Gleichbehandlung bei Zugehörigkeitsprämien

Hallo zusammen,

folgende Annahmen: ein AG schenkt bereits seit einigen Jahren Mitarbeitern einen Einkaufsgutschein über 50,- EUR,
sobald sie fünf Jahre Betriebszugehörigkeit vollendet haben. Dem Gutschein ist regelmäßig ein kurzer Danksagungstext mit entsprechendem Inhalt beigefügt, so dass die MA sehr genau wissen, was der Hintergrund ist, und sich bei MAn mit bald fünfjähriger Zugehörigkeit eine Erwartung gebildet hat, wenngleich keine vertragliche Regelung hierzu besteht.

zur Diskussion zwei hypothetische MA, die überraschend dieses Geschenk nicht erhalten haben:

  1. ein MA, der innerhalb von mehr als fünf Jahren Zugehörigkeit kurzzeitig bei einem anderen AG angestellt war (in Summe jedoch mehr als fünf Jahre, und auch immer noch und in gleichgebliebener Funktion, beim vorliegenden AG)
  2. ein MA, der exakt fünf Jahre angestellt war und genau zu einem Jahresende ausscheidet, also gerade nicht mehr im Unternehmen ist (jedoch z.B. noch andere Restzahlungen aus nicht abgeschlossenen Abrechnungen erhält)

Es gebe ferner bereits folgende vergleichbare Fälle, in denen das Geschenk wie üblich gewährt wurde(!):

  1. ein MA, der ebenso lang wie obiger MA #1 „gefehlt“ hat, allerdings nicht wegen kurzzeitiger Anstellung in einem anderen Unternehmen, sondern aufgrund von Elternzeit
  2. ein MA, der gegen Ende seiner fünfjährigen Zugehörigkeit gekündigt hat, und letztlich nach fünf Jahren und einem Monat mitten im Jahr ausgeschieden ist

Da es keine vertragliche Vereinbarung gibt, könnte der AG argumentieren, dass die Zählung der fünf Jahre nach einem Verlassen des Unternehmens stets neu beginnen müsse und außerdem die Zugehörigkeit ÜBER fünf Jahre betragen müsse.

Hiermit könnte eine sachliche Abgrenzung der erst- von den zweitgenannten Beispielen erfolgen - wie könnte dies rechtlich zu sehen sein?

Danke für Eure Diskussionsbeiträge
Hauke

Moin, moin,
also mal aus Sicht eines Arbeitgebers (keinerlei Anspruch auf Rechtskräftigkeit oder Verallgemeinerung):

Die freiwillige „Prämie“ stellt (bei mir) einen kleinen Dank für gebrachte Leistungen, bzw. für das Folgejahr eine Motivationverstärkung dar (auch bei Leuten, die erst 6 Monate zum TEAM gehören).

Demzufolge kann ich damit meinen „Zufriedenheitsfaktor“ darstellen / ausdrücken.
O.K. mit 50 €uronen kann ich nicht viel ausdrücken.

Wenn eine Person ausscheidet gibt es da verschiedene Gründe: Unzufriedenheit des AG / AN oder alters-/gesundheitstechnische Gründe. Logische Schlußfolgerung; wer ausscheidet, den brauche ich nicht mehr motivieren, es sei denn ich möchte die Person zur Rückkehr bewegen.

ICH würde niemandem eine Prämie „zahlen“, den ich wegen mangelnder Leistungen, oder ähnlicher Imageschädigender „Taten“ (gleich welcher Art) gefeuert habe.

mfg  tugu

Hallo und Danke für die Antwort!

Präzisierung des Szenarios:
alle Arbeitnehmer seien mindestens gute Mitarbeiter und allesamt nicht „gefeuert“ worden.
Wie beschrieben sei der Unterschied im Vergleichsszenario „1“ lediglich die „Art der zwischenzeitlichen Abwesenheit“, und bei „2“ nur die nach Vollendung der fünf Jahre noch geleistete weitere Arbeit.

Bewusst sind die Beispiele so gewählt, dass das Unternehmen grundsätzlich alle genannten MA jederzeit wieder einstellen würde (sei in Fall #1 auch schon so geschehen). Weiterhin sei in dem Fall „fünf Jahre und ein Monat“ die Kündigung zum Zeitpunkt der Beschenkung bereits erfolgt, nur noch nicht wirksam (aufgrund Kündigungsfrist o.ä.).

Danke für das Feedback!
Hauke

Hallo und Danke für die Antwort!

Hallo,

Präzisierung des Szenarios:
alle Arbeitnehmer seien mindestens gute Mitarbeiter und
allesamt nicht „gefeuert“ worden.

Interessiert nicht

Wie beschrieben sei der Unterschied im Vergleichsszenario „1“
lediglich die „Art der zwischenzeitlichen Abwesenheit“, und
bei „2“ nur die nach Vollendung der fünf Jahre noch geleistete
weitere Arbeit.

Interessiert nicht

Bewusst sind die Beispiele so gewählt, dass das Unternehmen
grundsätzlich alle genannten MA jederzeit wieder einstellen
würde (sei in Fall #1 auch schon so geschehen).

Interessiert nicht

Weiterhin sei
in dem Fall „fünf Jahre und ein Monat“ die Kündigung zum
Zeitpunkt der Beschenkung bereits erfolgt, nur noch nicht
wirksam (aufgrund Kündigungsfrist o.ä.).

Interessiert nicht

Auch wenn Du noch so viele Fallbeispiele konstruierst, Jörg hat bereits erschöpfende Antwort gegeben:
Derartige Prämienzahlungen durch den AG sind reine Freiwilligkeit, der AG kann seine Kriterien frei festlegen und jederzeit ändern - hier kann auch kein Gewohnheitsrecht durch „betriebliche Übung“ entstehen.

Die Situation würde sich erst dann entscheidend ändern (wie in Deinem zweiten Posting auch), wenn es in dem Betrieb einen BR gäbe, der hätte sowohl bei Prämiengestaltung als auch beim Verfahren zum Spesenersatz volle Mitbestimmung.

Danke für das Feedback!

&Tschüß

Hauke

Wolfgang

Hallo und danke für den Kommentar,

das war eine Antwort auf Vermutungen, die nicht zutreffend waren,
bzw. bei der Frage zunächst nicht von Belang waren. Wenn Sie Dich nicht
interessieren, ist das OK, musst Du deshalb nicht voll quoten.

Und danke für das Stichwort „Betriebliche Übung“.
Der Wiki Artikel hierzu passt bestens auf die Situation(en);
alle Vorbedingungen sind erfüllt:

  • regelmäßige Wiederholung, insbes. Beispiel:
  • Jubiläumsgratifikation, Prämien z.B. bei Xjähriger Betriebszugehörigkeit
    „Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden, denen sich der Arbeitgeber nicht mehr einseitig entziehen kann.“

Gerade weil freiwillig(!) wiederholt nach klar erkennbaren bzw. sogar im Begleittext
beschriebenen, gleichbleibenden Kriterien eine Leistung gewährt wurde, erwächst
daraus betr. Übung.

Man findet im Netz dann auch einschlägige Hinweise, wie ein Freiw.Vorbehalt
formuliert sein, müsste, um gültig zu sein.

Da es einen solchen im vorliegenden Beispiel nicht und insbes. nicht in
gültiger Form gibt, treffen eure Aussagen nicht zu.

Trotzdem danke, ich bin im Thema weitergekommen,
ist mir wichtig für meine Tätigkeit als Vertrauensperson.

Viele Grüße,
Hauke