Hallo,
angenommen, ein ehrlicher Steuerzahler möchte vermeiden, ab
1.04. zum gläsernen Bürger zu werden (da ab diesem Zeitpunkt
viele Behörden Zugriff auf alle Konten haben werden) und
möchte deswegen Teile seines Geldes im Ausland anlegen.
Das wird schwierig, da in absehbarer Zeit im Ausland auch Überwachungsmaßnahmen greifen werden. Es ist nur noch eine Frage von Monaten, wann die Neuregelungen im Ausland anwendbar werden.
Im letzten Newsletter von http://www.steuer-newsletter.de war dazu ein Artikel. Die Seite ist gerade nicht erreichbar, deshalb kopiere ich den Abschnitt hierher:
Zitat:
Der Vollstaendigkeit halber ist noch auf die Zinsrichtlinie
hinzuweisen, die auch am 3. Juni 2003 als Richtlinie 2003/48/EG
verabschiedet wurde. Ziel der EG-Zinsrichtlinie ist es, die
Besteuerung von Zinsertraegen gemeinschaftsrechtlich zu
koordinieren. Die Finanzminister der EU haben sich darauf
verstaendigt, dass es ab 1. Juli 2005 EU-weit zu
Kontrollmitteilungen kommt, wenn EU-Auslaender ihre
Ersparnisse in einem Staat der EU anlegen. Dies bedeutet,
dass in den EU-Staaten das Bankgeheimnis fuer Konten
von EU-Auslaendern aufgehoben wird.
Luxemburg, Belgien und Oesterreich nehmen an diesem
Informationsaustausch nicht teil, fuehren aber ab dem 1. Juli
2005 eine Quellensteuer von 15 % ein. Dieser Prozentsatz
steigt ab 2008 auf 20 % und ab 2011 auf 35 %.
Die Staaten Schweiz, Liechtenstein, Monaco, San Marino und
Andorra haben sich verpflichtet, ab 2005 eine Quellensteuer von
15 % zu erheben. Dieser Prozentsatz steigt in den
darauffolgenden Jahren entsprechend. Vom Quellensteueraufkommen
wird 75 % an das Heimatland des Anlegers abgefuehrt. Die
abgezogene Quellensteuer entfaltet keine abgeltende Wirkung und
kann -in voller Hoehe- bei der Veranlagung angerechnet werden
(IStR 2005 S. 1 TZ 3.2).
Die Zinsrichtlinie tritt aber nur dann in Kraft, wenn
vergleichbare Vereinbarungen mit bestimmten Drittstaaten
abgeschlossen wurden (IStR 2005 S. 1). Die Staaten Schweiz,
Andorra, Liechtenstein, Monaco und San Marino muessen
gleichwertige Massnahmen anwenden. Ausserdem muessen alle
abhaengigen oder assoziierten Gebiete, die dem Vereinigten
Koenigreich unterstehen, die Kanalinseln (Guernsey, Jersey), die
Isle of Man und die Gebiete in der Karibik (Anguilla,
Cayman-Islands, Montserrat, Turks- und Caicos-Inseln und die
Britischen Jungferninseln), sowie die karibischen Gebiete des
Koenigreiches der Niederlande (Niederlaendische Antillen und
Aruba) automatische Auskuenfte nach dem vereinbarten Standard
erteilen. Die Verhandlungen mit der Schweiz waren erfolgreich.
Die Vereinbarungen mit den anderen Staaten sind noch nicht
abgeschlossen.
Die Verhandlungen der EU im Zusammenhang mit der Zinsrichtlinie
richten sich auf aehnliche Ziele wie die Verhandlungen der OECD.
Die OECD Mitgliedstaaten haben sich bereits 1998 verpflichtet,
bis April 2003 schaedliche Regelungen aufzugeben. Nur die Schweiz
und Luxemburg haben dem Bericht 1998 nicht zugestimmt.
Ueber die weitere Umsetzung im Hinblick auf die EG-Grundrechte
berichtet der Aufsatz " Die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung
auf dem europaeischen Pruefstand" in IStR 2003 S. 6.
Parallel zu der Initiative der OECD 1998 gegen Staaten, die
schaedlichen Steuerwettbewerb praktizieren, legte die EU einen
Verhaltenskodex gegen schaedlichen Steuerwettbewerb fest (IStR
2003 S. 613 und IStR 2004 Heft 9 Laenderbericht Internationale
Organisationen).
Im Juni 2000 veroeffentlichte die OECD eine Liste der
unkooperativen Steueroasen. Sie enthielt 35 Staaten und Gebiete,
die als Steueroase einzugruppieren waren, da sie einen
schaedlichen Steuerwettbewerb betreiben.
Dies ist der Fall, wenn die Staaten Einkuenfte aus geographisch
mobilen Aktivitaeten nicht oder niedrig besteuern und
gleichzeitig keine Transparenz besteht bzw. der
Auskunftsaustausch mit auslaendischen Finanzbehoerden verweigert
wird.
Verhandlungen haben dazu gefuehrt, das diese Staaten sich
zwischenzeitlich zu Transparenz und effektivem
Auskunftsaustausch verpflichten haben. Dieser soll bis Ende 2005
verwirklicht werden. Bis zum Juni 2004 haben sich 33 Staaten
bereiterklaert, die OECD Standards zu Transparenz und effektivem
Auskunftsaustausch zu akzeptieren. Eine Liste dieser Laender
finden Sie in IStR Heft 13 Laenderbericht Internationale
Organisationen.
Folgende Staaten haben noch keine Zusagen gegeben: Andorra,
Liberia, Liechtenstein, Marschallinseln und Monaco. Einzelheiten
dazu finden sich in IStR Heft 11/2002 Laenderbericht S.1. Weitere
Verhandlungen werden mit den Laendern gefuehrt, die auf der Liste
der „potenziell“ schaedlichen Praeferenzsysteme der
Mitgliedsstaaten stehen.
Aufgrund des Reports der OECD Harmful Tax Competition aus 1998
wurde mittlerweile in 15 OECD -Laendern, darunter 9
Mitgliedsstaaten der EU Regelungen der Hinzurechnungsbesteuerung
eingefuehrt (DB 2004 S. 2603 TZ V.2).
Zitat Ende
Welche Regeln muss er beachten, um nicht zum Steuersünder zu
werden? Denn auch dieses Geld ist in Dt. zu versteuern.
stimmt
Gilt
dann auch im Ausland die einjährige dt. Spekulationsfrist oder
gelten die Regelungen des jeweiligen Landes?
ob Steuerpflicht vorliegt, entscheidet sich nach deutschen Spielregeln, also nach deutscher Spekulationsfrist
Wie sieht es aus,
wenn der in Dt. lebende Anleger nicht die dt., sondern die
Staatsangehörigkeit des Landes hat, indem er sein
Auslandskonto hat, müssen erzielte Gewinne dann zusätzlich
auch im Ausland versteuert werden?
Staatangehörigkeit ist für die Frage der Versteuerung egal
Es wird im Regelfall eine Quellensteuer durch den anderen Staat einbehalten, die je nach dortigem Recht auch wieder teilweise von diesem Staat erstattet werden kann.
Entscheidend für die Besteuerung ist, wo ein Wohnsitz unterhalten wird. Der Staat, wo das Geld parkt, hat grundsätzlich nur das Recht auf Quellensteuerabzug. Besteht aber in jedem dieser beiden Länder ein Wohnsitz, so liegt in beiden Ländern unbeschränkte Steuerpflicht vor. Dann ist zu unterscheiden, zu welchem die engeren Bindungen besteht. Dieses ist dann der Ansässigkeitsstaat, der beim Doppelbesteuerungsabkommen als Wohnsitzsstaat behandelt wird.
Klingt nicht nur kompliziert, ich wollte dich nicht verwirren…
Wer kann mir sagen, wo es entsprechende Informationen über die
korrekte Vorgehensweise bei Auslandskonten gibt?
Ist es die Mühe überhaupt wert? Was macht man dann mit dem dortigen Geld. Wird es später mal dort gebraucht (z.B. ist ein Umzug dorthin geplant). Ich gehe nicht davon aus, dass für jeden Fall eine Kontenabfrage gemacht wird, da das Steuerveranlagungsverfahren ein Massenverfahren ist. Da wird nur geschaut, dass schnellstmöglich der Steuerbescheid erzeugt wird. Die Abfrage ermöglicht auch nicht die Abfrage der zu versteuernden Zinsen, nur die Existenz eines Kontos.
Viele Grüße
C.