Gleichzeitig selbst.+unselbst.Einkommen

Liebe/-r Experte/-in,
mein Chef hat mir ein Festgehalt von 1200Euro angeboten
und gleichzeitig über seine Tochtergesellschaft eine
Provision, die bei den 5 Kollegen nochmals zwischen 900
und 1500 netto pro Monat liegt und auch monatlich
ausbezahlt wird. Er sagt, dass das nur Vorteile hätte,
da er und ich weniger Sozialabgaben bezahlen würde, die
ich besser in eine private Rentenversicherung
einbezahlen soll.Ausserdem könnte ich dadurch viel mehr
Kosten absetzen, wenn ich gleichzeitig Angestellter und
Selbständiger wäre.Für mich hört sich das etwas
kompliziert an, vor allem würde ich gerne wissen, ob
das auch korrekt und gesetzlich ist. Die anderen
Kollegen handhaben das schon seit mehr als 2 Jahren und
sind alle zufrieden, jedoch trete ich erst zum 1.9.in
die Firma ein und habe noch nie von einer solchen
Regelung gehört.
Vielen Dank im Voraus für Euren Rat.
Edmund

Klare Antwort, dass ist natürlich nicht rechtens. Eine nichtselbständige Tätigkeit kann nicht in eine selbst. und eine nichts. Tätigkeit aufgeteilt werden. Es wir aber häufig gemacht um SV Beiträge zu sparen. Bei einer Prüfung BDA (meist nicht durch das Finanzamt) kommt das aber immer /meist raus! Folgen: Die selbständigen Auszahlungen werden der SV nachträglich unterworfen. Haften tut hierfür der Arbeitgeber. Ich kann nur dringenst raten meine AUssage durch einen Rechtsanwalt checken zu lassen. Dies wird sicherlich rd. 200 € kosten (vorher vereinbaren). Dies sollte es dir aber Wert sein. Auch keinen RA über dieses Forum nehmen, den du brauchst eine schriftliche Antwort von einem RA der auch für seine Aussage haftet!

Lieber Edmund,
diese Art der Gestaltung wird tatsächlich häufig zur Ersparnis von Beiträgen der Sozialversicherung gewählt. Das Konstrukt hat aber einen Haken. Das mit dem Festgehalt ist unproblematisch. Die Provisionen werden von einer Tochtergesellschaft bezahlt. Ích kann aber nicht erkennen, wie sehr diese unabhängig vom Hauptunternehmen ist. Deshalb kann in dieser Konstruktion ein Gestaltungsmißbrauch versteckt sein. Dich braucht das aber nicht zu stören, weil das Dein Chef verantworten muss.
Für die Provision sollst Du wahrscheinlich ein Gewerbe anmelden. Gewerbesteuer kommt bei dieser Höhe der Provisionen nicht auf Dich zu.
Die Provisionen sind Betriebseinnahmen, von denen Du Deine Kosten abziehen kannst. Das können u.a. folgende Kosten sein:
* Fahrtkosten: 0,30 €/km
* Reisekosten, z. B. Übernachtung, Mehraufwand für Verpflegung usw.
* Porto,
* anteilige Telefonkosten,
* Bürobedarf
* Fortbildungskosten einschl. Fachliteratur usw.
Wenn Dir die Tochtergesellschaft kein eigenes Büro zur Verfügung stellt, kannst Du eventuell die Kosten für ein Arbeitszimmer gelten machen. Das solltest Du ggf. mit einem Steuerberater abklären.
Alle diese Aufwendungen kannst Du aber auch als nichtselbständiger Arbeitnehmer geltend machen. Die Spaltung der Einkünfte hat aber den Vorteil, dass Du für das fixe Gehalt den Arbeitnehmer-Freibetrag bekommst und die tatsächlichen Kosten bei den Provisionen als Betriebsausgaben abziehen kannst.
Ein kleverer Finanzbeamter wird aber versuchen, Deine Kosten teilweise der nichtselbständigen Arbeit zuzuordnen. Deshalb kommt es auf die Verträge an, anhand derer klar abgrenzbar festgestellt werden kann, wofür Du als Angestellter bezahlt wirst und wofür Du die Provisionen erhältst. Der Finanzbeamte wird anhand der Verträge versuchen, einen Umgehungstatbestand aufzudecken, z. B. weil Du gleiche Gebiete und gleiche Produkte bedienst. Das hätte zur Folge, dass das Gebilde in sich zusammenbricht. Aufgrund der unterschiedlichen Firmen als Auftraggeber und unterschiedlichen Produkten sollte es ihm nicht gelingen. Aber wie gesagt, es kommt auf den Inhalt der Verträge an.
Zu klären ist, ob Du die Mehrwertsteuer auf die Provision bezahlt bekommst oder ob Du als Kleinstunternehmer keine Mehrwertsteuer ausweisen wirst. Wenn Du die MwSt bezahlt bekommst, musst Du die im ersten Jahr monatlich an Dein Finanzamt melden und bezahlen.
Außerdem musst Du jedes Jahr beim Finanzamt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung anfertigen und unter Umständen zusätzlich zur Einkommensteuer-Erklärung eine Umsatzsteuer-Erklärung abgeben. Wie Du siehst, wird die Selbstständigkeit ganz schön kompliziert. Deshalb wirst Du nicht umhin kommen, Dich von einen Steuerberater in Deiner Nähe beraten zu lassen.
Die Ersparnis Deines Anteils an der Sozialversicherung wird also zum Teil durch die Kosten für den Steuerberater aufgezehrt. Steuerberater sind aber in der Regel ihr Geld wert.
Ein weiteres Problem kommt auf Deinen Chef zu, wenn Du als Selbstständiger zwei Jahre lang nur für seine Tochtergesellschaft gearbeitet hast. Das Problem heißt Scheinselbständigkeit. Für Dich ist auch das zunächst kein Problem, weil auch hier Dein Chef in die Haftung geht. Allerdings wird er die Nachzahlung an Sozialversicherungsbeiträgen für zwei Jahre von Dir anteilig zurückhaben wollen - und dann hast Du ein finanzielles Problem.
Auch hierüber kann Dich ein guter Steuerberater aufklären.
Liebe Grüße
vom Engpass

Liebe/-r Experte/-in,
mein Chef hat mir ein Festgehalt von 1200Euro angeboten und gleichzeitig über seine Tochter-gesellschaft eine Provision, die bei den 5 Kollegen nochmals zwischen 900 und 1500 netto pro Monat liegt und auch monatlich ausbezahlt wird.

Er sagt, dass das nur Vorteile hätte, da er und ich weniger Sozialabgaben bezahlen würde, die ich besser in eine private Rentenversicherung einbezahlen soll. Ausserdem könnte ich dadurch viel mehr …

Edmund

Das ist auch kompliziert, und im höchsten Maß gefährlich.
Arbeiten bei einem Auftraggeber können entweder nur sozialversicherungspflichtig sein, oder nur auf selbständiger Basis. Eine Mischuing bei einem Auftraggeber geht nicht. Eine sog. Tochtergesellschaft wird m.E. immer dem Hauptauftraggeber zugerechnet. Nur wenn zwei rechtlcih völlig verschiedene Auftraggeber vorhanden sind ist eine derartige Abrechnung möglich. Auf jeden Fall grentzt diese Vorgehensweise an Gestaltungsmissbrauch und dürfte im Falle eine Rentenversicherungsprüfung nicht standhalten und zu Nahczahlungen führen.

Erkundigen Sie sich auf jeden Fall, wenn auch kostenpflichtig, unter Schilderung des konkreten Falles bei einem Steuerberater oder Juristen.

Weitere Infos unter www.asg-steuer.de

Schöne Grüße aus dem Maintal.

Kreuzer Michael

Hallo Edmund,

ich sehe da garnicht so viele Vorteile. Zum einen ist das Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten - wenn auch möglicherweise schwer nachzuweisen. Des Weiteren könnte Scheinselbständigkeit vorliegen, die, wenn sie aufgedeckt wird, rückwirkend zu Beitragsnachzahlungen führt. Bei etwaiger Arbeitslosigkeit gehen die auf Selbständigenbasis erworbenen Einkünfte nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Arbeitslosenunterstützung mit ein. Dass bei der steuerlichen Gewinnermittlung nennenswert mehr Kosten geltend gemacht werden können, ist Quatsch. Der größte Vorteil liegt beim Arbeitgeber. Er spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ein.

Gruß
Wolfgang

Leider kann ich derzeit aus Zeitgründen außerhalb bestehender Mandatsverhältnisse keine individuellen Anfragen beantworten.
Ich bitte um Verständnis.
MfG
A. Gesierich, StB