Hallo,
der überwiegende Teil der Literatur ist der Meinung, dass die handelsrechtliche Rechnungslegung ÜBERWIEGEND dem Gläubigerschutz dient.
Dagegen gehen Baetge Kirsch Thiele in ihrem Buch Bilanzen 8.Auflage S.103 von einem INTERESSENSAUSGLEICH zwischen den verschiedenen am Jahresabschluss interessierten Gruppen aus.
Ich muss mich im Rahmen einer Arbeit einer Seite anschließen, da ich beide Argumentationen nachvollziehen kann weiß ich aber nicht welcher.
Ich würde mich über ein paar Stellungnahmen freuen!
Danke im Voraus
Hallo,
der überwiegende Teil der Literatur ist der Meinung, dass die
handelsrechtliche Rechnungslegung ÜBERWIEGEND dem
Gläubigerschutz dient.
Dagegen gehen Baetge Kirsch Thiele in ihrem Buch Bilanzen
8.Auflage S.103 von einem INTERESSENSAUSGLEICH zwischen den
verschiedenen am Jahresabschluss interessierten Gruppen aus.
Ich muss mir unbedingt mal Auflage 8. zulegen, wenn diese doch in den letzten Tagen so oft zitiert wird
Aber im Ernst:
Ich muss mich im Rahmen einer Arbeit einer Seite anschließen,
da ich beide Argumentationen nachvollziehen kann weiß ich aber
nicht welcher.
Es kommt natürlich immer darauf an, in welchem Zusammenhang man diese „Zielvorstellungen“ eines Rechenwerks betrachtet. Die beiden Extreme „HGB- und IFRS-Rechungslegung“ weisen natürlich gravierende Unterschiede auf. Und richtig ist auch, dass die HGB-RL im Vergleich zu den IFRS (oder auch US-GAAP) sehr stark vom Vorsichtsprinzip dominiert ist.
Wenn man nun danach fragt, was den Interessenausgleich -wie von BKT formuliert- in der HGB-RL konstituiert, kommt man letztlich zu dem Ergebnis, dass man einen Ausgleich unter der Bedingung „sehr sicherer Umstände“ erreicht.
Nach IFRS ist es hingegen so, dass Sicherheitsaspekte nur zweit- oder drittrangig sind und man daher eher von einem Interessenausgleich sprechen kann, weil dieser hierbei eben wesentlich freier von sonstigen, eben Sicherheitsinteressen, erreicht wird. Es dominiert also tatsächlich die breitestmögliche Informationsvermittlung.
Fazit: Welchen Interessenausgleich hält man eher für einen „richtigen Interessenausgleich“ ? Denjenigen unter Einfluss des Vorsichtsprinzips, oder jenen, der unter dem Postulat der größtmöglichen Informationsbereitstellung erreicht wird !?
VG
Sebastian