GKV-Wechsel trotz laufender Behandlung?

Hallo,

kann man innerhalb der GKV die Kasse wechseln (war länger als 18 Monate in der „alten“ Kasse), obwohl zum Zeitpunkt der Kündigung Arbeitsunfähigkeit besteht (die wahrscheinlich noch einige Monate anhalten wird)und die laufende Behandlung noch mehrere Monate in Ansprcuh nehmen wird?

Danke sagt Teddy

hallo teddy. selbstverständlich kann die person die gkv wechseln. zu dem zeitpunkt des schadensfalls war die person ja versichert. beispiel: 01.02.06 hat die person einen unfall, behandlung geht bis zum 01.10.06. die person hat aber am 01.03.06 die gkv gewechselt. die alte krankenkasse muß alle kosten tragen die entstehen da der schaden in dem versicherungszeitraum entstanden ist. und damit sind auch alle folgebehandlungen gemeint. die person wird davon aber nichts mitbekommen, da die person ja die neue karte der neuen gkv besitzt. das regeln dann die krankenkassen untereinander.( es herrscht übrigens versicherungspflicht für arbeitnehmer, sprich, du bist immer versichert!!! )
konnte ich dir das verständlich erklären oder möchtest du eine ergänzung?
LG
problemkind

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Hallo problemkind,

danke für deine Antwort, glaube das soweit verstanden zu haben. Die neue Kasse holt sich die Kosten für die bereits vor Kassenwechsel bestehende Behandlung/Erkrankung bei der alten Kasse, kann dem versicherten aber wurscht sein, da das intern abläuft.
Wie ist das eigentlich für den AG mit der Ausgleichskasse? Angenommen, er hat mit der alten Kasse den erhöhten Ausgleichssatz vereinbart (muss ja dann in die Ausgleichskasse meiner neuen Kasse einzahlen), muss das die neue Kasse dann auch akzeptieren oder muss sich der AG dann mit dem Standard-Erstattungssatz zufrieden geben?

Nochmal danke sagt Teddy

meinst du mit der ausgleichskasse die kasse, die den ausgleich der krankenkassen regelt? Sprich: Kasse A erwirtschaftet gewinne und muß die gewinne in den topf ( ausgleichskasse ) zahlen. die kasse b erwirtschaftet verluste und bedient sich aus dem topf? wenn du diese einrichtung meinst, so hat dein arbeitgeber nur eine möglichkeit wie er zahlt. und zwar die hälfte deiner vers. beiträge für die gesetz. kv. wenn du wechseln möchtest empfehle ich dir die Ikk direkkt. 12 % beitragssatz und super leistungen ( ca. 95 % aller leistungen sind eh vorgeschrieben, daher kaum unterschiede in den krankenkassen im bereich der leistungen).
also: deinem arbeitgeber entstehen keine kosten oder ähnliches.
konnte ich dir damit helfen?
LG
problemkind

Hallo,
selbstverständlich kann man das - in diesem Falle wird die alte
Kasse sogar von „Halteversuchen“ absehen und die neue Kasse, die Dich nehmen muss nicht ganz so glücklich sein - dreimal darfst du raten
warum.
Gruss
Günter Czauderna

meinst du mit der ausgleichskasse die kasse, die den ausgleich
der krankenkassen regelt?

Nee, ich meinte die Ausgleichskasse innerhalb der Krankenkasse, die bei Schwangerschaft und Krankheit dem AG die Lohnfortzahlung erstattet (U1 und U2). Mein AG hat derzeit den erhöhten Satz von 80 % vom fortgezahlten Bruttoentgelt und wenn ich jetzt die Kasse wechsel und da kriegt er nur den Standardsatz, ist er bestimmt stinkesauer…

Grüßle vom Teddy

ach so meinen sie das… da muß ich sagen habe ich nicht das hintergrundwissen ihnen einen wirklichen rat zu geben. also: rein von der rechtslage her brauchen sie sich keine sorgen zu machen, da sie frei wählen können wo sie sich versichern und was der chef sagt ist eigentlich egal. eine aussage kann ich aber zu dieser frage nicht machen. das tut mir leid. ich hoffe ich konnte ihnen trotzdem ein wenig helfen.
LG

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