Angenommen A stellt eine Strafanzeige gegenüber C. A behauptet nun, von C schwer beleidigt geworden zu sein – mit Worten, Anspucken und unsittlichem Anfassen. Gegenüber der Polizei sagt er nun aus: „Mein bester Freund, der B hat alles gesehen.“ Wie glaubwürdig ist in „kleinen“ Delikten die Aussage eines guten Freundes? Doch so ziemlich nahe Null? Ich gehe auch einmal davon aus, dass keine Speichelprobe der Kleidung entnommen wird etc. Falls die Polizei doch so etwas machen wollte, lassen wir in diesem Fall einfach das Spucken weg.
Du scheinst da eine etwas eigenartige Auffassung vom Umgang mit Beweismitteln zu haben. Es kommt überhaupt nicht auf das Delikt oder die bestehende Freundschaft an. Zeuge ist zunächst einmal Zeuge und wenn der, über die Strafbarkeit einer Falschaussage und ggf. besteheden Zeugnisverweigerungsrechte belehrt, eine Aussage macht, dann gilt die, bis jemand anderes das Gegenteil beweist. Natürlich werden die sonstigen Umstände bewertet um die Glaubwürdigkeit einschätzen zu können, aber wenn die Aussage Hand und Fuß hat, dann hat sie eben Hand und Fuß, vollkommen unabhängig davon, ob die Ehefrau, der beste Freund oder der langjährige Intimfeind sie getätigt hat und ob es um einen kleinen Ladendiebstahl oder Mord ging.
Gruß vom Wiz
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