GKV und PKV gleichzeitig?!

Hallo,

angenommen ein Kind hat Eltern, die getrennt leben.
Die Mutter ist Beamtin und zu 30 % privat krankenversichert.
Der Vater ist gesetztlich krankenversichert.
Das Kind ist über die Mutter versichert.

Kann der Vater nun das Kind auch noch in seine gesetztliche Krankenversicherung in die Familienversicherung aufnehmen?
Zum Beispiel weil der Vater und die Mutter absolut verschiedene Ansichten über medizinische Behandlungen und Notwendigkeiten haben, das Kind aber zum Arzt gehen können soll, wenn es beim Vater ist und dieser sich nicht nachher darüber streiten will ob dieser Arztgang notwendig war.

Gruß
Bori

Kann der Vater nun das Kind auch noch in seine gesetztliche
Krankenversicherung in die Familienversicherung aufnehmen?

Nein, das ist nicht vorgesehen. Da wird der Vater den Arztbesuch den Kindes aus eigener Tasche zahlen müssen.

soll, wenn es beim Vater ist und dieser sich nicht nachher
darüber streiten will ob dieser Arztgang notwendig war.

Ich glaube nicht, dass es Aufgabe der GKV ist, für Streitereien von Eltern die Kosten zu tragen.

Hallo,

aus Sicht der GKV ist das problemlos möglich. Das SGB V hat hier keine Einschränkungen (im SGB V werden PKV-Unternehmen nur sehr selten überhaupt erwähnt). Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetzes und ist unabhängig vom Willen der Beteiligten. Für die Durchführung sind schriftliche Angaben, aber kein Antrag erforderlich.

Aus Sicht der PKV bin ich mir nicht ganz sicher. Die PKV reagiert sehr oft abwehrend. Eine eindeutige Rechtsgrundlage konnte mir noch niemand nennen.

Das Versicherungsvertragsgesetz und die PKV-Musterbedingungen haben Passagen, die man evtl. (mit mehr oder weniger) Phantasie so auslegen kann.

http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/

http://www.pkv.de/recht/musterbedingungen/mb_kk_2009…

Aber vielleicht weiß ja jemand Genaueres?

Gruß

RHW

aus Sicht der GKV ist das problemlos möglich.

Bist Du sicher ? Beim Antrag auf Familienversicherung wird doch definitiv nach dem Versicherungsstatus des anderen Elternteiles gefragt und wenn der PKV versichert ist, dürfte es mit der kostenlosen Familienversicherung meistens Essig sein.

nur sehr selten überhaupt erwähnt). Die Familienversicherung
entsteht kraft Gesetzes und ist unabhängig vom Willen der Beteiligten.

Aber man bekommt sie auch nicht zwangsläufig, bestimmte REgeln sind schon zu beachten.

Aus Sicht der PKV bin ich mir nicht ganz sicher.

In diesem Fall besteht ja für das Kind ein Restkostentarif einer PKV. Dieser müßte regulär gekündigt werden, eine vorzeitige Beendigung, weil ein anderes Elternteil das Kind in die GKV übernimmt (beitragsfrei ?), ist nicht möglich.

Hallo Nordlicht,

die kostenlose Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse ist ausgeschlossen, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • die Eltern sind (miteinander!!!) verheiratet

  • der PKV-Elternteil verdient mehr als der GKV-Elternteil (als verdienst zählen die Einkünfte nach dem Steuerrecht)

  • der PKV-Elternteil verdient mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze

Nur wenn alle Punkte gleichzeitig vorliegen, ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

Da der Fragesteller von einer bestehenden Familienversicherung schreibt und keine Abngaben zu evtl. Veränderungen macht, habe ich unterstellt, dass es keine Veränderungen in diesen 3 Punkten gegeben hat.

fiktive Annahme:
Wenn die Auschlusspunkte zunächst zutreffen und eine PKV für das Kind besteht und die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung erst später eintreten, besteht ein besonderes Kündigungsrecht nach § 205 Absatz 2 letzter Satz VVG:

http://bundesrecht.juris.de/vvg_2008/__205.html

Da dort von einer KANN-Regelung gesprochen ist, ist u.U. eine Doppelversicherung denkbar (wenn die Versicherungsbedingungen des jeweiligen PKV-Tarifs nichts anderes regeln).
Vielleicht weiß jemand hierzu Genaueres?

TIPP:
Wenn die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung nicht vorliegen, besteht immer eine Wahlmöglichkeit zwischen einer PKV und einer beitragspflichtigen Mitgliedschaft in der GKV. Wenn man sich für eine PKV entscheidet, gibt es viele Fälle, in denen der Beitritt zur GKV erst bei Beginn eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Beginn einer betrieblichen Berufsausbildung möglich ist. Als Selbständiger, Fachschüler oder Beamtenanwärter besteht kein Beitrittsrecht zur GKV, wenn man vorher in der PKV versichert war. Manchmal treeffen auch Eltern für ihre Kinder lebenslange Entscheidungen.

Gruß

RHW

Hallo Ihr beiden,

danke für die Beiträge.
Meine Annahme war, dass es den PKVen egal ist, ob jemand auch in der GKV ist, da jeder Einsatz der GKV Kosten bei der PKV spart und der Beitrag ja weiter fließt.
Und der GKV ist es egal, weil es innerhalb der Familienversicherung das Kind sowieso versichern müsste.

Aber diese Annahnme schien falsch zu sein. Danke!

@ nordlicht
Es ging nicht darum, dass Krankenkassen die Kosten der Streitigkeiten von getrennten Paaren übernehmen. Ich denke aber dass dieser Sachverhalt heute leider häufig vorkommt.

@RHW
Was gilt denn als Jahresarbeitsentgeltgrenze?
Das reine Bruttoeinkommen oder das Nettoeinkommen (also abzüglich so Dingen wie Steuern, Sozialabgaben, Unterhaltsverpflichtungen, Pfändungen etc.).

Was ist denn bei nicht verheirateten Paaren, wo das Kind in „wilder Ehe“ geboren wurde, aber beide Elternteile in der Geburtsurkunde stehen?

Grüße
Bori

Hallo Bori,

wenn die Eltern nicht verheiratet sind (oder geschieden), gilt die PKV-Ausschlussklausel NICHT.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt 2010 12x 4162,50 = 49.950 Euro (sie sinkt 2011 geringfügig: 12x4125,00).

Hiervon gibt es aber (wieder) eine Ausnahme: wer am 31.12.2002 in der PKV als Arbeitnehmer (nicht Beamter!!) versichert war, für den gilt die geringere Grenze:
2010 12x 3750 = 45.000 Euro (sie sinkt 2011 geringfügig: 12x3712,50).

Als Einkommen gilt das, was das Finanzamt als „Einkünfte“ definiert:
Bruttobezüge abzüglich Werbungskosten, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Miet- und Zinseinnahmen. Ggf. auf dem letzten Steuerbescheid nachsehen und ggf. Gehaltserhöhungen addieren.

Zuschläge mit Rücksicht auf den Familienstand und steuerfreie Einnahmen (z.B. Kindergeld) gehören nicht dazu.

Diese Regelungen gelten bei beiden Elternteilen.

Gruß

RHH

Ja, grundsätzlich ist eine solche Doppelversicherung möglich und kommt auch immer wieder vor.

Ob eine Familienversicherung über den Vater besteht, hängt von der Einkommensrelation der Eltern ab, sind sie geschieden, besteht sie auf jeden Fall. Er muss der Kasse nur was von dem Kind sagen, dann gibt es eine Versichertenkarte.

Wenn die Beihilfe aber von der beitragsfreien Familienversicherung weiß (und sie fragt im Beihilfeantrag danach), kann sie (ggf. je nach Bundesland) verlangen, dass davon auch Gebrauch gemacht wird. Beihilfe gibt es dann nur noch auf Kosten, die die GKV nicht zahlt (Zweibettzimmer, Chefarzt, Heilpraktiker). Vorsicht also mit privaten Arztbesuchen.

Gruss