Hans Mustermann ist ein sehr hilfsbereiter Mensch - doch manchmal wird ihm das leider zum Verhängnis. Nehmen wir mal an, dass Hans einem guten Freund bei den Vorbereitungen für eine Party hilft. Der Gastgeber muss nochmal kurz los während Hans die Getränke zur Kühlung auf den Balkon trägt. Dabei fällt ihm auf, dass der Balkontürgriff für außen, den der Gastgeber am Morgen gekauft hatte, noch nicht angebracht war. Da der Gastgeber noch außer Haus ist macht sich Hans also an die Arbeit und versucht den Türgriff zu montieren (ohne dass ihn der Gastgeber ausdrücklich darum gebeten hätte). Hans will den Türgriff zwischen den beiden Balkontürscheiben auf einem ca. 10 cm hohen Kunststoffzwischenstück montieren. Die erste Schraube sitzt schon fest, doch mit der zweiten Schraube erwischt Hans ein (nicht sichtbares) Stück einer der beiden Glasscheiben, die daraufhin einen Riss aufweist.
Die große Frage ist nun ob Hans’ Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt oder aufgrund von Gefälligkeitsdiensten o.ä. die Regulierung verweigern kann…
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