Hallo zusammen,
Art. 44 GG. Dazu interessiert mich, was die Abs. 1 und 2 inhaltlich eigentlich unterscheidet. Wird nicht in beiden ein und das selbe ausgesagt?
Wer definiert, was zur freien Religionsausübung zählt?
Grüße mki
Hallo zusammen,
Art. 44 GG. Dazu interessiert mich, was die Abs. 1 und 2 inhaltlich eigentlich unterscheidet. Wird nicht in beiden ein und das selbe ausgesagt?
Wer definiert, was zur freien Religionsausübung zählt?
Grüße mki
Hallo zusammen,
Art. 44 GG.
Grundgesetz Artikel 44.
(1) Der Bundestag hat das Recht und auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, einen Untersuchungsausschuß einzusetzen, der in öffentlicher Verhandlung die erforderlichen Beweise erhebt. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden.
(2) Auf Beweiserhebungen finden die Vorschriften über den Strafprozeß sinngemäß Anwendung. Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt.
Der Unterschied ist doch klar? 
Aber, Troll beiseite, gucken wir uns mal Art.4 an 
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
Heißt, man darf „über Gott und die Welt“ denken, was man will.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
Heißt, man darf zu Allah, Jehovah, Jesus und Maria beten.
Man darf auch ohne staatliche Eingriffe in die Synagoge, Moschee oder Kirche gehen.
Es gibt einen sehr großen Unterschied zwischen „Denken“ und „Handeln“.
Abs.1 gewährleistet Denkfreiheit, Abs.2 die Handlungsfreiheit.
Wer definiert, was zur freien Religionsausübung zählt?
Die Grenze besteht darin, wo die Grundrechte Anderer durch Selbige beeinträchtigt werden.
Hierzu würde u.a. zählen, wenn jemand eine Religion ausüben möchte, die ihren Anhängern vorschreibt, Andersdenkende zu töten … das dürfte man in Deutschland nicht praktizieren, weil es deren Grundrecht auf Körperliche Unversehrtheit verletzt.
Abs.1 gewährleistet Denkfreiheit, Abs.2 die Handlungsfreiheit.
Nein, die beiden werden als einheitliches Grundrecht verstanden.
Wer definiert, was zur freien Religionsausübung zählt?
Die Grenze besteht darin, wo die Grundrechte Anderer durch
Selbige beeinträchtigt werden.
Nein, falsch. Eine Beeinträchtigung reicht nicht aus.
Die Grenze besteht darin, wo die Grundrechte Anderer durch
Selbige beeinträchtigt werden.Nein, falsch. Eine Beeinträchtigung reicht nicht aus.
na falsch is doch ein bisschen hart, oder? ich würde sagen ungenau =)
eine beeinträchtigung is der erste schritt. im rahmen der abwägung der kollidierenden (und sich insofern beeinträchtigenden) verfassungsgüter schaut man dann halt, ob der grad der beeinträchtigung genügt. also quasi ob aus der beeinträchtigung eine verletzung wird.
gruß und gute nacht flo
Hallo Benvolio,
Nein, falsch. Eine Beeinträchtigung reicht nicht aus.
was muss noch hinzu kommen?
Grüße mki