Gleichbehandlung erlaubte Ausnahmen

Hallo,

ich stolpere über eine Übergangsregelung im SGB II.

Es geht darum, dass die Leistungsempfänger, deren Bewilligungsbescheid noch im alten Jahr erlassen wurde, die Kindergelderhöhung ab 01/09 NICHT angerechnet bekommen. Alle anderen bekommen die Kindergelderhöhung angerechnet.

Daher haben jene, die noch im alten Jahr bescheidet wurden, max. bis Mai 09 definitiv 10 € mehr.

Ich persönlich sehe darin eine Ungleichbehandlung und frage mich, ob es mit dem Artikel 3 Abs. 1 GG, oder sontigen Rechtsgrundlagen, vereinbar ist?

Wie würde eine jeweilige Begründung (egal ob mit GG vereinbar oder nicht) aussehen? Nennung von Urteilen, auf die man sich beziehen könnte, wären nett.

zur Info:
http://bundesrecht.juris.de/algiiv_2008/__9.html
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25770/zentraler-Cont…
[http://www.bmas.de/coremedia/generator/29986/2008__1…](http://www.bmas.de/coremedia/generator/29986/2008 12 19__sozialgeldverordnung.html)
Die Verordnung enthält außerdem eine Übergangsregelung für das durch das Familienleistungsgesetz erhöhte Kindergeld, so dass die Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die noch vor dem 1. Januar 2009 begonnen haben, nicht geändert werden müssen.

Ich hoffe, es kennst sich jemand mit dem GG aus.

Gruß musstesein

Daher haben jene, die noch im alten Jahr bescheidet wurden,
max. bis Mai 09 definitiv 10 € mehr.

Wird dadurch jemand benachteiligt? Nein.

Ich persönlich sehe darin eine Ungleichbehandlung und frage
mich, ob es mit dem Artikel 3 Abs. 1 GG, oder sontigen
Rechtsgrundlagen, vereinbar ist?

Es ist durchaus üblich, dass Gesetze geändert werden und das es bestimmte Übergangsfristen oder Stichtage gibt. Ich will hier nur mal an die Änderung der Bezugsdauer des Kindergeldes und an die Einführung des Elterngeldes erinnern. Hier wurden auch Eltern anders behandelt, je nach dem wann ihr Kind geboren wurde. Ganz offensichtlich verstoßen solche Regelungen nicht gegen Art 3 Abs 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich seien. Dies kann natürlich nur gelten solange ein bestimmtes Gesetz gültig ist. Somit wurden alle Bewilligungsbescheide vor dem 01.01.2009 nach der alten und alle nach dem 31.12.2008 nach der neuen Regelung bearbeitet. Eine Ungleichbehandlung läge erst vor, wenn welche schon vor dem 01.01.2009 nach der neuen und andere noch nach der alten Regelung ihre Bescheide erhalten hätten und analog nach dem 31.12.2008.

Wie würde eine jeweilige Begründung (egal ob mit GG vereinbar
oder nicht) aussehen? Nennung von Urteilen, auf die man sich
beziehen könnte, wären nett.

Die Verordnung enthält außerdem eine Übergangsregelung für das
durch das Familienleistungsgesetz erhöhte Kindergeld, so dass
die Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die noch vor dem

  1. Januar 2009 begonnen haben, nicht geändert werden müssen.

Na das hast Du doch oben schon angemerkt.

Ich hoffe, es kennst sich jemand mit dem GG aus.

Da steht bestimmt etwas davon, dass es dem Gesetzgeber freisteht

MfG