EuGH Az.: C-17/05
Hi!
wird das auf den Punkt gebracht: „Sie knüpft nicht unmittelbar
an das Lebensalter, sondern vielmehr an die
Betriebszugehörigkeit an und ist insoweit jedenfalls dem
Anschein nach hinsichtlich des Merkmals „Alter“ neutral.
2) Das Ansteigen der Abfindungen mit zunehmender
Betriebszugehörigkeit führt jedoch regelmäßig zu einer
mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer iSv. § 3
Abs. 2 AGG. (…) Arbeitnehmer mit längerer
Betriebszugehörigkeit sind jedenfalls typischerweise älter als
Arbeitnehmer mit kürzerer Betriebszugehörigkeit. Zwar können
auch ältere Arbeitnehmer eine kurze Betriebszugehörigkeit
haben. Eine lange Betriebszugehörigkeit können aber
Arbeitnehmer in jungen Jahren noch nicht erlangt haben.“
Wenn man das anerkennt, dann kann man das für ein Ansteigen
des Lohnes mit zunehmender Betriebszugehörigkeit auch nicht
anders sehen.
Dann zitiere aber bitte auch weiter, denn dort steht auch:
Der Streitfall verlangt daher keine abschließende Beantwortung der Frage, welche Anforderungen generell an den Nachweis einer mittelbaren Altersdiskriminierung zu stellen sind.
Und während man bei Sozialplänen noch mit den Ausnahmen nach §
10 AGG kommen kann, dürfte das für die normale Entlohnung kaum
möglich sein.
Naja, dass sieht der EuGH anders.
Zitat
_ Da der Rückgriff auf das Kriterium des Dienstalters in der Regel zur Erreichung des legitimen Zieles geeignet ist, die Berufserfahrung zu honorieren , die den Arbeitnehmer befähigt, seine Arbeit besser zu verrichten, hat der Arbeitgeber nicht besonders darzulegen, dass der Rückgriff auf dieses Kriterium zur Erreichung des genannten Zieles in Bezug auf einen bestimmten Arbeitsplatz geeignet ist, es sei denn, der Arbeitnehmer liefert Anhaltspunkte, die geeignet sind, ernstliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen zu lassen_
Klar wird hier auf die Erfahrung als Qualitätssteigerung Bezug genommen, allerdings ist es imo nur in ausgesprochen wenigen Berufen der Fall, dass ein Mehr an Erfahrung nicht auch ein Mehr in Qualität zumindest ausmachen kann.
Außerdem müsste im Zweifel der AN so etwas wie einen Gegenbeweis bringen, und das sollte in der Regel nicht sonderlich einfach werden.
Das BAG (5 AZR 187/07) folgt da ja auch.
Somit dürfte die Frage beantwortet sein, inwiefern die
„Belohnung“ einer Betriebszugehörigkeit eine Diskriminierung
wegend des Alters darstellen kann.
Ja, ok - die Sache mit dem „kann“ hätte ich vielleicht etwas deutlicher wahrnemen können. 
Gruß
Guido