Gleichstellung bei Bewerbungsanschreiben

Hallo,

es gab ja vor Kurzem ein interessantes Urteil zum Thema Schwerbehinderung im Lebenslauf bzw. Anschreiben.
Nun kam die Frage auf, wie es denn ausschaut, wenn man gleichgestellt ist, also GdB weniger als 50%, aber den gleichen „Status“ hat wie ein Schwerbehinderter.
Ist man dann immer noch angehalten, auf seine Behinderung hinzuweisen, oder hat man die Wahl?

Ich würde ja dazu tendieren, bei einer Gleichstellung dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Schwerbehinderung anzusetzen, möchte aber trotzdem eure (fundierte) Meinung dazu zu hören.

Noch eine Frage an die Personaler: Wo kann man am charmantesten auf seine Schwerbehinderung hinweisen? Also nicht im ersten Satz im Anschreiben. Ich würde es im Lebenslauf erwähnen unter „Sonstiges“?

Vielen Dank für eure Antworten

Gesine

Hallo,

Hallo,

es gab ja vor Kurzem ein interessantes Urteil zum Thema
Schwerbehinderung im Lebenslauf bzw. Anschreiben.
Nun kam die Frage auf, wie es denn ausschaut, wenn man
gleichgestellt ist, also GdB weniger als 50%, aber den
gleichen „Status“ hat wie ein Schwerbehinderter.

Das ist keine Frage

Ist man dann immer noch angehalten, auf seine Behinderung
hinzuweisen, oder hat man die Wahl?

Wenn man als gleichgestellter AN die Rechte aus dem SGB IX bereits bei der Bewerbung geltend machen möchte, sind die Grundsätze des o.a. Urteils natürlich genauso zu beachten.

Ich würde ja dazu tendieren, bei einer Gleichstellung
dieselben Rechte und Pflichten wie bei einer Schwerbehinderung
anzusetzen, möchte aber trotzdem eure (fundierte) Meinung dazu
zu hören.

Da gibt es angesichts § 2 Abs. 3 SGB IX nichts zu diskutieren.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__2.html
Gleiche Rechte mit Ausnahme von Zusatzurlaub und Renteneintritt

Noch eine Frage an die Personaler: Wo kann man am
charmantesten auf seine Schwerbehinderung hinweisen? Also
nicht im ersten Satz im Anschreiben. Ich würde es im
Lebenslauf erwähnen unter „Sonstiges“?

Wenn man die Offensive wählt, sollte die Gleichstellung bereits im Anschreiben erwähnt werden - ggfs. mit dem Zusatz, daß sich die Behinderung nicht auf die geforderte Arbeitsleistung auswirkt bzw. Einschränkungen mit Hilfsmitteln kompensiert werden oder werden können
oder ggfs.
Einschränkungen bestehen, diese jedoch durch Teilhabeleistungen an den AG kompensiert werden könnten.

Vielen Dank für eure Antworten

Gesine

&Tschüß
Wolfgang

Gleichstellung und Gleichstellungsberechtigung
Hallo,

mal ergänzend gefragt:

Ich dachte, der Gleichstellungsberechtigte (Z.B. GDB 40) kann die Gleichstellung beantragen. Wenn man dies nicht macht, braucht man sich doch die Frage bzgl. der Angabe in der Bewerbung gar nicht zu stellen?

VG
Caramba

Hallo,

mal ergänzend gefragt:

Ich dachte, der Gleichstellungsberechtigte (Z.B. GDB 40) kann
die Gleichstellung beantragen.

Ja, er kann

Wenn man dies nicht macht,
braucht man sich doch die Frage bzgl. der Angabe in der
Bewerbung gar nicht zu stellen?

Nein, weil es ohne Gleichstellung ja auch keine besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen zu beachten gibt.

VG

&Tschüß

Caramba

Wolfgang