Gleichbehandlungsprinzip der Bewerber

In der letzten Zeit fällt mir immer wieder auf, dass in Stellenangeboten explizit Bewerber aus der näheren Umgebung gesucht werden. Z. B. Nur Bewerber aus dem Umkreis von 30 km! Ist das nicht eine Ungleichbehandlung aller anderen Bewerber /potentiellen Arbeitnehmer? Schließlich ist es doch meine persönliche Entscheidung, wenn ich bereit bin 50 km zur Arbeit zu fahren oder meinen Wohnort zu ändern, oder? Da ich aber vom Bewerberverfahren von vornherein ausgeschlossen werde, ist das doch eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung. Vielen Dank im voraus

Hallo Margotsch!

Ich hab keine Ahnung ob das unter das AGG (Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) fällt. Sorry! Da kann ich Dir nicht weiterhelfen.

Gruss!

Hallo,

ich gebe ihnen völlig recht! Es wird aber schwer zu beweisen sein, das ein Bewerber wegen einer größeren Anfahrtstrecke zum Arbeitsplatz nicht gonommen worden ist. Es gibt aber Fälle, da ist eine Kilimeterbeschränkung völlig gerechtfertigt: Hängt immer von der auszuübenden Tätigkeit ab! Nach dem Allgem. Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt diese Kilometerbegrenzung keine Benachteiligung da!

MfG

G. Maßberg

P.S. Meine Antwort auf ihr Anliegen stellt keine Rechtsberatung da!

das ist eine Ungleichbehandlung, aber sie macht Sinn: 50km Anfahrt geht zu Lasten der Arbeitskraft. Ziehen Sie doch um. MfG Peter A. Hoppe

Wenn ich das Gleichbehandlungsgesetz richtig interpretiere, so bezieht es sich auf
Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter und sexuelle Identität.
Wohnortnähe zum Arbeitsplatz ist kein Kriterium. Ob dies eine Ungleichbehandlung im obigen Sinne ist, kann ich nicht sagen. Dazu müsste wahrscheinlich ein AG oder BAG sich grundsätzlich äussern, wovon mir nichts bekannt ist.

Hallo,
eine Ungleichbehandlung mag es subjektiv durchaus sein, aber die Ungleichbehandlung wird nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützt.
Dort werden nur die acht Merkmale geschützt:

Auszug §1 AGG:
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Die Umgebungsbeschränkung ist auch bei weitester Auslegung des Merkmals „ethnischen Herkunft“ nicht mit in begriffen. Somit kann der AG eine solche Einschränkung machen. Ich würde im Bewerbungsanschreiben einfach den Umzugswunsch zum Arbeitgeber reinschreiben.

Hoffe ich konnte helfen.

Gruß

Hallo,

einfach in die Bewerbung mit reinnehmen, dass Sie bereit sind umzuziehen.

Gruß Bukatcho

Leider kann ich dazu keine Hilfe geben.

Hallo Kolleginn,Sie haben Recht,aber in den derzeitigen Arbeitsrecht ist dies keine Benachteiligung !! Viele grüsse Klaus Klemenz

Hallo Margotsch,

der geschilderte Sachverhalt ist mir noch nicht aufgefallen, so speziell wie geschildert halte ich ihn auch für nicht vorkommend - „Nur Bewerber aus dem Umkreis von 30 km!“ - möglich halte ich Formulierungen wie „- bevorzugt werden Bewerber aus der näheren Umgebung eingestellt“.

Nun aber zum Grundsätzlichen, nach Artikel 3 des Grundgesetzes gilt auch im Arbeitsleben der „Gleichbehandlungsgrundsatz“. Den hat das Bundesverfassungsgericht wie folgt etwas praktischer beschrieben:

„Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln“.

Wenn nun diese Einschränkung bei den Bewerbern,bezüglich der Länge des Weges zur Arbeit, aus sachlichen Gründen von Betrieb vorgenommen wird, kann sicherlich nicht von Diskriminierung der Bewerber gesprochen werden. Es geht ja nicht um eine abwertende Eigenschaft der Person, sonder, je nach sachlichem Grund der zu der „Wegstreckenbegrenzung“ führte, um eine reine Sachbewertung.

Ob diese Frage vor einem Gericht als gesetzeswidrige Diskriminierung gewertet würde bezweifle ich .

Mit freundlichen Grußen
Josef Vogt

Sicherlich hast Du schon viele Antworten auf Deine Frage bekommen. Ich will für mich mal eine Antwort versuchen. Zunächst war ich überrascht, dass die Eingrenzung auf einen Radius ein Problem der Diskriminierung sein könnte. Grundsätzlich muss ich Dir aber zustimmen. So eine Eingrenzung kann diskriminierend sein. Ein cleverer Arbeitgeber wird allerdings argumentieren, dass diese Entfernungsbegrenzung sachgerecht sein, weil er z. B. Fahrkostenzuschüsse bezahlt oder - noch besser - wegen der Verfügbarkeit des Mitarbeiters, auch zur Unzeit erreichbar und einsetzbar zu sein.
Ich halte daher die Beschränkung für sachgerecht und daher nicht für einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot.

Gruss Siegfried

Hallo,
ich kann Dir das leider nicht beantworten.
LG
A.