Hallo zusammen,
und @ rOs,
in einem Gesetzteskommentar (leider nur Auszug)
(Kania, § 207, welches Gesetz ??? ) Stichwort „Gleichbehandlung“ steht u.a.:
„Tz. 49 c) Freiwillige Zulagen und Sonderzuwendungen“. Bei allg nach obj. Kriterien zB Famileinestand, Betriebszugehörigkeit, Arbeitserschwerniss usw gewährten Lohnzulagen ist der AG an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Dem kann sich der AR auch nicht unter Berufung auf den Freiwilligkeitsvorbehalt entziehen."
Gilt dies auch e i n d e u t i g analog für eine „Leistungszulage“ die rein nach fakturiertem Umsatz ausgerichtet ist ??? Quellen, Rechtsprechung, Kommentar, Gesetze???ß
Freue mich über jede sachdienliche Antwort.
Gruß
Steffi
