Gläubiger verrechnet Zahlungen einfach mit nicht titulierter Forderung

Hallo wir haben gerade folgendes Problem;

Seit ca einem Jahr bedienen wir durch monatliche Raten eine Gläubigerin.Wir haben vor der ersten Zahlung schriftlich festgehalten und mitgeteilt wofür diese Raten sind und womit sie zu verrechnen sind.Dies machten wir auch bei jeder Überweisung deutlich.
Eine zweite Forderung der Gläubigerin widersprachen wir und forderten weitere Belege an.Diese kamen nie.

Nun ist es so das die Gläubigerin und ihre Anwälte eine Lohnpfändung beantragten und bestreiten das wir die Hauptforderung bedienen würden.Die Gläubigerin würde die bisher geleisteten Zahlungen mit einer „nicht titulierten Forderung“ verrechnen.

Sprich sie fordern nun immernoch die volle Höhe obwohl diese mittlerweile fast gänzlich von uns abgeleistet wurde.Dürfen sie das?Obwohl wir mehrfach schrieben womit die Zahlung zu verrechnen sind?

Hallo,

die Zahlung muß immer für den auf der Überweisung angegebenen Verwendungszweck verwendet werden… Alles andere ist unzulässig.

Gruß Ebi

Echt jetzt?
Du bist dir bei dieser Aussage auch wirklich ganz sicher?

Du bist dir bei dieser Aussage auch wirklich ganz sicher?

Die einzige Ausnahme wäre eine titulierte Forderung.

Hallo

Soweit bei einer Teilzahlung eine Tilgungsbestimmung erfolgt ist, dann hat der Gläubiger die auch zu beachten > BGB § 366 (1)

Nur wenn keine Tilgungsbestimmung erfolgt, ist dann nach BGB § 366 (2) zu verfahren.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__366.html

Zahlungen auf die bereits titulierte Forderungen sind zu verbuchen auf Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung > BGB § 367.

Beides dient dem Schutz des Schuldners - d.h. eigentlich würde der Schuldner sich mit einer Tilgungsbestimmung eher schaden, z.B. weil dann eben noch weitere Kosten für die Sicherung/Titulierung der weiteren durch gerichtl. Mahnverfahren oder Zahlungsklage anfallen.

Wenn (wie hier geschildert) die weitere, noch untitulierte Forderung bestritten wird (und man keine Nachteile/weiteren Kosten aus einer gerichtlichen Klärung fürchtet), dann sollte/müsste man der Falschbuchung/Falschverrechnung entgegen der Zweckbestimmung widersprechen - ggf mit Anwaltlicher Hilfe.

Gruß Rudi

Nein,es gibt keinen weiteren Titel.
Wir erfuhren heute das diese „nicht titulierte Forderung“ eine von uns widersprochene Nebenkostenabrechnung ist.
Diese ist faktisch falsch und nicht nach der geltenenden Nebenostenverordnung erstellt worden.Dies haben wir der Gläubigerin mitgeteilt mit der Bitte um Richtigstellung und Einbringung aller Belege.Dies ist bis heute nicht geschehen.
Diese wurde von der Gläubigerin auch nicht eingeklagt.

Nun haben wir erfahren das die Gläubigerin die bisherigen Zahlungen trotz angabe wofür diese Zahlung ebstimmt ist einfach mit der falschen Nebenkostenabrechnung verrechnet.