hat in diesem Fall nicht recht. Grundsätzlich beginnt die 18-monatige Bindungsfrist mit dem ersten Tag der Mitgliedschaft bei dieser Krankenkasse zu laufen.

Wichtig: Hierbei sind Unterbrechungen grundsätzlich mitzuzählen. Keinesfalls beginnt in diesem Fall nach der 2-tägigen Unterbrechnung eine erneute Mitgliedschaft von 18 Monaten.

Steht alles in der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Kassenwahlrecht.

Grüße
Florian

Hallo,

(8a) 1 Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel des SGB XII und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 AsylbLG. 3 Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4 Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.

Hm - nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 Abs. 2 greift immer noch ausserhalb einer Mitgliedschaft.
Da würde mich schon mal deine Quelle interessieren - vielleicht kann ich wieder etwas dazulernen.

Gruß

Czauderna