entschuldige, aber ich hatte kein bedürfnis, deinen ganzen
aufsatz zu lesen.
Das merkt man an Deinen folgenden Ausführungen.
m.e. gehst du von einer falschen prämisse aus (nach dem
überfliegen). du sagst, dass der prozessvertreter den „irrtum“
nicht richtig dargelegt hat. das kann man ja leicht sagen,
aber
Du musst richtig lesen, was ich geschrieben habe. Ich sagte, dass das Gericht das in dem Urteil geschrieben hat (Abs. 23), und nicht, dass ich dieser Ansicht bin.
1.) worin sollte dieser relevante irrtum denn bestehen, wenn
sich der verkäufer nicht vertippt hat ? hat er sich vertippt ?
welchem irrtum genau unterlag denn der verkäufer ? ich hab das
in meiner entscheidung nicht gefunden, aber vllt sagst du es
mir.
Deshalb sagte ich auch, dass ich das aufgrund der Urteilsformulierungen vermute. Vielleicht hättest Du meinen Beitrag doch ganz lesen sollen, dann hättest Du auch mitbekommen, dass ich selbst - undzwar basierend auf der Rechtsansicht des LG (also nicht aufgrund einer eigenen rechtlichen Würdigung) - überhaupt nicht von einem Vertragsschluss ausgehe. Daher kommt eine Anfechtung vorliegend überhaupt nicht in Betracht. Die Ausführungen hättest Du Dir bei aumerksamem Lesen also sparen können.
abgesehen davon, dass vllt sogar du (trotz deiner ausführung)
nicht weißt, welcher irrtum vorlag, unter welche alternative
von § 199 I fällt deiner ansicht nach dieser umstand ?
Wie gesagt, ich hatte das nie behauptet, sondern lediglich über die Intention des LG spekuliert.
2.) wenn das gericht bei der tatsachenermittlung nicht zu dem
ergebnis kommt, dass ein relevanter irrtum vorlag, wie sollte
aber das gericht bereits auf tatbestandsebene die
unwirksamkeit der we konstruieren, wenn dafür keine
hinreichenden anhaltspunkte bestanden ?
Siehe oben. Nächstes mal also doch besser die Beiträge ganz lesen.
mangels relevanten irrtums bleibt das bgb-at diesbzgl. m.e.
geschlossen.
Ja, ich hatte auch nichst anderes behauptet, das LG hatte auch nichts anderes rechtlich ausgeführt. Was war jetzt der Sinn der Ausführungen?
und das bgb-at wegen eines widerrufs einer längst zugegangen
we zu bemühen, erscheint mir auch wenig ergiebig.
Das liegt wiederum daran, dass Du meinen Beitrag nicht gelesen oder nicht verstanden hast, da ich weder von einem Widerruf gesprochen habe (das Wort ist nicht einmal gefallen), noch iRd. BGB-AT einen solchen heranziehen wollte. Wiederum: Nächstens mal besser lesen.
das risiko bleibt beim verkäufer, so dass der weg über 242
reine billigkeitsrechtsprechung ist.
Ja, herzlichen Glückwunsch. Das ist der Inhalt von § 242 BGB. Und was sagt uns das jetzt?
Im Übrigen hat das noch immer nichts mit meiner Aussage zu tun, dass ich, die Würdigung des LG zugrunde gelegt, dogmatisch anders angegriffen hätte.
und ich hoffe noch immer,
dass die anwendung von treu und glauben zur korrektur contra
legem die ausnahme ist !
Und ich hoffe, dass manche Leute aufhören, die Frage des Ob und Wie der Anwendung von Normen abstrakt zu diskutieren, sondern am konkreten Einzelfall. Ohne Bezug auf diesen ist die Frage der Rechtsanwendung sinnlos.
ach, dein argument mit der auslegung am objektive
empfängerhorizont habe ich (beim überfliegen) ebenfalls nicht
verstanden:
Das glaube ich Dir aufs Wort.
zu welchem ergebnis kommst du, wenn du die erklärung vom
verkäufer auslegst ?
Ich versuche es jetzt das 10. Mal: Ich habe keine eigene rechtliche Würdigung vorgenommen, sondern diejenige des LG zugrunde gelegt. Und das war der Ansicht:
"Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er das Kfz für 1.100 Euro geschweige denn für 5,50 Euro ersteigern würde, hätte der Beklagte die Auktion bis zum Ende durchgeführt. "
Und das wiederum, jetzt sind wir wieder am Anfang, ist m.E. eine Argumentation, die an der Willenserklärung und somit vor Vertragsschluss ansetzen muss, nicht erst danach bei § 242 BGB.
kommst du etwa nicht zu einer bindung an das angebot ?
Ich komme hier zu überhaupt garnichts. Nur, wenn man die obigen Ausführen des LG einmal zugrunde legt, dann darf man m.E. nicht zu einem wirksamen Angebot kommen.
falls nicht, dann folgere ich mal daraus, dass jeder
ebay-verkäufer, der eine auktion betreibt, erkennbar für jeden
dritten davon ausgeht, dass sein angebot nur gelten soll, wenn
er keinerlei irrtum (auch keinem motivirrtum) unterliegt oder
wenn der kaufpreis adäquat zum marktpreis ist. ist das so
richtg ?
Nein, das ist völliger Unsinn und das hat weder das LG behauptet, noch habe ich das gesagt.
wie solltest du sonst zu dem ergebnis kommen, dass der
verkäufer nicht gebunden ist ?
Zum 11. Mal: Man kommte m.E. zwingend zu diesem Ergebnis, wenn man die Ausführungen des LG zugrunde legt. Ich selbst komme mangels eigener rechtlicher Würdigung des Fall (was insb. daran liegt, dass ich die Akte nicht kenne) zu überhaupt einem Ergebnis.
(beim überfliegen hat sich mir
irgendwie der gedanke aufgedrängt, dass du mit dem lg
sympathisierst,
So langsam kommst Du der Sache näher, hast aber immer noch nicht verstanden, dass ich mit niemandem sym - oder antiphatieren, sondern lediglich den oben geschriebenen Satz des LG einmal als gegeben hingenommen und erklärt habe, dass man unter dieser Prämisse eine andere dogmatische Schlussfolgerung ziehen muss.
Was ich nicht getan habe oder tue ist, darüber zu Urteilen, ob der Satz:
"Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass er das Kfz für 1.100 Euro geschweige denn für 5,50 Euro ersteigern würde, hätte der Beklagte die Auktion bis zum Ende durchgeführt. "
richtig oder falsch ist, da man das nur beurteilen kann, wenn man die Verfahrensakte kennt.
aber das schreibst du natürlich nicht…kommt
mir aber irgendwie so vor, wenn du sagst, dass das gericht
besser auf tb-ebene angesetzt hätte; dann könnte sich deine
ansicht -rein hypothetisch- nur in der begründung von dem des
lg unterscheiden.
Jetzt hast Du es fast erkannt: Ja, unter der vorgenannten Prämisse kommt man zwingend zu dem selben Ergebnis aber m.E. mit einer anderen Begründung. Was war daran jetzt in meinem Ausgangsbeitrag so schwer zu verstehen?
aber du weißt ja nicht, wie du entscheiden
würdest.
Richtig, weil ich die Tatsachen nicht beurteilen kann.
somit kann ich mich nur fragen, wozu öffnest du das bgb-at
überhaupt ?
Ich sags nicht nochmal.
wo genau willst du ansetzen, wenn
irrtum/widerruf/auslegung offensichtlich zu keinem anderen
ergebnis kommen ?
Sorry, aber hier kann ich nicht einmal mehr die Frage verstehen. Warum sollte man ein Problem haben, an einem bestimmten juristischen Aspekt anzusetzen nur, weil andere letztlich zu dem selben Urteil führen?
ich glaube, das gericht hat auch kurzzeitig das bgb geöffnet,
dann aber gesehen, dass da auf tb-ebene nichts zu machen ist,
so dass auf das allheilmittel 242 zürckzugreifen war…
Das wird es wohl so gemacht haben und ich sagte, dass ich diesen Weg bei Zugrundelegung der Urteilsbegründung und insb. des genannten Satzes für falsch halte und man m.E. nach unter dieser Prämisse einen Vertragsschluss erst garnicht begründen dürfte.
Was war jetzt eigentlich mit den Literaturquellen?
Gruß
Dea