im Vollstreckungsbescheid(ohne Einspruch)steit,dass Maßnamen zur Zwangsvollstreckung der Gläubiger selbst einleiten muß. Zuständig ist Amtsgericht oder Gerichtsvollzieher beim diesem Gericht. Meine Frage ist,wenn Gläubiger eigentlich beantragen muß, das Gericht oder einen Gerichtsvollzieher.Was bringt bessere Ergebnisse,was sicherer ist? (Schuldner ist ein nicht eingetragener Selbstäntiger).
Danke