Gleichstellung parkerleichterung

Hallo liebe Gemeinde

Meine Frau hat einen GDB von 100%, Merkzeichen B, G.

Davon 90% zusammengefasst für Nervensystem und Psyche
Anfallsleiden 70%
Hydrocephalus 40%
Tumor im Kleinhirn 50%.

Hinzu kommt noch einmal Brustkrebs 70%, neuvorstellung 7/22.

Nun kann sie sich aufgrund ihrer gehirnschädigungen unter anderem nicht sicher fußläufig bewegen, die für die Parkerleichterung erforderlichen Merkmale der Einschränkung des körperlichen Bewegungsapparates, hier lws, Beine, Lähmung usw sind nicht gegeben.
Allerdings sieht der Gesetzgeber hier aber nicht vor, das es mit gesunden Beinen aber geschädigten Gehirn ädequate Probleme

Hallo,

diese Aussage von Dir

stimmt so nicht mehr seit 2016.
Der Gesetzgeber hat 2016 durch die Neufassung von § 146 SGB IX (alt, seit 2018 § 229 SGB IX) nachvollzogen, was die Rechtsprechung schon vor 2016 entwickelt hatte:
Die Beschränkung des Merkzeichens „aG“ auf reine mobilitätsbezogene Funktionseinschränkungen wie zB Lähmungen oder Amputationen entsprach nicht mehr dem Teilhabe- und Behinderungsbegriff der UN-BRK. Deswegen wurde im nunmehrigen § 229 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__229.html
ausdrücklich festgelegt, daß auch für das Merkzeichen „aG“ alle Funktionseinschränkungen heranzuziehen sind, die sich auf die Fortbewegungsfähigkeit auswirken können.

Allerdings ist für den Teilbereich der Funktionseinschränkungen, die sich auf die Fortbewegung auswirken, weiterhin ein Teil-GdB von 80 notwendig, wobei die Grundsätze der Bildung eines Gesamt-GdB auch dann gelten, wenn für mehrere Funktioneseinschränkungen, die sich auf die Fortbewegung auswirken, heranzuziehen sind.
Im von Dir geschilderten Fall ist sicherlich das Mamma-Karzinom bei der Betrachtung herauszuziehen.
Beim neurologischen Formenkreis ist das Anfallsleiden per se zu berücksichtigen. Bei den anderen beiden Erkrankungen muß geprüft werden, ob sie sich im Vergleich zum Anfallsleiden deutlich verstärkend auswirken. Falls ja, begründen sie einen oder zwei „Zuschläge“ von je 10 auf den Teil-GdB für das Anfallsleiden.
Im zweiten Schritt muß dann das Gesamtbild dahingehend bewertet werden, ob die Einschränkungen der zu berücksichtigenden Funktionseinschränkungen im Gesamtbild den im § 229 SGB IX angeführten beispielen entspricht.

Das es hier naturgemäß einen recht großen Spielraum bei der Bewertung gibt, kommt es auf klare und detaillierte Stellungnahmen der behandelnden Ärzte an. ggfs. muß dann die Sache halt über Widerspruch und ggfs. Klage durchgezogen werden.

@ramses90: Sorry, aber man kann mit dem UP sehr wohl etwas anfangen, auch wenn der letzte Satz nicht ganz vollständig ist.

&tschüß
Wofgang

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Hallo liebe Gemeinde

Die editieren bzw Fertigstellung meines Anliegens wurde irgendwie nicht berücksichtigt. Ich kopiere mal die vollständige Frage neu hier rein.

Lg

Meine Frau hat einen GDB von 100%, Merkzeichen B, G.

Davon 90% zusammengefasst für Nervensystem und Psyche
Anfallsleiden 70%
Hydrocephalus 40%
Tumor im Kleinhirn 50%.

Hinzu kommt noch einmal Brustkrebs 70%, neuvorstellung hierzu 7/22.

Nun kann sie sich aufgrund ihrer gehirnschädigungen unter anderem nicht sicher fußläufig bewegen, die für die Parkerleichterung erforderlichen Merkmale der Einschränkung des körperlichen Bewegungsapparates, hier lws, Beine, Lähmung usw sind nicht gegeben.
Allerdings sieht der Gesetzgeber hier aber nicht vor, das es mit gesunden Beinen aber geschädigten Gehirn ädequate Probleme gibt.
Wir wollen gar nicht unbedingt einen Blauen parkausweis mit dem Merkzeichen AG, ein orangener würde schon sehr hilfreich sein.
Meine Frau kann sich nicht, schon gar nicht alleine, mit Bus und Bahn, tw. mit längeren fusswegen kombiniert in der Stadt bewegen.
Es gab hier schon einige Vorfälle, Sturz aus dem Bus, Bein zwischen s bahn und Bahnsteig uvm. So wurde die vergünstigte Nahverkehrs Berechtigung bisher am Ende nie benutzt und umsonst erworben. Ich selbst bin selbst versehrt und kann die Wege nicht sicher begleiten. Begleitung ist aber auch nötig um informationen sachgerecht zu übermitteln und zu erfassen
Mit dem Kfz kann ich noch einspringen, sofern die Parksituation es zulässt. Allerdings ist in HH inzwischen das Parken Luxus geworden. Wir sind beide erwerbsgemindert mit entsprechend geringem Einkommen.
Es kann doch vom Gesetzgeber nicht gewollt sein das meine Frau erst ins Pflegeheim muss damit jemand sie zum Arzt begleitet?
Gibt es hier fundierten Rat, Hilfe, Anregungen die uns weiter helfen können?
Ich freue mich für jede Unterstützung

Gruss Jens

Hallo Albarracin,
Danke. Das ist schon mal ein Ansatzpunkt. Widerspruch beim Versorgungsamt war erfolglos. Ich habe bis 30.11. Zeit Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.
Den Orangenen scheint gibt’s vom Strassenverkehrsamt, dort wäre dann das Verwaltungsgericht zuständig habe ich gehört. Im Gegensatz zum sozialgericht sind hier deutliche Kosten zu erwarten.

Deshalb trage ich jetzt alle zugänglichen Informationen zusammen um eine Abwägung des besten Vorgehens zu erörtern.

LG Jens

Hallo
Das Mamma-Karzinom ist bei den erwähnten 90% nicht mit drin. Diese auf 1 jahr befristeten 70% führen zur Aufwertung auf 100%

LG Jens

Moin,

wende Dich an die Behindertenbeauftragte Deiner Gemeinde, die weiß Bescheid, wie man an das Kennzeichen aG im Behindertenausweis kommt. Mehr braucht’s nämlich nicht, um den Parkausweis zu kriegen.

Gruß
Ralf