Glassfenster in der Wohnung geplatzt

das Fensterglas in der Wohnung ist wegen unbekannte Gründe geplatzt. Leider ist die Ursache noch unbekannt. Auf jedenfall, ist es von innen passiert ( das Fenster hat zwei glassicht, ein von außen und anderen von innen )
Während der Fall, war noch keine in der Wohnung da und daher, könnte sein dass es wegen Lärm oder Hitze oder Luftdruck oä unbekannte Grunde passiert gewesen sein.
Wer in solche Fall zuständig das Fenster zu reparieren?

Grüße

Hallo,
ich würde sagen mit dem Vermieter sprechen,eventuell setzt er ein neues Glas ein,oder über die Versicherung den Schaden bezahlen lassen insofern eine Hausrat,Haftpflichtversicherung vorhanden ist.
LG

Hai!

ich würde sagen mit dem Vermieter sprechen,eventuell setzt er
ein neues Glas ein

Warum sollte er dies tun? Ich denke Vermieter haben auch nichts zu verschenken.

Der Plem

Alle Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gehören zur Wohngebäudeversicherung (Türen, Fenster, Rolladen, Markisen, Dach incl. Pfannen etc.).

Alles andere ist Sache der Hausrat, die wie der Name schon sagt, das Mobiliar, Teppiche, etc. so habe ich es mal gelesen …

Ein solches Doppelfenster geht meinen bescheidenen Kenntnissen nach nicht kaputt durch Lärm, Hitze (klar im Brandfall ja …) oder Luftdruck. Einflüsse von draussen können nach meinem Empfinden nicht so hoch sein, dass die Innenscheibe kaputtgeht.

Woher nun dieser „Defekt“ kommt, wird wohl ein Gutachter klären müssen, denn die Versicherung wird misstrauisch sein.

Aber grundsätzlich welche Versicherung ist für solcher Fall zuständig? Beide, hausrats sowohl als auch haftpflicht können auf einmal doch nicht sein.
Gerad ist due Ursache unbekannt wie das glas am fenster plötzlich geplatzt hat aber wenn da eine Mensch dran beteiligt wäre, welche Versicherung hat in dem Fall bezahlen müssen?

Aber grundsätzlich welche Versicherung ist für solcher Fall
zuständig? Beide, hausrats sowohl als auch haftpflicht können
auf einmal doch nicht sein.

Nein - keine davon ist für Glasschäden zuständig, sondern nur die Glasversicherung.

Gerad ist due Ursache unbekannt wie das glas am fenster
plötzlich geplatzt hat aber wenn da eine Mensch dran beteiligt
wäre, welche Versicherung hat in dem Fall bezahlen müssen?

Wenn Du den Mensch findest, seine Privathaftpflichtversicherung

Hallo,
wenn niemand dran beteiligt war, muß die Gebäudeversicherung des Vermieters dafür aufkommen. War jemand beteiligt, ist dessen Haftpflicht zuständig. Das ist meine Meinung, ob es so tatsächlich ist… Gibt es bei Ihnen kein Verbraucherverein oder Mieterbund, da würde ich  sofort nachfragen. 
Mit freundlichem Gruß
tender 12

Alle Sachen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, gehören
zur Wohngebäudeversicherung (Türen, Fenster, Rolladen,
Markisen, Dach incl. Pfannen etc.).

Aber die Wohngebäudeversicherung leistet nur, bei versicherten Ursachen.

Eine Glasversicherung allerdings immer wenn die Glasscheibe zerspringt, reißt, zersplittert oder durchlöchert wird.

Hallo,

Hallo,
ich würde sagen mit dem Vermieter sprechen,eventuell setzt er
ein neues Glas ein,oder über die Versicherung den Schaden
bezahlen lassen insofern eine Hausrat,Haftpflichtversicherung
vorhanden ist.

Weder die Hausrat noch die Haftpflichtversicherung leistet bei Glasschäden.

LG

Gruß Merger

Hallo,

deine Antwort ist leider falsch.

Hallo,
wenn niemand dran beteiligt war, muß die Gebäudeversicherung
des Vermieters dafür aufkommen.

Die Gebäudeversicherung leistet nur bei versicherten Gefahren, wie z.B. bei Sturmschäden.

War jemand beteiligt, ist
dessen Haftpflicht zuständig.

Wenn der Mieter beteiligt war, zahlt seine Privathaftpflichtversicherung keinen Glasschaden, sondern nur seine Glasversicherung.

Wenn ein anderer beteiligt war, müsste man diesen zuerst einmal finden.

Gruß Merger

Hallo,

das Fensterglas in der Wohnung ist wegen unbekannte Gründe geplatzt. Leider ist die Ursache noch unbekannt. Auf jedenfall, ist es von innen passiert (das Fenster hat zwei glassicht, ein von außen und anderen von innen )
Während der Fall, war noch keine in der Wohnung da und daher, könnte sein dass es wegen Lärm oder Hitze oder Luftdruck oä unbekannte Grunde passiert gewesen sein.
Wer in solche Fall zuständig das Fenster zu reparieren?

Keine Ahnung warum sich hier so auf Versicherungen kapriziert wird. Zuständig für die Reparatur ist doch wohl zweifellos der Eigentümer der Wohnung, und er nicht beweisen kann, dass jemand anderes ein Verschulden trifft, bezahlt er das auch selbst. Erst hier käme dann eventuell eine möglicherweise vorhandene und auf den Mieter umgelegte Versicherung zu tragen.

Grüße

Hallo,

Sie haben ja bereits zahlreiche Antworten. In Auftrag geben muss dies der Vermieter. die Privathaftpflicht haftet schon für Schäden, sofern sie verursacht wurden und ein Glaseinschluss vereinbart wurde.

Wen meinst du mit ‚Eigentümer‘? Sicherlich den Mieter.

vnA

Hallo,

Wen meinst du mit ‚Eigentümer‘? Sicherlich den Mieter.

Überleg mal selbst. Wenn man Eigentümer der Wohnung ist, ist man dann deren Mieter? Oder ist man dann nicht eigentlich deren Eigentümer? Als Eigentümer kann man diese Wohnung selbst bewohnen oder vermieten.

Grüße

Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer, Vermieter und Mieter ist mir hinlänglich bekannt. Ich war nur erstaunt, wie man auf die Idee kommen kann, dass bei einem defekten Innenfenster jemand anderes als der Mieter kostenpflichtig sein sollte. Du hast aber sicherlich Quellen für dein Post.

vnA

Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer, Vermieter
und Mieter ist mir hinlänglich bekannt. Ich war nur erstaunt,
wie man auf die Idee kommen kann, dass bei einem defekten
Innenfenster jemand anderes als der Mieter kostenpflichtig
sein sollte. Du hast aber sicherlich Quellen für dein Post.

Hi, der TE schreibt zwar in einem sehr unbeholfenem deutsch aber elbst ich kann da heraus lesen, dass die Glasscheibe geplatzt oder gesprungen ist als er noch nicht in der Wohnung, bzw. da eingezogen war und dies wohl erst beim Einzug bemerkt hat.
MfG ramses90

vnA

Also ich lese da nichts von ‚vor dem Einzug‘. Ich lese da nur, dass keiner in der Wohnung gewesen sein soll, als es passierte. Aber selbst, wenn es vor dem Einzug war, ist es schwierig ohne entsprechenden Eintrag im Übergabeprotokoll. Beweislasttechnisch sehe ich da irgendwie ein Problem auf den Mieter zukommen.

vnA

2 Like

Hallo,

Der Unterschied zwischen Eigentümer und Besitzer, Vermieter und Mieter ist mir hinlänglich bekannt. Ich war nur erstaunt, wie man auf die Idee kommen kann, dass bei einem defekten Innenfenster jemand anderes als der Mieter kostenpflichtig sein sollte.

Die Idee würde mir erstmal ganz grundsätzlich aufgrund § 535 Abs. 1 BGB kommen.
Außerdem wurde nach der Zuständigkeit hinsichtlich der Reparatur gefragt. Ich hatte in meinem ersten Post auch dargestellt, dass sich die Frage nach der Kostenpflicht erst nach der Zuständigkeit stellt. Die Zuständigkeit sollte also klar sein.

Du hast aber sicherlich Quellen für dein Post.

Nö, das wäre der falsche Ansatz. Der Vermieter will einen Schaden an seinem Eigentum ersetzt haben. Will er das von einer Versicherung, muss er eben entsprechend versichert sein. Will er das vom Mieter, muss er diesem ein Verschulden nachweisen. Daran ändert sich in diesem Fall auch nichts, dass es sich um die Innenscheibe eines Fensters handelt. Ein Innenfenster wäre wieder etwas anderes. Ob dies jedoch grundsätzlich etwas änderte, weiß ich nicht, steht hier aber auch gar nicht zur Diskussion.

Grüße

Wenn Sie keine Schuld haben, ist es Sache des Eigentümers. Da die Ursache nicht bekannt ist, könnte es natürlich Streitigkeiten geben.
MfG

War mir nicht bekannt, dass ein Mieter innerhalb seiner Wohnung alles Verwüsten darf, Toiletten, Waschbecken und Spiegel zerstören, Stromleitungen abschneiden, Türen herausbrechen, Bodenbeläge und Fußleisten herausreißen usw. und ich als Vermieter muss nachweisen wer es gewesen war um diesen dann persönlich haftbar zu machen. Wir sprechen hier von der Innenscheibe einer Isolierverglasung. Da kommt ein Steinwurf von Außen nicht in Betracht, sondern mE nur Einflüsse von Innen.
Du hast aber Recht, der Vermieter ist Zuständig und kann den Betrag einfordern bzw. an der Kaution einbehalten.

vnA