Hallo zusammen,
in Maklerverträgen findet sich oft eine Klausel, die dem Makler die Provision auch bei „gleichwertigen“, „gleichartigen“ oder „ähnlichen“ Geschäften zusichert.
Mir mangelt es an Phantasie, was bei einem Hausverkauf damit gemeint sein kann. Oder heißt das soviel wie: der Maklervertrag ist erfüllt, wenn der Käufer statt in € mit Zitronen im gleichen Wert bezahlt?
Gruß!
Horst
Hallo Horst,
ohne den genauen Zusammenhang im Vertrag zu kennen, vermute ich folgendes:
In unseren (alten) Maklerverträgen hatten wir einen Passus, der da hieß:
„Eine Maklergebühr ist auch zu bezahlen, wenn ein anderer als der angebotene Vertrag oder ein Vertrag über ein anderes dem Auftraggeber gehörendes Objekt mit dem vom Makler beigebrachten Interessenten zustande kommt.“
Beispiel: der Makler ist mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus beauftragt. Er bringt einen Kunden zur Besichtigung mit, die Wohnung gefällt aber nicht. Nun bietet der Verkäufer (Auftraggeber) dem vom Makler beigebrachten Kunden eine andere, ihm gehörende Wohnung an, die dieser dann kauft. Eigentlich hätte der Makler nun keinen Provisionsanspruch gegenüber dem Verkäufer, da er ja keinen Auftrag hatte, DIESE Wohnung zu vermitteln. Und davor sollte diese Klausel den Makler schützen.
Ich bin mir nicht mehr 100% sicher, aber soweit ich mich erinnern kann, ist diese Klausel juristisch nicht mehr haltbar. Wir haben Sie jedenfalls aus unserern Verträgen entfernt.
Viele Grüße
Armin
Hallo Armin,
danke für die Antwort. Demnach ist die Klausel also eh uninteressant, wenn man nur ein Objekt anzubieten hat.
Gruß!
Horst