Gleicher Arbeitgeber Hauptjob und Nebenjob

Servus,

der Werkvertrag führt zu einer geringeren Abgabenlast, wegen der Sozialversicherung (falls der Mann nicht bereits im Angestelltenjob mit seinem Gehalt über allen Beitragsbemessungsgrenzen liegt).

Wenn aber von „zwei Varianten“ die Rede ist, legt das nahe, dass es sich ggf. um einen getürkten Werkvertrag handelt und die vereinbarten Leistungen in Wirklichkeit Arbeitszeit in nichtselbständiger Tätigkeit sind. Wenn das so ist, ist die Sache mit dem Werkvertrag zwar mit weniger Abgaben belastet, aber sie bringt ein höheres (im wenig wahrscheinlichen Extremfall auch strafrechtliches) Risiko mit sich.

Schöne Grüße

MM

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Jemand hat einen Hauptjob (als Ingenieur) und nebenberuflich eine GbR. Jetzt steht im Hauptjob ein Sonderauftrag an.
Wird die Arbeit per Überstunden im Hauptjob erledigt, fallen neben der Lohnsteuer ja auch Sozialabgaben an.
Wäre es zulässig für den gleichen Arbeitgeber haupt- und nebenberuflich zu arbeiten ?
Dies wäre steuerlich doch besser, da auf die Einnahmen der GbR ja keine Sozialabgaben fällig werden ?
Gruß,
Werner

Servus,

die GbR ist kein Nebenjob, sondern eine selbständige Tätigkeit.

Die GbR kann keine Überstunden aus nichtselbständiger Arbeit abrechnen, weil sie nicht bei irgendjemandem angestellt sein kann - das können nur natürliche Personen.

Der Arbeitgeber kann mit der GbR aber einen Werkvertrag über irgendein Projekt abschließen. Das wird dann aber nicht nach Maßgabe der dafür aufgewendeten Zeit, sondern nach Maßgabe des gelieferten und abgenommenen Ergebnisses bezahlt.

Schöne Grüße

MM

Jemand arbeitet als Angestellter. Außerdem ist er Gesellschafter einer GbR. Die GbR beschäftigt sich offenbar mit demselben Thema (Ingenieurleistungen) wie der Arbeitgeber des Jemand.

Nein, aber den Fall haben wir hier nicht. Vertragspartner würde ja die GbR werden und nicht der Jemand.

??? Wie ist der Zusammenhang zwischen Steuer (welche?) und Sozialabgaben zu verstehen? Natürlich fallen bei der GbR keine Sozialabgaben an.

Und überdies wäre wahrscheinlich auch der Gewinn höher, da die Vorsteuern aus den Vorleistungen ja abziehbar wären.

Hallo MM,

danke für die begriffliche Richtigstellung. Ich entnehme deiner Antwort, dass ein Werkvertrag also zulässig wäre.
Aber welche der beiden Varianten ist Steuer/Abgaben-Technisch jetzt besser ?

Gruß
Werner

Aber auch hier gilt, dass man nur Vergleichbares vergleichen kann. Die GbR hat außer „Jemand“ noch mindestens einen anderen Gesellschafter. Das heißt, selbst wenn der Arbeit- bzw. Auftraggeber identische Preise bezahlt,teilen sich die Gesellschafter den Gewinn.

Bei einer disquotalen Ergebnisverteilung komme ich hier auf jeden Fall eindeutig zum Arbeitslohn.

Getürkt werden soll hier gar nichts, das ist ja der Sinn von diesem Thread.
Die einmaligen Arbeiten sollen am Wochenende außerhalb der Firma ausgeführt werden.
Wie die Bezahlung abläuft ist noch Teil der Verhandlungen. Wenn der Arbeitgeber durch die Variante mit der GbR in Erklärungsnot gegenüber dem Finanzamt kommen kann, ist sie natürlich schwer durchzusetzen.

Bei der Abgabenlast ist die Beitragsbemessungsgrenze (leider) noch nicht erreicht, d.h. Renten-und Arbeitslosenversicherung würden anfallen. Da der AG dann ja auch seinen Anteil in die RV einzahlen müsste, würde sich die spätere Rente für den AN erhöhen. Inwieweit dies den jetzigen Verlust durch die Abgaben wieder ausgleichen wird, ist wohl schwer vorherzusehen.

Nochmals Gruß,
Werner

Na, nun wird die Frage wohl gelöscht werden. Laut dieser komischen und unnützen FAQ 1129 dürfen nur abstrakte und hypothetische Fragen gestellt werden. Konkrete Sachverhalte „dürfen aus rechtlichen Gründen nicht diskutiert werden“ (welche Gründe das auch immer sein mögen).

Wenn ich davon ausgehe, dass ich für 100 Euro, die ich einzahle in die Rentenkasse, 4 wiederbekomme, fällt die Rechnung leicht.

So ein Mist, erwischt.
Bevor es gelöscht wird noch schnell die Frage: sind die 4€ sarkastisch gemeint oder bekommt man das pro Jahr ?

Eher rhetorisch.

Leute, die „Grundsicherung im Alter“ bekommen, erhalten auf dem Wege der Anrechnung quasi genau Null Euro zurück.