Hallo!
Ein Freiberuflicher Programmierer hat Insolvenz angemeldet,
d.h. das Finanzamt hat dies für ihn getan. Gerichtlich
bestätigte Forderungen wurden dem Insolvenzverwalter
zugesandt…
So ist’s richtig. Nur der Insolvenzverwalter ist Ansprechpartner für die Gläubiger.
dies war vor 1 Jahr, seitdem arbeitet der Freiberufler weiter…
Ja natürlich. Lt. Insolvenzordnunmg muß der Schuldner einer Tätigkeit nachgehen bzw. hat sich um Arbeit zu bemühen.
… hat ca. 10.000 € Einnahmen im Monat…
Einnahmen ermöglichen keine Aussage über das persönlich zur Verfügung stehende Budget.
… lebt weiter im Luxus und zahlt keinen Cent an die Gläubiger…
Der Schuldner darf nicht an die Gläubiger zahlen. Das wäre ein Verstoß gegen seine Obliegenheiten und gefährdet die Restschuldbefreiung.
… die Wellnesshotelaufenthalte und ähnliches wird einfach als
Geschäftskosten abgerechnet…
Ein Selbständiger hat den einen oder anderen Gestaltungsfreiraum. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn er während einer Geschäftsreise nicht vorzugsweise unter Brücken oder in schmuddeligen Absteigen nächtigt. Je nach Lage der Dinge liefern auch Rechnungen recht edler Herbergen keinen Anlaß, Unrat zu wittern. Im Geschäft des während und nach der Insolvenz weiterhin selbständigen Unternehmers muß es keineswegs ärmlich zugehen. Wenn nötig und wie auch immer finanzierbar, kann er sogar investieren, etwa teure Software und Geräte anschaffen. Deutlicher: Der Selbständige wäre schön dumm, würde er möglichst viel Geld an den Insolvenzverwalter abführen, der es an die Gläubiger verteilt.
. Kann der Gläubiger da nichts unternehmen?
So lange nichts Handfestes vorliegt, etwa Begünstigung eines Gläubigers oder Beiseiteschaffen von Vermögen, nehmen Insolvenzverfahren und Wohlverhaltensphase ihren geregelten Lauf.
Der Gläubiger hatte das Geld dem Freiberufler damals geliehen gegen einen :Schuldschein aber 3 Jahre wurde jede vereinbarte Rückzahlung nicht eingehalten.
Während des Inso-Verfahrens und während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keine vor Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen begleichen und nach erteilter Restschuldbefreiung können Gläubiger ihre Forderung nicht mehr realisieren.
Vielleicht hat jemand von ihnen einen Rat was der Gläubiger noch machen kann.
Der Gläubiger tut sich den größten Gefallen, wenn er sich damit abfindet, daß sein Geld futsch ist. Umso größer die Freude, sollte der Insolvenzverwalter nach Begleichung der Verfahrenskosten wider Erwarten doch noch etwas verteilen. Das grummelige Bauchgefühl ist zwar nachvollziehbar, führt aber zu nichts. Wenn der Selbständige nicht ganz blöd ist, wird er dem Insolvenzverwalter jederzeit nachweisen, daß ihm während der Wohlverhaltensphase mit Ach und Krach kaum der Pfändungsfreibetrag bleibt.
Du bemerkst vielleicht, ich habe die Überschrift verändert. Die Verfahrensweise ist nämlich im Grundsatz in anderen Ländern ähnlich, mancherorts bei kürzerer Wohlverhaltensphase für den Gläubiger eher schmerzlicher.
Die Insolvenz eines Schuldners ist stets bitter für die Gläubiger. Immerhin wird mit solchem Verfahren bezweckt, eine wirtschaftlich nicht mehr haltbare Existenz auf geordnete Weise wieder auf ein nachhaltig tragfähiges Gleis zu bringen. Dafür müssen die Schulden beseitigt werden. Es liegt in der Natur der Sache, daß die Gläubiger dabei Federn lassen müssen.
Gruß
Wolfgang