Glasschaden an PKW, zahlt Haftpflicht?

Hallo Versicherungsexperten, für Euch leichtes Spiel:

Bei Verladen von Biertischgarnituren ist der fiktive Max Mustermann unvorsichtig und beschädigt dabei die Frontscheibe eines fremden PKW. Zunächst denkt er an seine Privat-Haftpflicht, findet jedoch keine Informationen zu Glasschäden in den Versicherungsbedingungen. Da es Wochenende ist, kann er niemanden erreichen. Und auch der Schaden kann am Sonntag nicht behoben werden.

Frage 1: Deckt eine Privat-Haftpflicht - ganz allgemein - (Glas-)Schäden, die an fremden Fahrzeugen entstehen, während diese nicht am Straßenverkehr teilnehmen?

Frage 2: Der Geschädigte mietet sich ein Leihfahrzeug, um das Wochenende zu überbrücken. Besteht Anspruch auf ein Leihfahrzeug und wer trägt die Kosten?

Vielen Dank,
FM

Solange es sich nicht um ein selbstbezognere Auto handelt, besteht Versicherungsschutz.
MfG
WS

Hallo Versicherungsexperten, für Euch leichtes Spiel:

Bei Verladen von Biertischgarnituren ist der fiktive Max
Mustermann unvorsichtig und beschädigt dabei die Frontscheibe
eines fremden PKW.

Wichtig ist: Verladen von Biertischgarnituren worein?

Zunächst denkt er an seine
Privat-Haftpflicht, findet jedoch keine Informationen zu
Glasschäden in den Versicherungsbedingungen.

Klar, ist ja auch kein „Glasschaden“ sondern ein Haftpflichtschaden: Wer etwas kaputt macht bei anderen haftet für den Schaden, den er anrichtet.
Ob das jetzt eine Glasscheibe oder Lack ist, ist dabei zunächst mal egal.

Da es Wochenende
ist, kann er niemanden erreichen. Und auch der Schaden kann am
Sonntag nicht behoben werden.

Bei einer Versicherung sollte man auch Sonntags jemanden erreichen können …

Frage 1: Deckt eine Privat-Haftpflicht - ganz allgemein -
(Glas-)Schäden, die an fremden Fahrzeugen entstehen, während
diese nicht am Straßenverkehr teilnehmen?

Wer privat einen Schaden verursacht, dessen Haftpflichtvers. zahlt auch im Rahmen der Vers-Bedingungen für Schäden an fremden Fahrzeugen, ob diese sich bewegen oder nicht spielt keine Rolle.

Schäden die beim Beladen von Kraftfahrzeugen angerichtet werden, werden in der Regel allerdings ausgeschlossen, denn diese Tätigkeit steht im Zusammenhang mit der Nutzung des Kraftfahrzeugs und daher ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, dass Beladen wird, zuständig.

Frage 2: Der Geschädigte mietet sich ein Leihfahrzeug, um das
Wochenende zu überbrücken. Besteht Anspruch auf ein
Leihfahrzeug und wer trägt die Kosten?

… Das kommt darauf an, siehe oben.
Nutzungsausfall kann auch ein Haftpflichtschaden sein.

Vielen Dank,
FM

Also: Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeuges informieren (das wird nach Regulierung vermutl. zu einer Hochstufung in der Haftpflicht führen) und private Haftpflichtversicherung informieren, die klären dann schon, wer zuständig ist.

Bei dem geschilderten Fall handelt es sich um einen Kraft-Haftpflichtschaden, der der KFZ-Versicherung zuzuordnen ist, weil er im Zusammenhang mit dem KFZ-Gabrauch entstand. Kein Fall für die Privat-Haftpflicht.
Leihfahrzeug? kommt auf die Notwendigkeit der Nutzung an.

Hallo FM

so einfach ist das nicht!

zu 1) für wen hat Max die Sachen verladen? Wenn, dann … gab es in letzter Zeit ein Urteil, dass die PHV zahlt, aber nur wenn, dann …!

zu 2) Hier muss klar bewiesen werden, dass alles andere nicht ging, aber nur wenn, dann …

alles klar!?

Wendet Euch an Euren Versicherungsmakler!

pe sturm

Be- und Entladeschäden sind grundsätzlich nur Sache der Kfz-Versicherung des beschädigten Fahrzeugs.

Einzelne (sehr gute) Privathaftpflichttarife haben aber so eine Rubrik mit drin. Dies bezieht auch ggf. Mietwagen- und andere Kosten mit ein.

Ob der fiktive Max Mustermann allerdings so einen Vertrag hat, kann schon allein in Unkenntnis des Versicherers nicht gesagt werden.

Wäre der fiktive Max Mustermann mein Mandant, dann hätte er sehr wahrscheinlich eine solche PHV und könnte mich auch erreichen; trotz WE.
Falls er kompetente Beratung, Vermittlung von passenden Produkten und professionelle Beratung / Betreuung im Schadenfall haben möchte, dürfte er sich an mich wenden - wenn er denn real wäre…

VG Jens
www.jens-sternberg.de

Guten Abend!

Warum sollte die Haftpflicht nicht eintreten?
(Um es mal einfach zu formuieren!)

Versichert sind Schäden, die man Dritten verursacht und die nicht anderweitig abgesichert werden können. Das geht mit der Scheibe eines Autos eines Dritten nun mal nicht.

Ob der Anspruch auf den Leihwagen besteht, ist fraglich!

Dabei kommt es darauf an, daß er zwingend darauf angewiesen war und das eigene Fahrzeug nicht fahrbereit war. Des weiteren hätte er im Rahmen der Schadenminderungspflicht (die er auch als Geschädigter hat) die Reparatur, die nur sehr wenig Zeit in Anspruch nimmt, durchaus veranlassen können. (Außer Samstag Abend bis Sonntag Abend)

Guten Abend Herr Dr. Scharnberger,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Dies hat mir sehr weiter geholfen.

FM

Solange es sich nicht um ein selbstbezognere Auto handelt,
besteht Versicherungsschutz.
MfG
WS

Guten Abend Herr Laser,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Diese hat mir weiter geholfen.

FM

Guten Abend www66,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Diese hat mir weiter geholfen.

FM

Bei dem geschilderten Fall handelt es sich um einen
Kraft-Haftpflichtschaden, der der KFZ-Versicherung zuzuordnen
ist, weil er im Zusammenhang mit dem KFZ-Gabrauch entstand.
Kein Fall für die Privat-Haftpflicht.
Leihfahrzeug? kommt auf die Notwendigkeit der Nutzung an.

Guten Abend Herr Sturm,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Diese hat mir weiter geholfen. Insgesamt habe ich nun gänzlich abweichende Meinungen gehört. Gestatten Sie mir daher folgende Rückfrage.

zu 1) Die Sachen hat Max für die Geschädigte verladen, in deren Fahrzeug (von hinten durch den Kofferraum).

Falls zutreffend, könnten Sie mir bitte weitere Informationen zu dem Urteil ggf. mit Az. zukommen lassen?

Betsen Dank
FM

Guten Abend Jens,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Diese hat mir weiter geholfen.

FM

Guten Abend Herr Mittler,

ganz herzlichen Dank für Ihre schnelle und freundliche Antwort. Diese hat mir weiter geholfen.

FM

Hallo,

mit den doch nur spärlichen Angaben kann ich leider nur eine grundsätzliche Meinung abgeben:

Grundsätzlich ist das Beladen von Fahrzeugen dem Betrieb des Fahrzeuges zuzuordnen und damit grundsätzlich aus dem Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung ausgeschlossen.

Zu den Ansprüchen, díe unabhängig von Versicherungen zu sehen sind, so ist der Geschädigte so zu stellten, als sei der Schaden nicht eingetreten. Allerdingt obliegt dem Geschädigten die Schadenminderungspflicht, d.h. er hat die günstigte Alternative wahrzunehmen.

Um hier mehr ins Detail zu gehen, sind die gesamten Umstände in die Bewertung mit einzubeziehen.

Hoffe aber dennoch, dass diese Angaben erst mal helfen…

Viele Grüße
Nancy

Hallo FM,

zu Frage 1 denke ich an deas verladen eines Einkaufswagen ins Auto auf dem Firmengelände des Supermarktes. Wird hier durch das Verladen ein Schaden an einem Fahrzeug verursacht, ist nicht die private Haftpflicht zuständig, sondern die Fahrzeughaftpflichtversicherung. Ich vermute das es bei dir auch so ist.

zu Frage 2 wird das Leihfahrzeug auch bezahlt.

Ich übernehme für meine Tipps keine Haftung.

Schöne Grüsse

Antwort 1: nein, die private Haftpflicht deckt Schäden, die mit dem Gebrauch eines Fahrzeuges zusammenhängen, nicht ab. Das Beladen ist der Gebrauch eines Fahrzeuges.

Antwort 2: Haftbar gemacht werden kann der Verursacher des Schadens (§823 ff. BGB). Ob ein Leihwagen hier angesetzt werden kann, kann ich nicht beantworten. Die Verhältnismässigkeit ist hier zu beachten.

MfG
CKH