Hallo,
War mir nicht bekannt, dass ein Mieter innerhalb seiner Wohnung alles Verwüsten darf, Toiletten, Waschbecken und Spiegel zerstören, Stromleitungen abschneiden, Türen herausbrechen, Bodenbeläge und Fußleisten herausreißen usw.
War der Link kaputt oder hat woanders hingeführt? Wo steht das denn im § 535 BGB? Bei mir steht da nichts vom Verwüsten etc., sondern Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Damit ist die Zuständigkeit doch nun wirklich eindeutig geregelt?
und ich als Vermieter muss nachweisen wer es gewesen war um diesen dann persönlich haftbar zu machen.
Ja, wobei es naturgemäß Schadensbilder gibt, wo dies ganz eindeutig ist. Bei einem Riss in der Scheibe ist dies nicht der Fall. Spannungsrisse können aus verschiedensten Gründen auftreten.
Wir sprechen hier von der Innenscheibe einer Isolierverglasung. Da kommt ein Steinwurf von Außen nicht in Betracht, sondern mE nur Einflüsse von Innen.
Auch Innenscheiben können reißen. Ein Steinwurf ist bei weitem nicht die einzige Möglichkeit, eine Scheibe zu beschädigen.
Du hast aber Recht, der Vermieter ist Zuständig und kann den Betrag einfordern bzw. an der Kaution einbehalten.
Einfordern bzw. an Kaution einbehalten kann er nur, wenn er dem Mieter ein Verschulden nachweisen kann. Nachlesen kann man das im § 280 BGB: Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Der Vermieter als Gläubiger kann also nur Schadenersatz verlangen, wenn der Mieter eine Pflichtverletzung zu vertreten hat. Das müsste er also beweisen.
Grüße