Gleichstellung, Risiko der Kündigung

Hallo,

Ein fiktiver Arbeitnehmer war in den letzten Jahren an Krankheit A erkrankt. Diese wurde im letzten Jahr abschliessend behandelt, das Wiederauftrittsrisiko ist sehr gering. Die letzte Behandlung zog etwa zwei Monate Arbeitsunfähigkeit nach sich. Kurz darauf verunfallte der Arbeitnehmer (privat). Es folgten vier Monate Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsplatz wurde auf Kosten der Deutschen Rentenversicherung Bund angepasst, der Arbeitnehmer ist seitdem bis heute in Vollzeit wieder an der Arbeit.

Nun hat sich eine Veränderung bzgl. des durch den Unfall eingetretenen Schaden ergeben. Es soll wieder operiert werden, wahrscheinlich fällt der Arbeitnehmer wieder für mehrere Monate aus. Danach sollte aber eigentlich alles ok sein. Wenn es nicht wieder zu Komplikationen kommt.

Wäre eine Kündigung wg. Krankheit in so einem Falle legitim? Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Erkrankung A und aufgrund der Unfallfolgen einen Gesamt-GDB von 40 % zuerkannt bekommen. Eine Gleichstellung wurde (noch) nicht beantragt. Dies auch, weil der Arbeitgeber sich bisher sehr fair verhalten hat und der Arbeitnehmer befürchtet, dass er seinen Arbeitgeber durch den Gleichstellungsantrag verärgert. Ist es definitiv zu spät, die Gleichstellung erst bei Kündigung zu beantragen? Wie soll sich der Arbeitnehmer am geschicktesten verhalten?

Der Betrieb hat übrigens mehr als einhundert Angestellte und der Mitarbeiter ist seit zehn Jahren beschäftigt.

VG und danke!
Monroe

Hallo,

Auch Hallo,

Ein fiktiver Arbeitnehmer war in den letzten Jahren an
Krankheit A erkrankt. Diese wurde im letzten Jahr
abschliessend behandelt, das Wiederauftrittsrisiko ist sehr
gering. Die letzte Behandlung zog etwa zwei Monate
Arbeitsunfähigkeit nach sich. Kurz darauf verunfallte der
Arbeitnehmer (privat). Es folgten vier Monate
Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitsplatz wurde auf Kosten der
Deutschen Rentenversicherung Bund angepasst, der Arbeitnehmer
ist seitdem bis heute in Vollzeit wieder an der Arbeit.

Nun hat sich eine Veränderung bzgl. des durch den Unfall
eingetretenen Schaden ergeben. Es soll wieder operiert werden,
wahrscheinlich fällt der Arbeitnehmer wieder für mehrere
Monate aus. Danach sollte aber eigentlich alles ok sein. Wenn
es nicht wieder zu Komplikationen kommt.

Wer hat denn diese sog. „positive Prognose“ gestellt ? Der behandelnde Arzt ? Weiß der Betriebsarzt davon ?
Im Fall der Kündigung wäre durchaus auch wichtig, ob es für diesen privaten Unfall einen Schuldigen/Schädiger gab, bei dem der AG ggfs. seine Kosten wieder hätte einklagen können.

Wäre eine Kündigung wg. Krankheit in so einem Falle legitim?

Das Wort „legitim“ ist in diesem Fall fehl am Platz, da es hier nicht um Moral geht. Ob eine Kündigung rechtmäßig wäre, kann aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nicht beurteilt werden. Allerdings würde eine „positive Prognose“, die auch vom Betriebsarzt geteilt würde, die Sache deutlich erschweren.

Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Erkrankung A und aufgrund
der Unfallfolgen einen Gesamt-GDB von 40 % zuerkannt bekommen.
Eine Gleichstellung wurde (noch) nicht beantragt. Dies auch,
weil der Arbeitgeber sich bisher sehr fair verhalten hat und
der Arbeitnehmer befürchtet, dass er seinen Arbeitgeber durch
den Gleichstellungsantrag verärgert.

Wieso denn ? Wenn der AG klug ist, weiß er, daß er dadurch ggfs. zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten hat. Außerdem spart er evtl Ausgleichabgabe, falls er seine Pflichtqoute noch nicht erfüllt.

Ist es definitiv zu spät,
die Gleichstellung erst bei Kündigung zu beantragen?

JA, dann hat sie keine rechtliche Auswirkung mehr auf das Arbeitsverhältnis.

Wie soll
sich der Arbeitnehmer am geschicktesten verhalten?

Er soll mit der AA reden, bei der die Gleichstellung beantragt würde, ob es Sinn macht, die Befragung des AG zu verweigern. Dies ist nämlich möglich, erschwert aber idR die Durchsetzung. Allerdings sind der Nachweis deutlich erhöhter Krankheitstage in den letzten 3 Jahren auch ohne Stellungnahme des AG ein gerichtsfester Grund zur Gleichstellung.

Der Betrieb hat übrigens mehr als einhundert Angestellte und
der Mitarbeiter ist seit zehn Jahren beschäftigt.

Gibt es einen BR oder eine SBV im Betrieb? Die würde ich dann nämlich Kontaktieren.

VG und danke!
Monroe

&Tschüß

Wolfgang

Guten Morgen,

Hallo,

Wer hat denn diese sog. „positive Prognose“ gestellt ? Der
behandelnde Arzt ? Weiß der Betriebsarzt davon ?
Im Fall der Kündigung wäre durchaus auch wichtig, ob es für
diesen privaten Unfall einen Schuldigen/Schädiger gab, bei dem
der AG ggfs. seine Kosten wieder hätte einklagen können.

Einen Betriebsarzt gibt es nicht. Die Prognose wurde dem Arbeitnehmer vom behandelnden Arzt mitgeteilt. Es ist keine bösartige Erkrankung. Das Riskiko, dass es zu der jetzt bestehenden Komplikation gekommen ist, lag bei 1 %. Das wäre dann aber auch verdammt unglücklich, wenn es danach noch einmal passiert. Der Unfall war selbstverschuldet, es gibt niemanden, der haftbar gemacht werden könnte.

Wäre eine Kündigung wg. Krankheit in so einem Falle legitim?

Das Wort „legitim“ ist in diesem Fall fehl am Platz, da es
hier nicht um Moral geht. Ob eine Kündigung rechtmäßig wäre,
kann aufgrund des dargestellten Sachverhaltes nicht beurteilt
werden. Allerdings würde eine „positive Prognose“, die auch
vom Betriebsarzt geteilt würde, die Sache deutlich erschweren.

Der Arbeitnehmer hat aufgrund der Erkrankung A und aufgrund
der Unfallfolgen einen Gesamt-GDB von 40 % zuerkannt bekommen.
Eine Gleichstellung wurde (noch) nicht beantragt. Dies auch,
weil der Arbeitgeber sich bisher sehr fair verhalten hat und
der Arbeitnehmer befürchtet, dass er seinen Arbeitgeber durch
den Gleichstellungsantrag verärgert.

Wieso denn ? Wenn der AG klug ist, weiß er, daß er dadurch
ggfs. zusätzliche Unterstützungsmöglichkeiten hat. Außerdem
spart er evtl Ausgleichabgabe, falls er seine Pflichtqoute
noch nicht erfüllt.

Ja, auf der einen Seite finde ich das Argument schlüssig. Auf der anderen Seite kann ich den Arbeitnehmer mit seinen Ängsten da auch sehr verstehen.

Ist es definitiv zu spät,
die Gleichstellung erst bei Kündigung zu beantragen?

JA, dann hat sie keine rechtliche Auswirkung mehr auf das
Arbeitsverhältnis.

Wie soll
sich der Arbeitnehmer am geschicktesten verhalten?

Er soll mit der AA reden, bei der die Gleichstellung beantragt
würde, ob es Sinn macht, die Befragung des AG zu verweigern.
Dies ist nämlich möglich, erschwert aber idR die Durchsetzung.
Allerdings sind der Nachweis deutlich erhöhter Krankheitstage
in den letzten 3 Jahren auch ohne Stellungnahme des AG ein
gerichtsfester Grund zur Gleichstellung.

Das hört sich gut an. Wenn ich ein Arbeitnehmer in so einer Situation wäre, würde ich so etwas tun.

Vielen Dank und
vG
Monroe

Einen Betriebsarzt gibt es nicht.

Es gibt immer einen Betriebsarzt bzw. betriebsärztlichen Dienst. entweder festangestellt oder jeweils beauftragt. (§ 1 ASiG)
http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__1.html

Gleichstellung,… Eine Frage noch
Hallo,

wieder etwas, was ich nicht wusste.
Ich habe mir den Bogen für den Gleichstellungsantrag angeschaut. Dort kann man per Kreuzchen sicherstellen, dass der Arbeitgeber nicht befragt wird (muss aber ggf. damit rechnen, dass einem mangelnde Mitwirkung zu Last gelegt wird). Außerdem habe ich einen Passus gefunden der besagt, dass die Gleichstellung nur dann einen verbesserten Kündigungsschutz bewirkt, wenn der Antrag auf Gleichstellung drei Wochen vor Kündigung gestellt wurde.

Angenommen, Arbeitnehmer A stellt am 01.07. einen Gleichstellungsantrag. Am 10.07. führt das Arbeitsamt die Befragung des Arbeitgebers durch, der angibt, dass der Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Aber ihm missfällt, dass A überhaupt den Antrag gestellt hat und will ihm kündigen. Wenn das dann innerhalb der 3-Wochenfrist passiert, hat A dann „verloren“? Und wenn das dann nach vier Wochen passiert und das Arbeitsamt hat die Gleichstellung aufgrund der Aussage des Arbeitgebers nicht anerkannt… ISt das dann rechtens oder geht das nicht, weil der Arbeitgeber bei der Befragung offensichtlich falsch geantwortet hat?
An Stelle von A würde ich mir nämlich auch furchtbar Gedanken machen, wie es am besten zu bewerkstelligen wäre :smile:

und viele Grüße
Monroe

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Betriebsarzt, Lohnfortzahlung
Nochmal Hallo,

Wer hat denn diese sog. „positive Prognose“ gestellt ? Der
behandelnde Arzt ? Weiß der Betriebsarzt davon ?
Im Fall der Kündigung wäre durchaus auch wichtig, ob es für
diesen privaten Unfall einen Schuldigen/Schädiger gab, bei dem
der AG ggfs. seine Kosten wieder hätte einklagen können.

Dem fiktiven Arbeitnehmer war gar nicht bewusst, dass da irgendwo ein Betriebsarzt zuständig ist. Macht es Sinn, den nach seiner Meinung zu fragen bevor irgendwas in die Wege geleitet wird? Der Arbeitnehmer hat jetzt ja nur die Prognosen aus dem behandelnden Krankenhaus.

Und vielleicht kannst Du mir auch noch was zur Lohnfortzahlung sagen? Der Arbeitnehmer hat zuletzt im Monat September 2007 Krankengeld bezogen. Wenn er JETZT wg. der gleichen Sache wieder krank geschrieben wird, bekommt er dann gleich Krankengeld? Oder fängt das Jahr am 01.01. diesbezüglich wieder neu an? Wenn der Arbeitnehmer gleich ins Krankengeld fällt, ist es ja auch für den Arbeitgeber nicht ganz so dumm, dass er schon wieder ausfällt…

VG
Monroe

Hallo,

den Betriebsarzt hat der AG zu beauftragen. Tut er das nicht, ist eine krankheitsbedingte Kündigung in den meisten Fällen nicht möglich, bzw. gilt die Prognose des behandelnden Arztes.

Zur LFZ gilt in diesem Fall wohl § 3 Abs. 1 Nr. 1 EntgFG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html
nach dem der Anspruch auf LFZ wegen derselben Krankheit 6 Monate nach der letzten Wiederaufnahme der Arbeit wieder voll auflebt.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Einen Betriebsarzt gibt es nicht.

Es gibt immer einen Betriebsarzt bzw. betriebsärztlichen
Dienst. entweder festangestellt oder jeweils beauftragt. (§ 1
ASiG)
http://www.gesetze-im-internet.de/asig/__1.html

Hallo,

wieder etwas, was ich nicht wusste.
Ich habe mir den Bogen für den Gleichstellungsantrag
angeschaut. Dort kann man per Kreuzchen sicherstellen, dass
der Arbeitgeber nicht befragt wird (muss aber ggf. damit
rechnen, dass einem mangelnde Mitwirkung zu Last gelegt wird).

Stimmt. Deshalb muß die Zustimmungsverweigerung ggfs. ausführlich schriftlich begründet werden.

Außerdem habe ich einen Passus gefunden der besagt, dass die
Gleichstellung nur dann einen verbesserten Kündigungsschutz
bewirkt, wenn der Antrag auf Gleichstellung drei Wochen vor
Kündigung gestellt wurde.

Das ist sehr vereinfacht ausgedrückt und z. T. irreführend.

Angenommen, Arbeitnehmer A stellt am 01.07. einen
Gleichstellungsantrag. Am 10.07. führt das Arbeitsamt die
Befragung des Arbeitgebers durch, der angibt, dass der
Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Aber ihm missfällt, dass A
überhaupt den Antrag gestellt hat und will ihm kündigen. Wenn
das dann innerhalb der 3-Wochenfrist passiert, hat A dann
„verloren“?

Nein.
Wenn die Gleichstellung ausgesprochen wird, wird sie rückwirkend zum Datum der Antragstellung rechtskräftig. Der AG kann dann sein gesamtes Kündigungsverfahren „in die Tonne treten“ und muß wieder von vorne beginnen, mit Einbindung des Integrationsamtes und ggfs. der SBV.

Und wenn das dann nach vier Wochen passiert und
das Arbeitsamt hat die Gleichstellung aufgrund der Aussage des
Arbeitgebers nicht anerkannt…

Die Stellungnahme des AG wird in ihrer Bedeutung idR überschätzt, da für die GS keine konkrete, sondern lediglich eine abstrakte behinderungsbedingte Arbeitsplatzgefährdung nötig ist. Dafür reichen schon erhöhte Krankheitstage (z. B. wegen einer Reha) in einem Jahr innerhalb der letzten 3 Jahre aus oder allgemeine Pläne zum Stellenabbau, ohne daß die konkrete Betroffenheit zum Zeitpunkt der Antragstellung gegeben sein muß

ISt das dann rechtens oder
geht das nicht, weil der Arbeitgeber bei der Befragung
offensichtlich falsch geantwortet hat?

s.o.

An Stelle von A würde ich mir nämlich auch furchtbar Gedanken
machen, wie es am besten zu bewerkstelligen wäre :smile:

und viele Grüße
Monroe

Mit einem guten Rechtsschutz durch RSV oder Gewerkschaft, der unbedingt auch Sozialrecht beinhalten sollte, würde ich es auf jeden Fall angehen.

&Tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen.

Wg. dieser 3-Wochenfrist bin ich da auf folgendes Urteil gestossen: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A08-O…

Deshalb hatte ich noch mal nachgefragt…

Schönen Abend noch!
Monroe