Gleichbehandlung fehlende Schriftform

hallo Wissende,

angenommen ein A.G beruft sich auf mangelnde Schriftform der Nebenabrede im Arbeitsvertrag um einer jahrzehntelang geübten Praxis den Status der betrieblichen Übung zu verwehren.
Es soll zu der Gruppe der bisher begünstigten niemand mehr „hinzustoßen“ .

Andere AN beziehen schon seit Jahren und erhalten diese Leistung auch weiterhin, basierend auf identischen Bedingungen, d.h. langjährige Betriebszugehörigkeit und ebenfalls keine schriftlichen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag.

Wie vereinbart sich so etwas mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung ?
Seit wann gibt es die Anforderung der Schriftform von Nebenabreden im Arbeitsvertrag und wie kann dem Arbeitnehmer das Fehlen überhaupt zum Nachteil angelastet werden wenn noch nicht einmal der Arbeitgeber so handelt ?

schönen Dank schon mal für die Tipps

pm

Hallo,

Wie vereinbart sich so etwas mit dem Grundsatz der
Gleichbehandlung?

Auf wen bezieht sich das jetzt? Auf die neuen AN?

Seit wann gibt es die Anforderung der Schriftform von
Nebenabreden im Arbeitsvertrag

Ähm … dazu sollten die AN in ihre Verträge (oder so einer gilt in den Tarifvertrag) schauen. Wenn da für Änderungen die Schriftform vereinbart ist, dann gilt das so. Rein gesetzlich ist keine Schriftform für Änderungen vorgeschrieben.

und wie kann dem Arbeitnehmer
das Fehlen überhaupt zum Nachteil angelastet werden wenn noch
nicht einmal der Arbeitgeber so handelt?

Den Teil der Fragen versteh ich nicht. Worum gehts? Worauf bezieht sich das konkret?

MfG

Hallo,

Auf wen bezieht sich das jetzt? Auf die neuen AN?

Ja, diejenigen welche die geforderte Betriebszugehörigkeit heute erlangen sollen nicht in den Genuss der Regelung kommen.Es wird bestritten dass durch die fast 30jährig geübte Praxis eine betriebliche Übung entstanden sei, diese hätte als Nebenabrede im AV schriftlich eingetragen werden müssen.

Ähm … dazu sollten die AN in ihre Verträge (oder so einer
gilt in den Tarifvertrag) schauen. Wenn da für Änderungen die
Schriftform vereinbart ist, dann gilt das so. Rein gesetzlich ist keine Schriftform für Änderungen vorgeschrieben.

Im AV steht davon nichts, ob im Tarifvertrag ist nicht bekannt.

und wie kann dem Arbeitnehmer
das Fehlen überhaupt zum Nachteil angelastet werden wenn noch nicht einmal der Arbeitgeber so handelt?

Den Teil der Fragen versteh ich nicht. Worum gehts? Worauf
bezieht sich das konkret?

Konkret heisst das dass derjenige der heute die bisher zur Erlangung der Prämie geforderte langjährige Betriebszugehörigkeit erreicht diese Prämie nicht erhält weil, wie oben zitiert, die Zusage der Prämie eine sog. Nebenabrede sein soll die der Schriftform bedarf. In den vergangenen jahrzehnten war von einer Schriftform keine Rede. Ma. welche die geforderte Zugehörigkeit bereits im Vorjahr erlangt haben erhalten die Prämie, MA die heute die geforderten Bedingungen erfüllen bekommen nix weil im AV keine Nebenabrede diesbezüglich eingetragen ist. Wohlgemerkt, bei denjenigen aus den Vorjahren steht auch nix im AV und sie erhalten die Prämie weiterhin.

Gruss pm

Ja, diejenigen welche die geforderte Betriebszugehörigkeit
heute erlangen sollen nicht in den Genuss der Regelung
kommen.

Du weißt aber schon was unter ‚‚betriebliche Übung‘‘ zu verstehen ist? Da gehts um bereits mehrfach gewährte Leistungen und nicht um AN die diese Leistung überhaupt noch nie bekommen haben. Mit den Leistungen an andere AN hat das erst mal nichts zu tun (und die zahlt ja der AG auch offensichtlich weiter).

Es wird bestritten dass durch die fast 30jährig geübte
Praxis eine betriebliche Übung entstanden sei,

Wieso gibts dann dazu irgendwelche Regelungen? Zumindest scheint ja eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit ‚‚geregelt‘‘ zu sein. Wird den neuen Mitarbeitern z.B. bei Einstellung diese Prämie in Aussicht gestellt oder irgendwas Gegenteiliges dazu gesagt?

diese hätte als
Nebenabrede im AV schriftlich eingetragen werden müssen.

Dann hättens die AN schwarz auf weiß. Haben sie aber nicht, was die Sache schwieriger macht.

Gibts einen Betriebsrat?

hi,

das stimmt nicht ganz. Auch AN die noch nie von einer geübten Praxis profitiert haben, z.B. Neu-eingestellte haben Anspruch auf Leistung aus betrieblicher Übung, soviel ist sicher. Hier geht es um die Frage dass diese betriebliche Übung eine soziale Leistung ist und somit eine Nebenabrede die der Schriftfrom bedarf und es keine schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag gibt. Die Leistung und Bedingung an sich ist von der Geschäftsleitung in einem Vorstandsbeschluss beschrieben. Der AG beruft sich bei denjenigen die heute die geforderte Bedingung, lange Betr.Zugehörigkeit, erfüllen auf die fehlende Schriftform und verweigert die Leistung. Im AV steht nichts bzgl. „Nebenabreden erfordern Schriftform“ Nochmal die Frage:
Besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen bei denen diese Schriftform ebenfalls fehlt und die Leistung dennoch weiter beziehen ?
Muss bei diesen dann die Leistung eingestellt werden ?

Gruss pm

Hi!

das stimmt nicht ganz. Auch AN die noch nie von einer geübten
Praxis profitiert haben, z.B. Neu-eingestellte haben Anspruch
auf Leistung aus betrieblicher Übung, soviel ist sicher.

Woraus leitest Du das ab?

Hier
geht es um die Frage dass diese betriebliche Übung eine
soziale Leistung ist und somit eine Nebenabrede die der
Schriftfrom bedarf

Woraus ergibt sich das…*

Im AV
steht nichts bzgl. „Nebenabreden erfordern Schriftform“

*…wenn eine solche Vereinbarung fehlt?

Besteht ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit denjenigen bei
denen diese Schriftform ebenfalls fehlt und die Leistung
dennoch weiter beziehen ?

Komme mal weg von der Schriftform!
Bei den „Alten“ greift mit hoher Wahrscheinlichkeit die Betriebliche Übung, bei den „Neuen“ jedoch nicht.

VG
Guido

hi,
hohe Wahrscheinlichkeit reicht leider nicht, es wird bereits zurückgeschossen, die Anwälte beharken sich schon.

im Absatz 3findet man den Verweis bzgl. des Schriftformgebotes
http://www.ra-kotz.de/tarifvertrag_betriebliche_uebu…

der Anwalt der Gegenseite beruft sich auf dieses Urteil…
Eine soziale Leistung ergibt daraus dass es keine Leistung ist die direkt mit der Arbeit zusammenhängt sondern eben mit der Betriebszugehörigkeit…

Gruss pm

[MOD] Fullquote gelöscht

Hi!

im Absatz 3findet man den Verweis bzgl. des Schriftformgebotes
http://www.ra-kotz.de/tarifvertrag_betriebliche_uebu…

Da wird Bezug auf einen damals gültigen Tarifvertrag des ÖD genommen.
In Deinem Fallbeispiel greift aber _überhaupt_ kein Tarifvertrag, was dieses Urteil als Begründung untauglich macht.

„Mit hoher Wahrscheinlichkeit“ heißt:
-Mit den hier bekannten Fakten.
-Sofern in diesem Beispiel nicht noch etwas neues passiert…

VG
Guido

Gleichbehandlung …
hi,
auch im geschilderten Fall greift ein TV, witzigerweise auch im ÖD.
Was gibt’s zum Thema Gleichbehandlung zu sagen ?

Gruss pm

Hi!
,

auch im geschilderten Fall greift ein TV,

oops - sorry, da habe ich das „ist nicht bekannt“ falsch in Erinnerung gehabt.

witzigerweise auch
im ÖD.

Naja - ohne den GENAUEN TV mit dem GENAUEN Wortlaut zu kennen, wird diese Frage nicht beantwortbar sein…

VG
Guido

Hi!

muss die Klausel bzgl. "Nebenabrede nur schriftlich gültig " im AV stehen oder genügt es wenn ein solcher Hinweis im TV steht ? Das würde ja im umkehrschluss bedeuten dass der AN, bevor einen Arbeitsvertrag abschliesst, den Tarifvertrag studiert und versteht und wäre m.E. doch etwas lebensfremd oder ?

Gruss pm

Hierarchie
Hi!

Die Hierarchie ist (mal vereinfacht) von oben nach unten:

  1. Gesetz
    bei möglicher Öffnung
  2. Tarifvertrag
    bei möglicher Öffnung
  3. Betriebsvereinbarung
    bei möglicher Öffnung
  4. Arbeitsvertrag

muss die Klausel bzgl. "Nebenabrede nur schriftlich gültig "
im AV stehen oder genügt es wenn ein solcher Hinweis im TV
steht ?

Es genügt, wenn sie im MTV steht.

Das würde ja im umkehrschluss bedeuten dass der AN,
bevor einen Arbeitsvertrag abschliesst, den Tarifvertrag
studiert und versteht und wäre m.E. doch etwas lebensfremd
oder ?

Ist es lebensfremd, wenn man sich mit einer tariflichen Eingruppierung einverstanden erklärt, ohne dass diese Zahlen im Wort genannt werden?
Das ist nicht wirklich selten der Fall.

Wenn ich mich mit der Anwendbarkeit eines TV vertraglich einverstanden erkläre und nicht weiß, was darin steht, dann sollte ich mich nicht nachher beschweren.

VG
Guido