Gleichzeitige Beschäftigung als WHK & wiss. Mitarb

Hallo,

Ich weiß, dass es an einzelnen Unis verboten ist gleichzeitig als wiss. Mitarbeiter und als WHK angestellt zu sein, aber generell und insbesondere, wenn es sich um zwei unterschiedliche Bundesländer handelt, dürfte das doch nicht verboten sein, oder? Falls doch würde mich die Rechtsgrundlage interessieren.

Wie würde das Ganze steuertechnisch gehandhabt werden? Kann ich mir aussuchen, welche der beiden Beschäftigungen die Lohnsteuerklasse 1-5 bzw. 6 bekommt oder wird das in der Reihenfolge der Aufnahme der Beschäftigungen festgelegt.

Ich hoffe, die Frage ist nicht zu banal. Ich habe versucht mich durch den Wust an Informationen zu wühlen, aber irgendwie bin ich mir unsicher, ob meine bisherigen Informationen auf die spezifische, geschilderte Situation zutrifft.

Ja, die Frage ist banal, deswegen beantworte ich sie auch:
Du kannst Dir aussuchen, welcher Arbeitgeber St.Kl. I-V bekommt und wer und wieviele St.Kl. VI.
Sinnvoll ist es natürlich die günstige Klasse I-V für den höchsten Arbeitslohn zu verwenden, und die Klasse VI jeweils für die niedrigsten, das der Steuersatz in Klasse VI brutal hoch ist.

Hallöchen,

ich kann dir leider nur hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Seite helfen, Steuern ist nicht mein Gebiet.

Grundsätzlich ist es der Sozialversicherung piep-egal wie viele Arbeitgeber ein Arbeitnehmer hat. Spannend wirds nur, wenn er zwei Beschäftigungen beim gleichen Arbeitgeber hat (geht dann nicht zu trennen, ist dann eine). Geht aus dem Sachverhalt leider nicht hervor.

Ansonsten steht einer Mehrfachbeschäftigung wenig entgegen, man sollte nur aufpassen, dass die Beschäftigungen insgesamt nicht regelmäßig mehr als 20 Stunden die Woche ausgeübt werden. Die Krankenkasse könnte sonst rumzicken und den Studentenstatus aberkennen.

LG
S_E

Hallo,
zum steuertechnischen Teil kann ich folgendes sagen:
Der Arbeitnehmer kann selber entscheiden, welcher Arbeitgeber welche Steuerklasse abrechnen soll.

Wenn es sich allerdings um ein und denselben AG handelt, wird auch nur 1 Steuerkarte benötigt.

Wenn es sich um zwei vd. AG handelt, ist noch die Frage, ob schon mit einem Beschäftigungsverhältnis die Grundfreibeträge abgegolten sind, ansonsten können noch Beträge auf das 2. übertragen werden (ggf. da Keine Info über die Höhe der Einnahmen genannt sind.

Viel Spaß
Wolfgang

Hallo Deny09,

da es sich um zwei verschiedene Bundesländer handelt, ist es meiner Meinung nach legitim.

Steuerlich ist es so, dass die erste angemeldetet Tätigkeit in die Lohnsteuerklasse 1 - 5 fällt und erst die zusätzliche Tätigkeit in die Klasse 6. Du kannst es Dir nicht raussuchen, welche wo reinkommt. Es wird nach der Reihenfolge passieren.

Sorry, Steuerklassenwahl ist nicht mein Thema.