Gläubigerzugriff - EV- Einkommen des Ehegatten

Hallo zusammen,

ich habe Fragen zu folgender theoretischer Situation:

A und B heiraten im Dezember 2008. Es gilt der gesetzliche Güterstand.

Im September 2009 schließen A und B einen notariellen Ehevertrag und vereinbaren Gütertrennung.

Im Oktober 2009 werden an A Forderungen gestellt, die das Jahr 2007 betreffen (Steuernachforderungen, Verbindlichkeiten aus Darlehen etc.).

A kann diese nicht bedienen und gibt eine eidesstattliche Versicherung ab. A erhält zu diesem Zeitpunkt nur Kindergeld und Einkommen aus einer 400,- €-Tätigkeit.

Meine Fragen:

  1. Ist es korrekt, dass das Vermögen von B zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch danach vor Gläubigerzugriff geschützt ist?

  2. Wie sieht es mit dem Einkommen von B aus, welches NACH der Eheschließung und VOR dem Ehevertrag allein von B erwirtschaftet wurde (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständige Tätigkeit und Wertpapiereinnahmen)?
    Können Gläubiger hier zugreifen und welche Mittel stehen zur Verfügung (Einsicht in Konten, Depots etc.)?
    Oder ist das Einkommen (nicht das Vermögen!) von B - unabhängig vom Güterstand der Ehe - für Gläubiger von A unantastbar?

  3. Ist nach dem Ehevertrag das erwirtschaftete Einkommen von B vor Gläubigerzugriff geschützt?

  4. Wo kann ich mich zu dem Thema ein wenig belesen?

Vielen Dank für jeden Hinweis,

MadMorphi

Hallo,

Verbindlichkeiten die vor der Ehe entstanden, bleiben die alleinigen Verbindlichkeiten des Schuldners. Es gibt keinen Durchgriff auf das Einkommen und Vermögen des Ehepartners.

Dazu benötigt man keine Gütertrennung. Auch beim gesetzlichen Güterstand ist das Vermögen und Einkommen des nichtschuldenden Ehepartners geschützt.

Gruß
Ingrid

Hallo Ingrid,

erst einmal vielen Dank für Deine Auskünfte!

Das bedeutet selbst wenn A in zwei Jahren wegen Steuernachforderungen aus 2007, also vor der Eheschließung, eine EV abgibt, kann sich ein Gläubiger nicht am bisher in ehelicher Gemeinschaft erwirtschafteten Vermögen bedienen, sondern nur am Gehalt von A, welches ja mit 400,- € unter der Pfändbarkeitsgrenze liegt?

Im Falle einer Scheidung wäre es ja auch so, dass A einen Anspruch auf 50% dieser Einkünfte hätte, oder?

Gibt es eine Quelle, in der ich das nachlesen kann?

Grüsse,

MadMorphi