Gleichstellung nach dem SGB für Beamte

Hallo zusammen,
mich würde mal interessieren, ob auch andere als unsere Kollegen (Beamte des Landes NRW) mit einem GdE zwischen 30 und 50 % als Beamte auf Lebenszeit so extreme Schwierigkeiten mit einem Gleichstellungsantrag bei der Agentur für Arbeit haben.

Hintergrund:
Die örtliche „AfA“ weigert sich hartnäckig, Beamten auf Lebenszeit das Antragsrecht(!) zuzugestehen und ihnen die dafür nötigen Unterlagen zuzusenden. Weder Hinweise auf die Rechtslage (es gibt da ja diverse Entscheidungen des BVG und des BSG) noch auf den §25 Verwaltungsverfahrensgesetz scheinen bei einigen, geradezu pampig reagierenden Angestellten der Hotline zu fruchten.

Zur Klarstellung: es geht wirklich noch nicht einmal darum, dass Anträge abgelehnt werden, sie bekommen noch nicht einmal das Recht auf einen Antrag in der Form, dass ihnen die Unterlagen (die offenbar zuvor freigegeben werden müssen) zugesandt werden. Die rechtlichen Voraussetzungen (lange Fehlzeiten, Nachteile bei Beförderungen und in Konkurrenzsituationen) sind unzweifelhaft vorhanden und wurden dargelegt.

Wie soll man damit umgehen? Einfach schriftlich den Antrag auf Stellen eines Antrags stellen? :slight_smile:

Gruß vom
Schnabel

Moin,

das Problem ist bekannt :slight_smile: Das AA bzw. die AfA sagt „Beamten sind unkündbar“ wofür wollt ihr Euch denn dann überhaupt gleichstellen und vor der Entlassung schützen.

Aber frage doch mal hier:
http://www.beamtentalk.de/

Vielleicht kann Dir dort einer helfen, der es bereits geschafft hat :slight_smile:

Gruß D-T

Hallo,

das ist mal wieder so ein Post, bei dem ich mich frage, ob das wirklich ernst gemeint ist.

Ausgerechnet Beamte sind nicht in der Lage herauszufinden, daß so ein Antrag auch formlos gestellt werden kann (und dann natürlich auch beschieden werden muß)?

Und wenn es sich in Ihnen sträubt, einen formlosen Antrag zu stellen, suchen sie nicht im Netz und finden das Antragsformular nicht zB hier ???
http://www.schwbv.de/dokumente.html
(und wenn man dann da etwas runterschrollt, findet man sogar noch den Gleichstellungserlass der AA, in dem beschrieben ist, unter welchen voraussetzungen auch ein Beamter gleichgestellt werden muß.

Mein Glaube in die deutsche Beamtenschaft ist nachhaltig erschüttert.

&Tschüß
Wolfgang

Hi,

Hilfe bekommst du von dem für Dich zuständigen Gleichstellungsbeauftragten oder vom Schwerbehindertenvertreter. Dann müßte das alles ganz geschmeidig gehen.
Es geht bei der Gleichstellung ja um mehr dinge als Schutz des Arbeitsplatzes - es geht um des Recht auf Frühberentung, den Schutz vor Überstunden (die man als Beamter oft leisten muss und selten bezahlt bekommt), um vernünftige Arbeitszeiten (es macht einen Unterschied, wie die Unterrichtsstunden über den Tag verteilt sind. Freistunden sind meist verlorene Zeit), um eine Einrichtung des Arbeitsplatzes nach den Bedürfnissen, die die Krankheit vorgibt. Das alles dient der Gesundheit des Beamten - auch für den Staat als Arbeitgeber gilt, dass ein gesunder Arbeitnehmer besser ist als ein kranker.

die Franzi

Hallo Franzi,

das hier

ist falsch. Für gleichgestellte Beamte (genau wie für gleichgestellte AN in der gesetzlichen RV) gilt die vorgezogene abschlagsfreie Altersgrenze für Schwerbehinderte ausdrücklich nicht.

Hi,

das stimmt, habe ich übersehen. Ich hatte GdB insgesamt und das Gleichstellungsgesetz im Kopf. Da war ich wohl etwas abgekommen.

die Franzi

Hallo,
das ist mal wieder so eine Antwort, bei der man denkt, dass der Antwortende noch weniger weiß als der Fragesteller :wink:

Es ist bekannt, dass für den Antrag keine Formvorschrift existiert. Genau deshalb stellt man ihn ja telefonisch bei der Hotline der AfA! Aber wenn man bereits dort an der Antragstellung gehindert wird und wider besseres Wissen und wider die Rechtslage abgewiesen wird, ist das ziemlich schwierig. Erst recht dann, wenn man mal tatsächlich nicht in der Lage ist, so einen Satz Antragsformulare zu beschaffen und auszufüllen (man kann nämlich auch schon mal mit einem GdE von 30 % ziemlich im Eimer, krank oder in einer Kur oder Reha sein, hier gibts so einige! Und genau deshalb gibts ja diese Möglichkeit und die Kenntnis, dass der §25 des Bundesverwaltungsgesetzes existiert!).

Außerdem rät jede bessere Schwerbehindertenstelle dringend davon ab, den Antrag ohne jede Kenntnis der darin enthaltenen Fangfragen (!) selbständig auszufüllen.

Also erst mal denken, dann posten :wink:

Gruß vom
Schnabel

Hallo,
das ist leider nur eingeschränkt richtig. Die „Gleichstellungsstelle“ (gemeint ist wohl eher die Schwerbehindertenvertretung?) verweist bei uns recht deutlich auf die AfA. Sie gibt zwar Tipps fürs Ausfüllen und weist auf die „Nickeligkeit“ der AfA hin, ist aber ansonsten machtlos, da der Antrag nicht vom örtlichen Dienstherren, sondern nunmal nur von der AfA bearbeitet wird. Und hier ist eine ungewöhnlich hohe Einstiegshürde dem eigentlichen Antrag vorgeschaltet, was einer Sonderbehörde des Bundes in jeder Hinsicht „unwürdig“ ist.

Gruß vom
Schnabel

Hi,

ich habe halt die in Bayern existierenden Institutionen genannt. Ich habe eine Gleichstellungsbeauftragte, eine Schwerbehindertenvertretung und eine gemeinsame Vertrauensperson der Schwerbehinderten. Wie auch immer die dann in anderen Bundesländern heißen… Verbände gibt es doch sicher auch, die helfen - der VdK zum Beispiel?

die Franzi

Hallo,

Die Lösung ist ganz einfach: die Regelung des § 2 SchwbG zur Gleichstellung gilt nur für Arbeitnehmer (Beamte sind ja keine AN). Lese selbst:
§ 2

Gleichgestellte

(1) Personen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen im übrigen die Voraussetzungen des § 1 vorliegen, sollen auf Grund einer Feststellung nach § 4 auf ihren Antrag vom Arbeitsamt Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 7 Abs. 1 nicht erlangen oder nicht behalten können.

Gruß
Otto

Jetzt halt mal den Ball flach.

Wenn die entsprechenden Grundkenntnisse des Verwaltungsrecht vorliegen, hätte schon längst ein formloser schriftlicher Antrag gestellt werden können - ggfs. mit Verweis auf die mündliche Antragstellung.

Und es gibt Einiges an Hilfsmöglichkeiten (nicht nur Sozialverbände), da auch Beamtenverbände und Gewerkschaften (Ver.di) Sozialrecht idR in ihrem Leistungskatalog.

Und wegen der rechtswidrigen Nichtannahme des Antrags kann man ja auch mal eine Dienstaufsichtsbeschwerde loslassen.

Im Übrigen gibt es in dem Antrag keine „Falle“. Die gibt es nur in dem Formular der Stellungnahme von PR und SBV.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

wenn man denn so gar keine Ahnung hat…

Die Interpretation des § 2 Abs. 3 SGB IX (die Einführung ist an Dir vorbeigegangen ?) hast Du exklusiv.

Wieso sind dann im Antragsformular Beamte ausdrücklich vorgesehenß
Und wieso beschreibt der von mir o.a. Erlass auch Bedingungen für die Gleichstellung von Beamten ? (zB für die Erlangung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes bzw. die leidensgerechte Gestaltung iSv § 81 Abs. 4 SGB IX)

Kopfschüttelnd
Wolfgang

Hallo,

deine provokante Antwort verleitet mich nicht, in gleicher Weise zu reagieren. Deine Hinweise haben mich aber veranlasst, mein Wissen zu erweitern. Bin schlauer geworden.

Ohne Kopfschütteln mit freundlichen Grüßen
Otto