Glasbruch

ich war bei einem Bekannten zu Besuch. Als ich einen Fußball auf dem Boden liegen sah, packte mich das Fußballfieber und ich begann mit dem Ball zu jonglieren. Dabei entglitt mir der Ball und zerstörte die Scheibe einer Zimmertür.
Muss meine Haftpflichtversicherung in diesem Fall zahlen ?

Vielen Dank
Hans-Jürgen

Guten Morgen, Hans-Jürgen,

hier gilt der Grundsatz „fremd-vor-eigen“, d.h., wenn eine Glasbruchversicherung beim Geschädigten vorhanden ist, ist diese eintrittspflichtig.

Ist nachweislich keine Glasbruchversicherung vorhanden, so tritt die private Haftpflichtversicherung ein.

Besten Gruß
Christian

Hallo Hans-Jürgen,
so wie du den Fall beschreibst, ist der Schaden über deine private Haftpflichtversicherung abgesichert.

Hallo Hans-Jürgen,

wenn Ihre Bekannte eine Glasversicherung hat, dann gilt das Prinzip „Eigen- geht vor Fremdversicherung“. Dann könnte ihre Glasversicherung lediglich Regress nehmen.

Wenn sie keine hat, dann ist das ganz klar ein Fall für die Haftpflichtversicherung, ja!

Gruß

A. Haid

Hallo!

Warum sollte sie nicht?
Dazu ist sie schließlich da! :wink:

Gruß
Christoph Mittler

ich war bei einem Bekannten zu Besuch. Als ich einen

Fußball

auf dem Boden liegen sah, packte mich das

Fußballfieber und

ich begann mit dem Ball zu jonglieren. Dabei entglitt

mir der

Ball und zerstörte die Scheibe einer Zimmertür.
Muss meine Haftpflichtversicherung in diesem Fall

zahlen ?

Vielen Dank
Hans-Jürgen

hallo Hans-Jürgen,

ja-ohne Wenn und Aber

mfG
Dr. Schamberger

Hallo Hans-Jürgen,

so wie Sie es beschrieben haben, sind Sie in der Haftung und Ihr Versicherer muss zahlen. Also weiter fleissig im Freien üben!

:wink:
pe sturm

Hallo Hans-Jürgen,

nein Deine Haftpflichtversicherung muss nicht zahlen. Zumindest nicht wenn sich der Vorfall so abgespielt hat wie Du es schilderst.

Es bestand ja wohl keine Notwendigkeit in einer fremden Wohnung einen Fußball aufzunehmen und damit wie ein Zirkusjongleur zu hantieren. Und es wird ja wohl auch kein innerer Zwang gewesen sein, der Dich dazu verleitet hat.
So etwas nennte man dann „Pech gehabt“. Entweder selbst zahlen oder die Freundschaft ist hin!

Noch einen schönen Abend und herzliche Grüße

Horst Heydeck
________________________________________________________________

Heydeck & Partner

  • Jutta Heydeck, Horst Heydeck -
    Hellegrund 28
    31195 Lamspringe - Niedersachsen -
    Tel.: 05183 - 2187
    Fax: 05183 - 5463
    E-Mail: [email protected]
    www.versicherungen-check-24.de
    Versicherungsmakler mit Erlaubnispflicht nach § 34 d Abs. 1 GewO
    Zuständige Aufsichtsbehörde:
    Industrie und Handelskammer Hannover,
    Schiffgraben 49, 30175 Hannover
    Registrierungsnummer: D - QF5F-KYTPJ-95

Schlichtungsstellen.
Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Für die private Kranken- und Pflegeversicherung:
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
www.pkv-ombudsmann.de

Hallo Horst,
erstmal vielen Dank für Deine Antwort.
Ich verstehe allerdings nicht, warum die Versicherung nicht zahlen muss. Ich muss doch schon fahrlässig handeln, damit mein Bekannter mich regresspflichtig machen kann.
Erst dann tritt doch meine Haftpflichtversicherung in Kraft.
Wäre ich über den Ball gestolpert und in die Scheibe gefallen, hätte ich doch auch nicht für den Schaden haftbar gemacht werden können, und meine Versicherung hätte nicht gezahlt.

Schönen Gruß Hans-Jürgen

Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sie haben mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sie haben mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

.

Vielen Dank für Ihre Mühe.
Sie haben mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

Vielen Dank für Deine Mühe.
Du hast mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

Vielen Dank für Deine Mühe.
Du hast mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

.

Vielen Dank für Deine Mühe.
Du hast mir damit sehr geholfen.

Gruß
Hans-Jürgen

Hallo Hans-Jürgen,

es ist nicht alleine die Fahrlässigkeit die die Haftung der Versicherung auslöst oder auch verhindert.
Es ist vielmehr die vorangegangene Handlung. Wenn Du in einer fremden Wohnung beispielsweise aus Langeweile und vor allem ohne Auftrag des Eigentümers, den Fernseher in eine andere Ecke räumst und der dabei zu Bruch geht, dann wird die Versicherung doch fragen, warum hast Du denn das getan? Gab es einen besonderen Anlass der einen Aufschub für die Umstellung des Gerätes nicht zugelassen hat, sodass dieses der Eigentümer nicht machen konnte? Hat aber der Eigentümer, also der Geschädigte, Dir den Auftrag für die Umstellung erteilt, dann handelst Du wieder im Auftrag und erbringst eine so genannte Gefälligkeitsleistung. Hier haftet dann der Auftraggeber, Deine Haftpflicht ist auch dann nicht in der Leistungspflicht.

Jedoch anders sieht es bei dem von Dir konstruierten Beispiel aus, wenn Du über den Ball, oder über eine Welle im Teppich stolperst und dann in die Scheibe fällst, vielleicht noch aus Versehen im Fallen das TV-Gerät mitreißt, so ist Deine Haftpflicht schon in der Leistungspflicht.
Dieses konntest Du einfach nicht verhindern. Die Aufnahme des Balles, um damit zu jonglieren, allerdings schon.
.
Ganz schlimm erwischt es meist viele Eltern wenn ihr Sprössling im deliktfähigen Alter, einen Schaden verursacht hat. Hier werden die Eltern in der Schadenanzeige gefragt: haben Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzt?
Nun sind die Eltern verunsichert und erklären lieber die Aufsichtspflicht keinesfalls verletzt zu haben. Ich passe auf meine Kinder immer auf, was denken Sie denn? Und schon sind die Eltern in die Falle getappt und die Versicherung aus dem Schneider.

Die Haftpflichtversicherung hat schon so manchem das Fürchten gelehrt oder graue Haare verursacht. Ist eben ein Feld mit vielen Fußangeln und Stolpersteinen.

Nicht um sonst wird in der Brache mit dem Spruch gelästert: „es gibt keine Schäden die nicht reguliert werden, es gibt nur falsche Schadenschilderungen“.
Ich hoffe ich habe so einige Unklarheiten beseitigen können?

Du solltest künftig mehr Kontakt zu Deinem Versicherungsmakler halten, so Du denn einen hast.

Noch einen schönen Abend und einen netten Gruß,

Horst Heydeck

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Heydeck & Partner

  • Jutta Heydeck, Horst Heydeck -
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Für die private Kranken- und Pflegeversicherung:
Ombudsmann für die private Kranken- und Pflegeversicherung
Kronenstr. 13, 10117 Berlin
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Nochmals vielen Dank für Deine Mühe.

Hans-Jürgen

Hallo Hans-Jürgen,
der beschriebene Fall sieht aus, wie wenn Du für die Beschädigung haftbar zu halten bist, also müsste Dein Haftpflichtversicherer eintreten.
Viele Grüße
Jürgen

Vielen Dank,

hat sich schon erledigt. Mein Versicherungsvertreter ist der gleichen Meinung.

Gruß
Hans-Jürgen

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Hans-Jürgen,

grundsätzlich haften Sie für den Schaden. Nach den gesetzlichen Regelungen ist die Scheibe durch Sie zu erstetzen. Hierfür müsste der Haftpflichtversicherer Deckung gewähren.

Viele Grüße
Nancy